Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 1 ARs 4/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 4764

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Gegenstand

Nebenklage im Strafverfahren: Kostentragung bei Verwerfung der vom Nebenkläger eingelegten Revision


Tenor

Die Erinnerungen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten

(Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019, Kassenzeichen
780019200707, 780019200756, 780019200764,
780019200803, 780019200798, 780019200636,
780019200723, 780019200693, 780019200685,
780019200677, 780019200669, 780019200651,
780019200644, 780019200628, 780019200610,
780019200731, 780019200749, 780019200829,
780019200715, 780019200772 und 780019200780)

werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der [X.]nat hat die Revisionen der [X.] und Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2018 durch Beschluss vom 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen und den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019 gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € angesetzt worden. Hiergegen wenden sich die [X.] und Nebenkläger

R.            (Rechtsanwalt Ö.    ) sowie

N.            und S.          (Rechtsanwalt [X.]     ) mit ihren jeweils am 29. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen,

[X.].           (Rechtsanwältin [X.].     ) sowie

Kl.         und [X.].       (Rechtsanwalt [X.].   ) mit ihren jeweils am 31. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen,

[X.], Si.       , [X.], E.       ,       D.    , So.            , [X.], [X.].      , [X.].     , M.             , [X.]und [X.](Frau Ne.   , vormals Rechtsanwältin, die mit Schreiben vom 23. April 2019 klargestellt hat, welche Nebenkläger die Erinnerung erheben) mit ihrer am 4. Februar 2019 eingegangenen Erinnerung sowie

Mo.          und [X.].            (Rechtsanwalt [X.].  ) mit ihrer am 6. Februar 2019 eingegangenen Erinnerung.

2

Sie machen im Wesentlichen gleichlautend geltend, dass den [X.] und [X.] jeweils ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiordnung auch auf das Revisionsverfahren beziehe und somit allein die Staatskasse das Kostenrisiko trage. Sie verweisen zudem auf das große Leid durch das Geschehen, welches mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilt worden ist.

3

Die Kostenbeamtin hat sämtlichen Erinnerungen nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin hat erklärt, dass sie den Kostenansatz für sachlich und rechnerisch richtig erachte.

II.

4

1. Für die Entscheidung über die Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten beim [X.] ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der [X.]nat zuständig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

5

2. Die zulässigen, insbesondere statthaften Erinnerungen erweisen sich als unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.

6

a) Die Kosten sind zu Recht bei dem [X.] angesetzt worden, § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG.

7

b) Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des [X.] beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des [X.] durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 [X.] 140 €.

8

c) Zu Recht ist auch für jeden der Beschwerdeführer diese Gebühr angesetzt worden. Gemäß der amtlichen Vorbemerkung 3.5 des [X.] zum GKG wird sie nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. Auf diese Kostentragungspflicht hat der [X.]nat durch seinen Verwerfungsbeschluss für jeden Beschwerdeführer aufgrund gesetzlicher Kostenfolge gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.] erkannt. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen ([X.], Urteil vom 28. Januar 1964 – 3 StR 55/63 Rn. 3, [X.]St 19, 226, 228; [X.] in [X.], [X.], 8. Aufl., § 473 Rn. 13; [X.] in [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 473 Rn. 91). Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat; bleiben mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 [X.] Rn. 17).

9

d) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten [X.] gemäß § 395 Abs. 1 i.V.m. § 397a Abs. 1 [X.] abzusehen.

Zwar trifft es zu, dass sich die [X.] auch auf das Revisionsverfahren erstreckt ([X.], Beschluss vom 30. [X.]i 2000 – 4 StR 24/00 Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen ([X.] in BeckOK [X.], [X.]. 1. Juli 2019, § 397a Rn. 32). Insoweit ist es auch [X.], zumal wenn sie anwaltlichen Beistand haben, zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls zu tragen.

3. Besonderen Härten kann durch eine Kostenniederschlagung begegnet werden.

[X.]um     

      

Jäger     

      

Cirener

      

[X.]hoff     

      

Leplow     

      

Meta

1 ARs 4/19

06.08.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 395 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 473 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 1 ARs 4/19 (REWIS RS 2019, 4764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4764

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 291/19

4 StR 56/21

Zitiert

1 StR 408/12

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