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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 371/12
2 AR 314/12
vom
12. Dezember 2012
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u. a.
[X.].: 772 Js 540/11 Staatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 56 Ds -
772 Js 540/11 -
251/12 Amtsgericht [X.]
[X.].: 845 Js 1015/12 Staatsanwaltschaft Bielefeld
[X.].: 42 Ds -
845 Js 1015/12 -
233/12 [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am
12. Dezember 2012
beschlossen:
1.
Der Beschluss
des Amtsgerichts [X.] vom 20. Juli 2012 (56
Ds-772
Js
540/11-402/11) wird aufgehoben.
2.
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsgericht [X.] -
Jugendrichter
-
zuständig.
Gründe:
1. Die Staatsanwaltschaft legt dem am 30. März 1995 geborenen Ange-klagten mit Anklage vom 21. September 2011 zur Last, am 12. Juni 2011 in [X.] gemeinsam mit drei Mitangeklagten einen versuchten Diebstahl im [X.] schweren Fall sowie eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Der Angeklagte wohnte zum damaligen Zeitpunkt noch im Bezirk des Amtsgerichts [X.]. Mit Beschluss vom 11. November 2011 hat das Amtsgericht [X.] die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Jugendrichter eröffnet. In der Folgezeit wurde die Hauptverhandlung an vier anberaumten Terminen aus-gesetzt (5.
Januar 2012, 9.
Februar 2012, 3.
Mai 2012 und 5.
Juli 2012), weil entweder der Angeklagte und/oder Mitangeklagte nicht erschienen waren. Da der Angeklagte und seine gesetzlichen Vertreter seit dem 1.
Juli 2012 in Min-den gemeldet
sind, hat das Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 20.
Juli 2012 gemäß §
42 Abs.
3 Satz
1 JGG das Verfahren an das [X.] -
Jugendgericht
-
abgegeben. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens [X.] und die Sache dem [X.] als dem gemeinschaftlich oberen Gericht zur Entscheidung vorgelegt (§
42 Abs.
3 Satz
2 JGG).
1
-
3
-
2. Auf die zulässige Vorlage des [X.] ist der Abgabebe-schluss des Amtsgerichts [X.] aufzuheben. Für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache bleibt das
Amtsgericht [X.] -
Jugendrichter
-
zuständig. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige [X.] ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der [X.] bestreitet den Tatvorwurf. Ebenfalls bestreitende Mitangeklagte sowie die in der Anklageschrift aufgeführten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Bezirk des abgebenden Amtsgerichts. Das Amtsgericht [X.], das bereits mehrere Termi-ne zur Hauptverhandlung anberaumt und durchgeführt hat, ist zudem mit der Sache bestens vertraut. Demgegenüber tritt der Gesichtspunkt der Entschei-dungsnähe, der in §
42 Abs.
2 und Abs.
3 Satz
1 JGG seinen Niederschlag ge-funden hat, in den Hintergrund, zumal die Jugendgerichtshilfe [X.] mitgeteilt hat, für das Verfahren des Angeklagten bis zu dessen Abschluss zuständig zu bleiben.
Becker
Fischer
Schmitt
Berger
Eschelbach
2
Meta
12.12.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 ARs 371/12 (REWIS RS 2012, 509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 509
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