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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Dezember 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 133 B, 157 [X.] den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung.[X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 2. September 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auchr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das beklagte Land [X.] (im folgenden: der [X.]) faßte 1992 denEntschluß, auf einer als "[X.]" bezeichneten Flche in B. ein Bauabfall-Recycling-Zentrum zu errichten. Es sollte sich um ein soge-nanntes Vorzeigeobjekt handeln. Die [X.], drei [X.]er Baugesell-schaften, schlossen sich in Form einer Gesellschaft rgerlichen Rechts zueiner Arbeitsgemeinschaft zusammen und boten sich dem [X.]n als Inve-storen und als Trr des geplanten [X.] an. Am 19. Mai 1993schlossen die [X.] als Mieter und der [X.] als Vermieter r die- 3 -Grundstcke [X.] einen schriftlichen Mietvertrag ab. Die Mieter ver-pflichteten sich unter anderem, alle erforderlichen Bauarbeiten auf eigene Ko-sten auszu[X.]en (§ 9) und [X.] anzunehmen und zu sortieren so-wie Reststoffe ordnungsgemû zu entsorgen (§ 3). Der [X.] - eine 1 DM pro Quadratmeter und Monat betragen, auûerdem sollteder Vermieter als "Nutzungsentgelt" 10 % vom Rohertrag des Betreibers [X.] (§ 6).§ 1 Abs. 4 lautet:"Der Mieter rnimmt smtliche Kosten [X.] alle erforderlichen Planun-gen und Genehmigungen im Falle des positiven [X.] einer von beiden Parteien unterzeichneten erzenden Vereinba-rung zum Mietvertrag erlterten die Parteien, was mit einigen Regelungen [X.] gemeint sei. Zu § 1 Abs. 4 [X.] es, gemeint [X.] Vermieter rnimmt alle notwendigen nachgewiesenen Kosten,wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt [X.] [X.] haben die erforderlichen Genehmigungsunterlagen er-arbeiten lassen und das Genehmigungsverfahren nach dem [X.] eingeleitet. Gegen den Plan, auf dem Gel. II [X.] zu errichten, erhoben sich erhebliche Widerstin der Bevölkerung,r die auch in der Presse berichtet wurde. Auch das zustige [X.], das an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen war, war [X.] Plan. Der [X.] schlug den [X.] deshalb vor, die Anlage zuverrten Bedingungen auf dem Gel. I zu errichten. Die Klrbeantragten daher am 30. Januar 1995 [X.] das Ruhen des [X.]. II. Mit Schreiben vom 25. August- 4 -1995 teilte der [X.] ([X.]) den[X.] mit, es sei "in unserem Hause" entschieden worden, den [X.] nicht weiter zu verfolgen und die geplante Anlage statt dessen [X.] Flche [X.] zu errichten. Weiter [X.] es in diesem [X.] diesem Grunde lösen wir im gegenseitigen Einvernehmen obigenVertrag ... auf, um einen modifizierten Vertrag hinsichtlich des [X.] ... zu [X.] [X.] widersprachen der Auflösung des [X.],weil sie mit verschiedenen Regelungen des vom [X.]n [X.] L. I vor-gelegten [X.] nicht einverstanden waren. Die Verhandlungenhierr scheiterten.Die [X.] nahmen [X.] den Genehmigungsantrag zurck.Mit der vorliegenden Klage verlangen sie die Erstattung der bei ihnenangefallenen Planungskosten. Sie machen geltend, bei der [X.] am 18. Dezember tten sie [X.] gefordert, [X.] ihnen [X.] der [X.] des Vorhabens die Planungskosten erstattetwerden mûten. Die Vertreter des [X.] daraufhin versichert, dasVorhaben könne an dem vorgesehenen Standort unzweifelhaft durchge[X.]werden, die [X.] Bauen werde sicr dem Bezirks-amt durchsetzen. Irgendwelche Kosten mûten die [X.] nur selbst tra-gen, wenn ihnen die erforderlichen Genehmigungen auch erteilt [X.]n. [X.] dieser Erörterung sei § 1 Abs. 4 in den Mietvertrag aufgenommenworden.