Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.05.2020, Az. V B 99/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 3460

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Gegenstand

Zum Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern


Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen von formellen oder materiellen Voraussetzungen aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsverfahren zuerkannt werden kann und ob bei Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf null reduziert sein kann, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits entschieden .

2. NV: Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren .

3. NV: Ein Erlass darf nicht Änderungsmöglichkeiten schaffen, die die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO nicht vorsehen und nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorsehen sollten .

4. NV: Das Unionsrecht erfordert weder eine Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger unionsrechtswidriger Urteile noch führt ein möglicher unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch dazu, den Klägern die unionsrechtswidrig erhobenen Steuern zu erlassen .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19.09.2019 - 11 K 168/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) zuzulassen.

3

1. Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen von formellen oder materiellen Voraussetzungen aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter [X.] im Billigkeitsverfahren zuerkannt werden kann und ob bei Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen das in § 163 der Abgabenordnung ([X.]) eingeräumte Ermessen des Finanzamts auf null reduziert sein kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam [X.] von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, weil sie durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) bereits entschieden ist (vgl. zum ersten Teil der Frage Senatsurteil vom 14.02.2019 - V R 47/16, [X.]E 264, 76, Rz 30; zum zweiten Teil der Frage Senatsurteil vom 08.10.2008 - V R 63/07, [X.]/NV 2009, 1473, Rz 64).

4

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) zu den [X.] in [X.]E 264, 76 und in [X.]/NV 2009, 1473 liegt nicht vor.

5

a) Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das Finanzgericht ([X.]) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (z.B. Senatsbeschluss vom [X.] - V B 68/18, [X.]/NV 2019, 595; [X.]-Beschluss vom 23.10.2019 - IX B 20/19, [X.]/NV 2020, 215).

6

b) Die Frage, ob die Rechtsansicht des [X.], dass eine Rechnungsberichtigung nur im Festsetzungsverfahren, nicht aber im Billigkeitsverfahren erfolgen kann, im Widerspruch zu den tragenden Rechtssätzen der Senatsurteile in [X.]E 264, 76 und in [X.]/NV 2009, 1473 steht, kann keine Divergenz begründen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn ein Erlass kommt bereits aus anderen Gründen vorliegend nicht in Betracht. [X.] festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteile vom 30.04.1981 - VI R 169/78, [X.]E 133, 255, [X.] 1981, 611; vom 11.08.1987 - VII R 121/84, [X.]E 150, 502, [X.] 1988, 512; vom 21.07.1993 - X R 104/91, [X.]/NV 1994, 597; vom 14.11.2007 - II R 3/06, [X.]/NV 2008, 574; vom 21.01.2015 - X R 40/12, [X.]E 248, 485, [X.] 2016, 117; vom 27.02.2019 - VII R 34/17, [X.]E 264, 563). Ein Erlass darf nicht Änderungsmöglichkeiten schaffen, die die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. [X.] nicht vorsehen und nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorsehen sollten ([X.]-Urteile in [X.]E 248, 485, [X.] 2016, 117, und vom 19.10.2010 - X R 9/09, [X.]/NV 2011, 561).

7

Die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 sind durch die Klagerücknahme der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Finanzgerichtsverfahren 11 K 327/12 im Jahr 2014 bestandskräftig geworden. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich in diesem Verfahren gegen eine etwaige Rechtswidrigkeit dieser Bescheide zu wehren. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitbefangenen Rechnungen war im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Festsetzungsverfahren (Einspruchsentscheidung) auch nicht offensichtlich und eindeutig falsch.

8

3. Ob die Versagung des Vorsteuerabzugs aus heutiger Sicht unionsrechtswidrig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn das Unionsrecht erfordert weder eine Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger unionsrechtswidriger Urteile noch führt ein möglicher unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch dazu, den Klägern die unionsrechtswidrig erhobenen Steuern zu erlassen ([X.]-Urteil in [X.]E 248, 485, [X.] 2016, 117, Rz 44; Urteile des Gerichtshofs der [X.] [X.] vom 01.06.1999 - [X.]/97, [X.]:[X.], Rz 47 f., Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3549; [X.] vom 30.09.2003 - [X.]/01, [X.]:C:2003:513, Rz 38, NJW 2003, 3539; [X.] vom 16.03.2006 - [X.]/04, [X.]:C:2006:178, Rz 20 f., [X.], 1577; [X.] vom 03.09.2009 - C-2/08, [X.]:C:2009:506, Rz 22, [X.] Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --[X.]-- 2009, 739; Asturcom Telecomunicaciones vom 06.10.2009 - [X.]/08, [X.]:[X.], Rz 35 ff., [X.] 2009, 852). Dasselbe gilt, wenn die Bestandskraft nicht durch Urteil, sondern durch Rücknahme der Klage eingetreten ist.

9

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V B 99/19

11.05.2020

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. September 2019, Az: 11 K 168/16, Urteil

§ 163 AO, § 172 AO, § 172ff AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.05.2020, Az. V B 99/19 (REWIS RS 2020, 3460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3460


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V B 99/19

Bundesfinanzhof, V B 99/19, 11.05.2020.


Az. 11 K 168/16

FG Nürnberg, 11 K 168/16, 19.09.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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