Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. X ZB 12/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4796

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom29. Januar 2002in dem [X.]:ja[X.]Z: neinSumatriptanVO ([X.]) Nr. 1768/92 des [X.]. 1, 3; [X.] 1981 § 49 aa) Bei der Erteilung des Schutzzertifikats ist das Erzeugnis (der Wirkstoff oderdie [X.] im Sinne des Art. 1 [X.]) der Verordnung([X.]) Nr. 1768/92 des [X.] über die Schaffung eines er-- 2 -gänzenden Schutzzertifikats [X.] Arzneimittel) konkret zu bezeichnen, [X.] dasdas Zertifikat gilt.b) Das Schutzzertifikat kann auch [X.] einen im [X.]undpatent als solchen nichtgenannten Wirkstoff erteilt werden, der vom Schutzbereich eines [X.] umfaßt wird. Es kommt dann nicht darauf an, ob [X.] auf diesen Wirkstoff beschränkt werden könnte oder ob [X.] des konkreten Wirkstoffs eine unzulässige Erweite-rung läge.[X.], Beschluß vom 29. Januar 2002 - [X.] - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] 29. Januar 2002beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]elderin wird der [X.] ([X.]) des [X.] vom 2. November 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespa-tentgericht zurckverwiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird [X.] • festgesetzt.[X.]:I. Die [X.]elderin ist Inhaberin des [X.] 521, dasauf eine [X.]eldung vom 7. Juni 1983 zurckgeht. Das Patent betrifft "he-- 4 -terocyclische Verbindungen, Verfahren zu ihrer Herstellung und diese Verbin-dungen enthaltende [X.] hat folgenden [X.] Verbindungen der allgemeinen Formel (I):worinR1 [X.] ein Wasserstoffatom oder eine [X.]-[X.] steht,[X.] ein Wasserstoffatom oder eine [X.]-[X.] steht,[X.] [X.] ein Wasserstoffatom steht [X.] und [X.], die gleich oder verschieden sein können, jeweils [X.] ein Was-serstoffatom oder eine [X.]-[X.] stehen undAlk [X.] eine Alkylenkette mit 2 oder 3 Kohlenstoffatomen steht,sowie die physiologisch annehmbaren Salze und Solvate davon."Nach Patentanspruch 4 kann das physiologisch annehmbare Salz u. a.ein [X.] sein.Eine Verbindung der allgemeinen Formel des Anspruchs 1 ist 3-(2-Dimethylamino-ethyl)-indol-5-yl-N-methylmethan-sulfonamid mit der [X.] -und der Kurzbezeichnung "[X.] sind mit Genehmigungen vom17. Dezember 1992 die Arzneimittel "Imigran s.c" und "[X.]"sowie "[X.]" und "[X.] Filmtabletten" zugelassen worden; als wirksa-mer Bestandteil dieser Arzneimittel ist dabei jeweils (mit unterschiedlichenMengenangaben) "[X.]" angegeben.Das [X.] hat der [X.]elderin auf der [X.]undlage des ge-nannten Patents ([X.]undpatents) auf einen entsprechenden [X.]ag ein er-zendes [X.] ([X.]) Nr. 1768/92 [X.] vom 18. Juni r die Schaffung eines erzenden Schutzzertifi-kats [X.] Arzneimittel (nachfolgend: [X.] oder [X.]) "[X.] den Wirkstoff [X.] der [X.] s.c und [X.] sowie [X.] und [X.] Film-tabletten" erteilt. Den Hauptantrag der [X.]elderin auf Erteilung eines [X.], sowie Salze und Solvate hiervon, einschlieûlich des[X.]s", hat das Patentamt zurckgewiesen.Dagegen hat die [X.]elderin Beschwerde erhoben. Sie hat ihrenHauptantrag nunmehr dahingehend formuliert, [X.] Schutzgegenstand des er-zenden Schutzzertifikats "Sumatriptan, sowie physiologisch annehmbare- 6 -Salze und Solvate hiervon, einschlieûlich [X.]" [X.]