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PDF anzeigen[X.] ZR 187/01vom25. März 2004in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2004 durch [X.]:Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. November 2003 wer-den gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahinberichtigt, daß es auf Seite 7 des Urteils in Zeile 6 des zweiten [X.] statt "ihr" heißen muß "ihm".Entsprechend wird der Leitsatz dahin berichtigt, daß es in der [X.] 5 des Leitsatzes zu c) statt "ihr" heißen muß "ihm".UllmannPokrantBüscherSchaffertBergmann
Meta
25.03.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. I ZR 187/01 (REWIS RS 2004, 3891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3891
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