Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2018, Az. 2 StR 186/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 4363

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Gegenstand

Kürzung der Kosten des Revisionsverfahrens


Tenor

Auf die Erinnerung des Verurteilten wird der Kostenansatz vom 8. Januar 2018 dahin geändert, dass für das Revisionsverfahren in dieser Sache Kosten in Höhe von 793,33 € festgesetzt werden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Erinnerung ist, auch soweit ihr die Kostenbeamtin über 3,73 € hinaus nicht abgeholfen hat, begründet.

2

Im [X.] an die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung vom 5. November 2014 durch den Senat hat das [X.] ihn mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2015 erneut verurteilt, ihm zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, allerdings die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/3 ermäßigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die erneute Verurteilung nach einer anderen Strafvorschrift in zwei statt drei Fällen bei nicht unwesentlicher Minderung der ausgesprochenen Strafe einen Teilerfolg darstelle, den die Kammer im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren mit 1/3 gewichte.

3

Die Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel bezieht sich - entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin - nicht lediglich auf die Nummern 3130, 3113 des [X.] zum GKG, die die Gebühren im Revisionsverfahren im Hinblick auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe (bis zu vier Jahren) regeln. Sie erfasst auch die Nummer 3440 des [X.], die den Gebührentatbestand für die revisionsgerichtliche Entscheidung über „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ enthält, obwohl der Verfall von Wertersatz in beiden Urteilen des [X.]s in gleichbleibender Höhe angeordnet worden ist. Die Kostenentscheidung des [X.]s in seinem Urteil vom 4. Mai 2015 differenziert nicht nach einzelnen Gebührentatbeständen, sondern ermäßigt allgemein „die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren“ um ein Drittel, weil dies dem Teilerfolg der Revision entspreche. Deshalb war auch die in Nummer 3440 des [X.] festgesetzte Gebühr von 70 € entsprechend zu kürzen.

Schäfer     

        

Krehl     

        

Eschelbach

        

Bartel     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 186/14

28.08.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 4. Mai 2015, Az: 950 Js 11405/13 - 1 KLs

Nr 3113 GKVerz, Nr 3130 GKVerz, Nr 3440 GKVerz, § 473 Abs 4 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2018, Az. 2 StR 186/14 (REWIS RS 2018, 4363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4363

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Referenzen
Wird zitiert von

204 StRR 394/23

2 StR 186/14

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