Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 2 ARs 8/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6545

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[X.][X.] vom 19. Mai 2010 in der [X.] gegen wegen Bedrohung Az.: 26 Js 694/09 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 570 Js 64614/09 HW Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 10 Ds jug. 570 Js 64614/09 (579/09) [X.] Az.: 34 [X.] [X.] - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Mai 2010 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - [X.] zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "1. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Entscheidung des [X.] der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte [X.] (OLG-Bezirk [X.]) und [X.] ([X.]) berufen. 2. Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach der Erhebung der Anklage vom 31. August 2009, die am 11. September 2009 beim Amtsgericht [X.] einging, seinen Wohnsitz von [X.] nach [X.] verlegt. Die Anklageschrift wurde ihm noch unter seiner alten Anschrift in [X.] zugestellt ([X.]. [X.]), woraufhin er zwei Tage später einen Verteidiger aus [X.] mandatierte ([X.]. 26 d.A.). Dieser teilte erst mit Rückgabe der Akte am 22. Oktober 2009, die ihm am 28. September 2009 zur [X.] überlassen worden war, mit, dass der Angeklagte 'nunmehr' un-ter neuer Anschrift in [X.] wohnhaft sei ([X.]. 29 d.A.). Nachdem - 3 - das Verfahren auch bereits mit Beschluss vom 6. November 2009 eröffnet wurde ([X.]. 30 d.A.), ist die Abgabe des Verfahrens vom Amtsgericht [X.] an das [X.] zuläs-sig. Zwar ist von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 [X.] regelmä-ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfah-ren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. [X.] vom 3. Mai 2006 - 2 ARs 44/06 - m.w.N.). Jedoch ist [X.] zu berücksichtigen, dass im [X.] bei einem Wohnsitzwechsel des Angeklagten nach Anklageerhebung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] grundsätzlich eine Abgabe an das [X.] erfolgen soll und dass der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass auch Heranwachsende (§ 108 Abs. 1 [X.]) sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten [X.], nur durchbrochen werden darf, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (Senat, Beschlüsse vom 3. April 2002 und vom 22. August 2008 - 2 [X.] und 361/08). Zwar bedeutet die Anreise über mehr als 400 km für den nach Lage der Dinge erforderlichen Zeugen S. eine Erschwernis. Diese würde jedoch umgekehrt in gleicher Weise den Angeklagten treffen. Hinzu kommt, dass die Verfahrensabgabe im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes sachgerecht erscheint, jedenfalls keine Erschwernis des Verfahrens, sondern eine Erleichterung darstellt - zumal sich aus deren Beteili-gung neue Gesichtspunkte für die weitere Behandlung des Verfah-rens ergeben können." - 4 - Dem tritt der Senat bei. 2 [X.]

Meta

2 ARs 8/10

19.05.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 2 ARs 8/10 (REWIS RS 2010, 6545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6545

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