Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. 2 ARs 83/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4117

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[X.]/06 vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. [X.].: 25 Js 1175/05 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 191 Ds 25 Js 1175/05 - AK 959/05 Amtsgericht [X.] [X.].: 9 a Ds 56/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. April 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - [X.] zuständig. Gründe: Die Staatsanwaltschaft [X.] legt dem am 6. Mai 1985 geborenen Angeklagten vier im Dezember 2004/Januar 2005 begangene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 12. August 2005 ist am 12. Oktober 2005 unverändert zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] zugelas-sen worden. Zu mehreren [X.] ist der Angeklagte we-der erschienen noch konnte er vorgeführt werden. 1 Der zur Tatzeit im Rahmen seiner Berufsausbildung in [X.] wohn-hafte Angeklagte hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens seinen dortigen [X.] aufgegeben und hält sich in [X.]auf, wo er auch gemeldet ist. Das Amtsgericht [X.] hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG durch Beschluss vom 14. Februar 2006 an das für [X.]zuständige [X.] abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme abgelehnt hat - die Sache dem [X.] mit dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. 2 Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]. 3 - 3 - Der [X.] hat insoweit ausgeführt: 4 "Die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] ist sachgerecht, nachdem der Angeklagte in dem Bezirk dieses Gerichtes seinen Wohnsitz hat und sich dort auch aufhält. Auf Grund des Geständnisses des Angeklagten ist es vor-aussichtlich nicht erforderlich, die in der Anklageschrift benannten Zeugen, die in [X.] wohnhaft sind, in der Hauptverhandlung zu hören. Die vom Ange-klagten in seiner polizeilichen Vernehmung benannten Zeugen "[X.], [X.], [X.]und [X.]" konnten nicht ermittelt werden; ihre Existenz wurde vom [X.] gehörten Zeugen [X.]nicht bestätigt, so dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts [X.] ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung [X.] vollständiger Namen und Anschriften nicht in Betracht kommen dürfte, zumal auch nicht gesichert ist, dass sie sich - sollten Personen mit diesen Namen überhaupt existieren - überhaupt (noch) in [X.]aufhalten. Eine Verhandlung der Sache vor dem Jugendgericht [X.] erscheint nach allem zweckmäßig." 5 Dem schließt sich der Senat an. 6 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 83/06

05.04.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. 2 ARs 83/06 (REWIS RS 2006, 4117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4117

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