. [X.] hat sie die Bezeichnung des durch die arzneimittelrechtlicheGenehmigung identifizierten Erzeugnisses sowie eine Reihe weiterer [X.] den Hauptantrag (ebenso wie in die nachfolgenden [X.]) aufgenom-men. Einen ersten [X.]ag hat die Antragstellerin darauf gerichtet, ihr- soweit dies nicht bereits durch den [X.] des Patentamts geschehen sei -ein erzendes Schutzzertifikat "[X.] den Wirkstoff der Arzneimittel IMIGRANund [X.] in [X.] dem Schutz des [X.]undpatents unterliegenden Formen"zu erteilen, wobei hinzugesetzt werden solle: "Damit gilt die Erteilung des [X.] auch [X.] Sumatriptan".Unter Zurckweisung des [X.] und des ersten [X.]ags hatdas [X.] einem zweiten [X.]ag entsprochen, der sich vomersten [X.]ag durch die Weglassung des genannten Zusatzes unterschei-det; der [X.] des [X.] ist in [X.]. 2001, 629 veröf-fentlicht.Mit ihrer vom [X.] zugelassenen [X.] die [X.]elderin ihren Hauptantrag aus dem Beschwerdeverfahren,hilfsweise den ersten [X.]ag, weiter.[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulssig; insbesondere ist die Antragstelle-rin durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil die Erteilung [X.] unter Zurckweisung ihres [X.] und des ersten [X.]agsnur nach dem zweiten [X.]ag erfolgt ist. Dies t im Sinne einer for-mellen Beschwer (vgl. [X.].Beschl. v. 17.7.2001 - [X.], [X.], 47- [X.] - m.w.N).- 7 -I[X.] Das Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.].1. [X.]undlage [X.] die Beurteilung des [X.] ist Art. 3[X.]. Danach ist ein erzendes Schutzzertifikat zuerteilen, wenn das Erzeugnis, [X.] welches das Zertifikat begehrt wird, in [X.] Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der [X.]eldung durch ein in [X.] be-findliches [X.]undpatent i.S.d. Art. 1 lit. c) der Verordnung gesctzt ist (lit. a)und [X.] das Erzeugnis als Arzneimittel eiltige Genehmigung [X.] das Inver-kehrbringen gemû der Richtlinie 65/65/[X.] bzw. der Richtlinie 81/851/[X.]vorliegt ([X.]). Bei dieser Genehmigung [X.] es sich um die erste Genehmi-gung [X.] das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel handeln(lit. d). Ferner darf [X.] das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wordensein (lit. c).2. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis ge-langt, [X.] die Erteilungsvoraussetzungen [X.] das durch die arzneimittelrechtli-che Genehmigung identifizierte Erzeugnis [X.]. Insbesondere sei dieses nach [X.] des § 14 [X.] 1981 durch [X.] gesctzt. Ob dieser Schutz sich auch allgemein auf die imHauptantrag genannte Verbindung Sumatriptan sowie deren physiologisch an-nehmbare Salze und Solvate bezieht, hat das [X.] nicht aus-drcklich erörtert. [X.] die weitere Prfung im Rahmen des [X.] ist zugunsten der [X.]elderin davon auszugehen, [X.] dies der [X.] 8 -3. Zur Begrr Zurckweisung des [X.] hat das[X.] ausge[X.]: Die Auslegung des Antrag ergebe, [X.] dieserauf eine Zertifikatserteilung mit der Formulierung eines sogenannten "weiten"[X.] gerichtet sei, dem die [X.]elderin eine materielle [X.] den Umfang des Zertifikatsschutzes beimesse. Ein Anspruch aufeine derartige Zertifikatserteilung lasse sich jedoch aus der [X.] nicht herleiten. Da Art. 15 Abs. 1 lit. c) der Verordnung vorgebe,[X.] ein Schutzzertifikat wegen mangelnder Neuheit oder erfinderischer Ttig-keit r die entsprechende Nichtigerklrung des [X.]undpatents zu [X.] werden [X.], sei nicht ersichtlich, weshalb ein Zertifikat gesonderteSchutzgegenst([X.]) aufweisen [X.]