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PDF anzeigen[X.]/00vom8. April 2002in dem [X.] hat am 8. April 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Gemäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 4. März 2002 in Ziffer 2der Entscheidungsgründe (Umdruck S. 6, Zeile 8) dahin berichtigt,daß es an der dortigen Stelle nicht "die Klägerin ihrerseits", son-dern "die Beklagte ihrerseits" heißen muß. Weiter ist das Akten-zeichen des in Ziffer 1 b (Zeile 9) der Entscheidungsgründe zi-tierten Senatsurteils vom 14. Juli 1997 dahin zu berichtigen, daßes [X.] (statt 283/96) heißen muß.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer
Meta
08.04.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2002, Az. II ZR 77/00 (REWIS RS 2002, 3794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3794
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