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PDF anzeigen [X.][X.] vom 8. Oktober 2008 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 30. Juli 2008 wird wegen offenbarer [X.] (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es in der [X.] der Entscheidungsgründe (I) in Zeile 1 f. statt —– die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Beklagten ge-genüber –fi richtig heißen muss —–die hinzu gekommenen Unter-haltspflichten des [X.] gegenüber –fi, in der [X.] der Entscheidungsgründe (II 4 b) in Zeile 5 f. statt —– oder der Vorteil des § 66 a EStG –fi richtig heißen muss —– oder der Vorteil des § 33 a EStG –fi, in der [X.] der Entscheidungsgründe (II 5 [X.]) in Zeile 4 f. statt —– der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des [X.] –fi richtig heißen muss —– der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des [X.] –fi und in der [X.] der Entscheidungsgründe (II 5 b cc) in Zeile 4 f. statt —– gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des [X.] auf Betreuungsunterhalt –fi richtig heißen muss —–gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des [X.] auf Betreuungsunterhalt –fi. Hahne [X.] Vézina
[X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 21.06.2006 - 19 F 133/06 UE - [X.], Entscheidung vom 26.09.2006 - 12 UF 74/06 -
Meta
08.10.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2008, Az. XII ZR 177/06 (REWIS RS 2008, 1579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1579
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