. Dagegen sprchen auchdie Entstehungsgeschichte des Art. 15 [X.] und dieFassung der Verordnung ([X.]) Nr. 1610/r die Schaffung eines [X.] Pflanzenschutzmittel. Solche Ansprctten imvorliegenden Fall teilweise den Mangel einer unzulssigen Einschrkung ge-r den ursprlichen Unterlagen des [X.]undpatents. So sei Sumatriptaneine im [X.]undpatent nicht namentlich genannte Möglichkeit von [X.], [X.] eine nicht namentlich genannte Möglichkeit vonmehreren tausend Möglichkeiten. Es fehle an einer klaren positiven gesetzli-chen Regelung, ob [X.] bei Schutzzertifikatrhaupt zulssig seienund wenn ja, nach welchen Kriterien. Es fehlten ferner verlûliche Kriterien [X.]die Bestimmung des "eigentlichen Wirkstoffs". So wre es beispielsweise nichtrichtig, bei einem Schutzzertifikat [X.] das Kopfschmerzmittel [X.] mit demwirksamen Bestandteil [X.] die [X.] als den eigentlichenWirkstoff anzusehen. Selbst Salze könnten eigenstige Wirkstoffe sein.[X.] könne die [X.]elderin auch aus der Erteilungspraxis anderer [X.]-- 9 -Mitgliedstaaten keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Formulierung [X.] Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.a) Nach Art. 10 Abs. 1 [X.], § 49 a Abs. 2[X.] ist das Zertifikat zu erteilen, wenn die [X.]eldung und das Erzeugnis, [X.] der [X.]eldung ist, die in der Verordnung genannten Vorausset-zungen erfllen. Der auf Erteilung eines erzenden Schutzzertifikats [X.]"Sumatriptan sowie physiologisch annehmbare Salze und Solvate hiervon, ein-schlieûlich [X.]" gerichtete Hauptantrag darf [X.] nicht zurckgewiesen werden, sofern er die genannten [X.]. Wie die Patenterteilung ist auch die Zertifikatserteilung ein Akt gebun-dener Verwaltung, bei der der Antragsteller einen Anspruch auf [X.] des be-antragten Verwaltungsakts und somit auf Erteilung des begehrten Zertifikatshat, wenn die Voraussetzungen hier[X.] gegeben sind ([X.].Beschl. v. 17.7.2001- [X.], [X.], 47, 48 - [X.]).b) In seiner bisherigen Rechtsprechung ist der [X.]at ohne weiteres da-von ausgegangen, [X.] bei einem erzenden Schutzzertifikat - im [X.]undsatznicht anders als bei einem Patentanspruch - der Gegenstand (das Erzeugnis)konkret zu bezeichnen ist, [X.] das das Zertifikat erteilt wird ([X.]Z 144, 15, 20- [X.] II; [X.].Beschl. v. 17.7.2001 - [X.], [X.], 47- [X.]). Die Bedenken, die das [X.] hiergegen an[X.],sind nicht [X.] ist allerdings, [X.] das Zertifikat keine eigenen, vom [X.]und-patent igen Schutzgegenstrt. Vielmehr bewirkt die [X.]erteilung sachlich eine Verlrung der Laufzeit des [X.]undpatents (vgl.Begr. zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes undanderer Gesetze, BT-Drucks. 