- 5 -Den Genehmigungsantrtten sie zurckgenommen, nachdem diezustige Genehmigungsrde ihnen unmiûverstlich [X.] habe, unterden gegebenen [X.] eine Genehmigung nicht in [X.]age.Das [X.] hat durch Grundurteil die Klage [X.] dem Grunde nachgerechtfertigt [X.]. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] Arung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen.Dagegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht [X.] aus, nach § 1 Abs. 4 des schriftlichen[X.] tten die [X.] als Mieter "im Falle des positiven [X.]" alle Planungs- und Genehmigungskosten zu tragen. In der schriftli-chen [X.] die Parteien diese Regelung dahin erltert,[X.] der [X.] als Vermieter die entsprechenden Kostrnehmen [X.], wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt [X.]n. Der [X.] sei eindeutig und enthalte keine [X.], [X.] er einer erzenden Vertragsauslegung nicht zlich. Den [X.] sei unstreitig stestens seit Dezember 1992 - also Monate vor [X.] - bekannt gewesen, [X.] [X.]n die geplante Anlage [X.] wollten. Das damit verbundene Risiko sei nach dem Vortrag der [X.] -nen bei den Vertragsverhandlungen errtert worden. Dennoch sei in den [X.] nicht aufgenommen worden, der [X.] msse die Planungskosten auchdann tragen, wenn die Verwirklichung des [X.] wegen der Akti-vitten der [X.] aus politischen Grverhindert werde. Ob [X.] einer solchen vertraglichen Regelung auf einer Fehleinsctzung die-ses Risikos beruhe - so die Behauptung der [X.] -, sei unerheblich.Es [X.] dahingestellt bleiben, ob die Vertreter des [X.]n beiden Vertragsverhandlungen - wie von den [X.] behauptet - zur Beruhi-gung der [X.] die Meinung vertrettten, sie - die [X.] -mûten irgendwelche Kosten nur tragen, wenn die erforderlichen Genehmi-gungen erteilt worden seien. Die Vertragsurkunde habe die Vermutung der[X.] und Richtigkeit [X.] sich. Diese Vermutung kr entkrftetwerden, wenn der Nachweis erbracht werde, [X.] die Parteien bei [X.] Urkunde eine Nebenabrede getrofftten. [X.] wrend der vorausge-gangenen Vertragsverhandlr einen bestimmten Punkt Einigkeit [X.] habe, sei dazu nicht ausreichend.Eine Verpflichtung des [X.]n, den [X.] die Planungskostenzu ersetzen, [X.] deshalb nur dann bestehen, wenn die Genehmigung nichterteilt worden wre. Über den Genehmigungsantrag sei aber nicht entschiedenworden, weil die [X.] das Verfahren nicht weiter betritten. [X.] bleiben [X.], ob den [X.] - wie von ihnen behauptet -von der [X.] Stadtentwicklung und Umweltschutz [X.] wor-den sei, der gestellte Antrag ksowieso nicht genehmigt werden. Die Kl-gerinnen seien verpflichtet gewesen, [X.] einen schriftlichen und begrn-deten Bescheid abzuwarten und gegen diesen Bescheid notfalls [X.] 7 -Diese Aus[X.]ungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-lichen Überprfung nicht stand.2. Die Revision rt mit Erfolg die Auslegung des zwischen den [X.] durch das Berufungsgericht. Zwar unterliegt [X.] eines Vertrages als tatrichterliche Wrdigung der revisionsgerichtli-chen Überprfung nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Aus-legungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsstze verletzt sindoder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (st.Rspr. des [X.], vgl.nur [X.], Urteil vom 25. Februar 1992 - [X.] - NJW 1992, 1967 m.w.[X.]).Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt jedoch allgemein [X.].Das Berufungsgericht stellt bei seiner Auslegung ausschlieûlich auf [X.] ab, und zwar nicht einmal auf den Wortlaut des Vertrages selbst (§ 1Abs. 4), der der Auslegung des Berufungsgerichts sogar entgegenstehenkte, sondern auf den Wortlaut einer schriftlichen Erlterung, die die [X.] zu dieser Klausel abgegeben haben. Es meint, dieser Wortlaut sei [X.] und deshalb komme eine weitere Auslegung des Vertrages - auch eineerzende Vertragsauslegung - nicht in Betracht. Diese [X.] gegen das sich aus den §§ 133, 157 [X.] einer sich ausschlieûlich am Wortlaut orientierenden Interpreta-tion. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der [X.] zu § 1 Abs. 4 des [X.] in Verbindung mit der [X.]sklausel selbst so eindeutig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. [X.] klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklrung bildet keine Grenze [X.] [X.] an Hand der Gesamtumst, und zwar weder bei der einfachenAuslegung noch bei der erzenden Auslegung eines [X.] 8 -gescfts. Das Berufungsgericht verkennt, [X.] sich die Feststellung, ob eineErklrung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstrcksichti-gende Auslegung treffen lût ([X.]Z 86, 41, 47; Soergel/Hefermehl, [X.] Aufl. § 133 Rdn. 27, jeweils m.w.[X.] Berufungsgericht [X.] weiter aus, die von den [X.] be-haupteten Absprachen bei den vorvertraglichen Verhandlungen seien ohneBedeutung, weil sie keinen Niederschlag in der schriftlichen Vertragsurkundegeftten und weil eine Vermutung [X.] die [X.] und [X.] spreche. Dabei rsieht das Berufungsgericht, [X.]der Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen entscheidende Bedeutung ha-ben kann [X.] die Auslegung eines Vertrages ([X.]Z 86 aaO; [X.], Urteil vom 10. Januar 1975 - 3 [X.] - Der Betrieb 1975, 1368 [X.]/[X.], 3. Aufl. § 133 Rdn. 44 m.[X.]).Da jedenfalls nicht [X.] ist, [X.] das von dem Berufungsge-richt gefundene Auslegungsergebnis auf diesen Auslegungsfehlern beruht,kann die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.3. Der Senat ist nicht in der Lage, die Auslegung selbst vorzunehmen(vgl. hierzu Zller/[X.], ZPO 22. Aufl. § 550 Rdn. 10 m.[X.] aus der Recht-sprechung des [X.]), weil die [X.] die Auslegung maûgeblichenGesamtumsticht hinreichend aufgeklrt sind. Der Senat ist deshalb auchnicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). [X.] [X.] vielmehr an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden, damites - eventuell nach erzendem Vortrag der Parteien - die [X.] die [X.] Feststellungen nachholen kann.- 9 -a) Nach § 1 Abs. 4 des [X.] sollten die [X.] die Kosten[X.] alle erforderlichen Planungen und Genehmigungen (nur) tragen "im [X.] positiven Abschlusses". Diese Formulierung [X.] auf Anhieb da[X.] spre-chen, [X.] der [X.] die Planungskosten tragen [X.], wenn das Projekt- aus welchen Grch immer - nicht durchge[X.] werden kann. In [X.] zu dieser Bestimmung haben die Parteien aber klargestellt, ge-meint sei, [X.] der [X.] diese Kosten tragen msse, wenn wider Erwartendie Genehmigungen nicht erteilt [X.]n. Diese von den [X.] der Vertragsklausel kann unterschiedliche Bedeutungenhaben. Sie kann einmal lediglich die Klarstellung bedeuten, [X.] der [X.]die Planungskosten zu tragen habe, wenn es nicht zu einem "positiven [X.]" komme und, [X.] die - von den Parteien unstreitig als einziges ernst zunehmendes Hindernis [X.] die Durch[X.]ung des Projekts angesehene - [X.] einer der Flle sein sollte, in denen die Planungsko-sten von dem [X.]n zrnehmen seien. [X.] diese Auslegung [X.] esentscheidend sprechen, wenn die Darstellung der [X.] richtig ist, beiden Vertragsverhandltten die Vertreter des [X.]n [X.], dasProjekt [X.] auf jeden Fall durchge[X.], es handele sich um ein Prestigeob-jekt des Landes [X.], die [X.] brauchten sich um nutzlose Planungs-kosten keine Sorgen zu machen, weil sie diese nur tragen mûten, wenn [X.] genehmigt werde. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellun-gen getroffen.b) Der Text der Erlterung zu § 1 Abs. 4 des [X.] lût aller-dings auch die - vom Berufungsgericht vertretene - Deutung zu, die Planungs-kosten sollten nur dann von dem [X.]n getragen werden, wenn die [X.] nicht erteilt werde. [X.] eine solche Auslegung kte es sprechen,wenn die Darstellung der [X.] die vorvertraglichen Verhandlungen- 10 -unrichtig ist und auûerdem die Anregung, die geschilderte Erlterung zu § 1Abs. 4 des [X.] abzugeben, nicht von den [X.], sondern vondem [X.]n ausgegangen ist. Auch hierzu fehlen Feststellungen des [X.] Schlieûlich besteht die - nicht fernliegende - Mlichkeit, [X.] dieParteien Hindernisse [X.] die erfolgreiche Durch[X.]ung des Projekts nur im Zu-sammenhang mit der erforderlichen Genehmigung gesehen haben und [X.] siedeshalb nur den Fall geregelt haben, [X.] diese Genehmigung nicht erteilt [X.]. In diesem Falle kme eine erzende Vertragsauslegung in Betracht.Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheidet eine erzende [X.]sauslegung nicht deshalb aus, weil den [X.] von vornherein [X.] war, [X.] eine [X.] das Projekt verhindern wollte und [X.]deshalb mit politischen Widerstzu rechnen war. Eine erzende [X.]sauslegung kommt nicht nur in Betracht, wenn die Parteien einen Punktrsehen haben, sondern auch dann, wenn sie ihn offengelassen haben, weilsie - aus welchen Grch immer - eine Regelung dieses Punktes [X.]nicht erforderlich hielten ([X.], Urteil vom 13. Juli 1967 - [X.] [X.] 1967, 1147, 1148; [X.]/[X.], BGB 12. Aufl. §§ 133, 157 Rdn. 41m.w.[X.]). Dieser Ansicht steht die Entscheidung des [X.] des Bundes-gerichtshofs vom 10. Juni 1965 ([X.] - NJW 1965, 1960) nicht entgegen.In dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall hatten die Vertragsschlieûendenerwogen, ob sie [X.] einen Angestellten im Fallstiger Gescftsentwick-lung eine erte Ttigkeitsvertung vorsehen sollten und hatten dann [X.] entsprechenden Regelung in dem Vertrag abgesehen, weil sie eine sol-che Ericht vereinbaren wollten. Sie haben also eine vertragliche Re-gelung [X.] eine bestimmte Entwicklung nicht offengelassen, sondern sie habenbewuût eine "negative Entscheidung" getroffen. In einem solchen Falle entlt- 11 -der Vertrag selbstverstlich keicke, die durch eine erzende [X.]sauslegung auszufllen wre.Sollte eine solche erzende Vertragsauslegung in Betracht kommen,so kten [X.] die Ausfllung der [X.] die von den [X.] be-haupteten Absprachen bei den Vertragsverhandlungen ebenfalls [X.] Bedeutung haben.4. Falls sich ein Anspruch der [X.] auf Ersatz der Planungsko-sten nicht unmittelbar aus den getroffenen Vereinbarungen ergeben sollte, wirddas Berufungsgericht erneut zu prfen haben, ob den [X.] ein entspre-chender Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder [X.] beim [X.] zusteht. Die Zurckverweisung gibt den [X.] die Gelegenheit, ihre hierzu in der Revisionsbegrltend ge-machte [X.] Berufungsgericht erneut vorzutragen.[X.] Wage-nitz [X.] Vézina
Meta
19.12.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2001, Az. XII ZR 281/99 (REWIS RS 2001, 103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 103
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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