12/3630, [X.]), wobei sich der Schutz des[X.]undpatents auf das zugelassene Erzeugnis und die vor Ablauf des [X.] zugelassenen Verwendungen dieses Erzeugnisses als Arznei-mittel beschrkt (Art. 4 [X.]). Innerhalb dieser[X.]enzen hat das Zertifikat denselben Schutzbereich wie das [X.]undpatent. DerSchutzgegenstand eines Zertifikats beschreibt demnach lediglicr [X.] hinaus gesctzten Ausschnitt aus dem Patent. [X.] ist dagegen die daraus gezogene Schluûfolgerung des[X.], in dem Zertifikat rfe das gesctzte Erzeugnis [X.] bezeichnet werden; statt dessen sei ganz allgemein auf die vom[X.]undpatent gesctzten Formen des Arzneimittelwirkstoffs zu verweisen.Bei dem Begriff des Erzeugnisses i.S.d. Art. 1 [X.]) [X.] handelt es sich um einen eigenstigen Begriff, der durch diearzneimittelrechtliche Genehmigung, insbesondere durch die dortige Benen-nung von pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen eines Arzneimittels, nichtallein bestimmt wird. Einerseits ist der Erzeugnisbegriff enger, weil er sich stetsauf nur einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination bezieht, wrend diearzneimittelrechtliche Genehmigung mehrere unterschiedliche wirksame In-haltsstoffe erfassen kann (vgl. [X.], Die Verlrung der Patentlaufzeit[X.] Arzneimittel im Gemeinsamen Markt, 1993, S. 52 f., [X.]. 4 zu Art. 1 [X.]). Andererseits ist der Erzeugnisbegriff weiter, weilArt. 1 [X.]) der Verordnung den Wirkstoff oder die [X.]- 11 -selbst als "Erzeugnis" im Sinne der Verordnung definiert und das Schutzzertifi-kat demgemû nach dem ersten Leitsatz der Vorabentscheidung des [X.] vom 16. September 1999 (Slg. 1999 [X.] = [X.]. 2000, 69 - [X.]) diesen Wirkstoff in[X.] dem Schutz des [X.]undpatents unterliegenden Formen erfassen kann (z.B. als [X.]eie Base und deren Derivate), auch wenn in der arzneimittelrechtlichenGenehmigung nur bestimmte Formen (fig nur eine Form) des [X.] werden.Der [X.]elder [X.] daher die Mlichkeit haben, das [X.] in bestimmten, die Erteilungsvoraussetzungen erfllende Formen zubeantragen, auch soweit der Wirkstoff in dem von der arzneimittelrechtlichenGenehmigung identifizierten Erzeugnis in anderer Form in Erscheinung tritt. [X.] Fllen erscheint es mlich, den Gegenstand des Schutzzertifikatsanders als durch Bezugnahme auf die arzneimittelrechtliche Genehmigung undden dort angegebenen Wirkstoff zu bestimmen (vgl. [X.] aaO., S. 57,[X.]. 4 zu Art. 4 [X.]; Bopp/[X.], [X.], 2, 4).Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, [X.] in Art. 8 Abs. 1,Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 [X.] [X.] die Zertifi-katsanmeldung sowie [X.] die Bekanntgabe der [X.]eldung und der Erteilungdie Angabe eines besonderen [X.] nicht [X.] vorge-sehen ist. Aus der Tatsache, [X.] dies auch in den parallelen Vorschriften derArt. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1610/96r die Schaffung eines erzenden Schutzzertifikats [X.] Pflanzenschutz-mittel nicht der Fall ist, obwohl beim [X.] dieser Verordnung das Problem der- 12 -Schutzgegensts dem Arzneimittelzertifikatsrecht bekannt gewesen sei,[X.] das [X.], der eurische Verordnungsgeber habedie Formulierung von [X.] gewollt. Dem ist [X.], [X.] der Wortlaut der genannten Vorschriften (wie sich aus den Worten"insbesondere" bzw. "zumindest" ergibt) es nicht aus[X.], [X.] im [X.] die [X.] aufge[X.]en Pflichtangaben hinaus weitere Angabenerforderlich sind. So [X.] aus der [X.]eldung eindeutig hervorgehen, [X.] wel-ches konkrete Erzeugnis der erzende Schutz beansprucht wird. Soweit [X.] [X.] das Erzeugnis in derselben Form beansprucht wird, in der es derarzneimittelrechtlichen Genehmigung zugrunde liegt, t [X.] diese Angabedie in Art. 8 Abs. 1 [X.]) [X.] vorgeschriebene Vor-lage einer Kopie der arzneimittelrechtlichen Genehmigung, aus der die Identittdes Erzeugnisses ersichtlich ist (das gleiche gilt bei der [X.]eldung einesPflanzenschutzzertifikats, vgl. [X.], [X.]. 1996, 102, 111). [X.] jedoch [X.] den Wirkstoff in einer anderen, insbesondere weiterenForm als der in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung identifizierten [X.] soll, [X.] dies in der [X.]eldung, insoweit r die in Art. 8 Abs. 1 [X.] genannten Mindestangaben hinausgehend, erklrtund angegeben werden, in welchem Umfang Schutz [X.] den Wirkstoff begehrtwird (vgl. [X.], Die Verlrung der Patentlaufzeit [X.] Arzneimittel imgemeinsamen Markt, 1993, [X.], [X.]. 2 zu Art. 8 Arzneimittelschutzzertifi-katsVO). Bei der Erteilung des Zertifikats [X.] deutlich werden, in welchemUmfang diesem Schutzbegehren entsprochen worden ist.Dagegen spricht auch nicht die vom [X.] herangezoge-ne Entstehungsgeschichte des Art. 15 der Verordnung. Das Bundespatentge-richt verweist darauf, [X.] in Art. 11 Abs. 3 des [X.] -entwurfs (abgedruckt bei [X.], [X.], [X.]7 f.) die Mlich-keit einer Beschrkung des Zertifikats [X.] den Fall vorgesehen gewesen ist,[X.] sein Gegenstand nur teilweise von dem [X.]undpatent gedeckt wird. Ausdem Umstand, [X.] diese Regelung nicht in den jetzigen [X.] worden sei, [X.] werden, [X.] der Gedanke anweite Zertifikatsgegenst, d.h. an "[X.]" im Zertifikat, die [X.] auch einer Beschrkung zlich sein [X.], aufgegebenworden sei. Das rechtfertigt die Schluûfolgerung des [X.]nicht. Die genannte Passage des [X.] brachte lediglich die(selbstverstliche) Mlichkeit eines teilweisen Angriffs gegen das [X.] zum Ausdruck. Wenn das Zertifikat von Anfang an oder nach einerBeschrkung des [X.]undpatents nur teilweise von diesem gedeckt wird, kanndas Zertifikat auch nach der jetzigen Regelung teilweise [X.] nichtig [X.]) Mit dem [X.] Verweis auf den Schutz, den das [X.]undpatent [X.] gewrt, kann die Erteilung des Schutzzertifikats [X.] ein bestimmtesErzeugnis dann nicht erreicht werden, wenn sich der [X.]elder - was ihm [X.]ei-steht - r dem [X.]undpatent auf bestimmte Formen des Wirkstoffs be-schrkt. Aber auch dann, wenn dies nicht der Fall ist, kme eine solche [X.] [X.]falls dann in Betracht, wenn sie mit der namentlichen Benennungder gesctzten Wirkstofform(en) eindeutig und ohne weiteres erkennbar in-haltsgleich wre. Diese Voraussetzung ist jedoch insbesondere dann nicht ge-geben, wenn [X.]aglich sein kann, was der gesctzte Wirkstoff oder die Wirk-stoffzusammensetzung i.S.d. Art. 1 [X.]) der Verordnung ist. Das scheint das[X.] angenommen zu haben, indem es ausge[X.] hat, esfehlten verlûliche Kriterien [X.] die Bestimmung des "eigentlichen [X.] 14 -es wre beispielsweise nicht richtig, bei einem Schutzzertifikat [X.] das Kopf-schmerzmittel [X.] mit dem wirksamen Bestandteil [X.] die[X.] als den eigentlichen Wirkstoff anzusehen, und selbst Salze kn-ten eigenstige Wirkstoffe sein. Die Entscheidungsformel des [X.] damit den Gegenstand des erteilten Schutzzertifikats letztlichoffen und verfehlt damit die Aufgabe, das Zertifikat [X.] ein bestimmtes Erzeug-nis zu erteilen.d) Eine solche Erteilungspraxis ist auch dann nicht gerechtfertigt, wennder konkrete Wirkstoff, wie das [X.] [X.] Sumatriptan und ins-besondere [X.] angenommen hat, als solcher im [X.]undpatentnicht offenbart ist. Das [X.], wie das [X.] zutreffend ange-nommen hat, den Schutz dieses Wirkstoffes nicht aus, wenn er nur unter [X.] des Anspruchs 1 fllt (ebenso [X.]. [X.],BGE 124 III 375 = [X.] 1999, 286, 287 - Fosinopril). Dann steht die [X.] des konkreten Wirkstoffs aber auch einer Erteilung [X.] gerade [X.] diesen Wirkstoff nicht entgegen. Dies anzunehmenliefe auf ein Verbot hinaus, den Wirkstoff, [X.] den das Zertifikat erteilt wird,beim Namen zu nennen.Es geht hiernach nicht um die [X.]age, ob der [X.]elder die [X.] vom Wortsinn des Patentanspruchs nicht erfaûten, jedoch in seinenSchutzbereich f[X.]den Derivaten des Wirkstoffs in die Formulierung [X.] beanspruchen kann, was der [X.]at verneint hat ([X.]Z 144,15, 20 - [X.] II).- 15 -Ebensowenit die Benennung des Wirkstoffs, [X.] den das [X.] erteilt wird, davon ab, ob das [X.]undpatent auf diesen Wirkstoff be-schrkt werden [X.] oder ob darin mangels Offenbarung des [X.] eine unzulssige Erweiterung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] § 38 S. 2 [X.] l. Der Umstand, [X.] das [X.]undpatent seinerseits [X.] nicht auf den Wirkstoff beschrkt werden kann, mindert die Ertei-lung des Zertifikats nicht, solange dieser Wirkstoff in den Schutzbereich [X.] fllt.5. Der Hauptantrag der [X.]elderin durfte daher mit der gegebenen [X.] werden. Aus diesem [X.]unde [X.]n der an-gefochtene [X.] aufgehoben und die Sache gemû § 108 Abs. 1 [X.] andas [X.] zurckverwiesen werden.6. [X.] das weitere Verfahren weist der [X.]at auf folgendes hin:a) Da nach Art. 3 lit. a), b) [X.] der Schutzdes Zertifikats den Wirkstoff als solchen ebenso wie seine verschiedenen Deri-vate erfaût, soweit sie dem Schutz des [X.]undpatents unterliegen und [X.] eine seiner mlichen Formen Gegenstand der arzneimittelrechtlichen [X.] ist, kommt eine Zertifikatserteilung [X.] den Wirkstoff Sumatriptanebenso in Betracht wie [X.] dessen physiologisch annehmbaren Salze und Sol-vate. Es [X.] sich dabei allerdings jeweils um verschiedene Formen desselbenWirkstoffs handeln, d. h. es [X.] mit ihnen derselbe Heilungs- bzw. [X.]. Art. 1 lit. a) [X.] erzielt [X.] 16 -Im vorliegenden Fall findet sich nach den Feststellungen des [X.] in der Roten Liste 2000 unter dem Stichwort [X.] auf das Arzneimittel "Imigran", bei dem als wirksamer Bestandteil, jenach Applikationsform, [X.] oder Sumatriptan selbstgenannt ist. Dies spricht da[X.], [X.] es sich bei beiden Substanzen um ver-schiedene Formen desselben Wirkstoffs i.S.d. Art. 1 [X.]) [X.] handelt. Weitere Anhaltspun[X.] hier[X.] [X.]n sich aus der [X.] des [X.]undpatents sowie den Angaben der Zulassungsbescheide zuden pharmakologischen Eigenschaften der zugelassenen Arzneimittel ergeben.Sollten gleichwohl konkrete Zweifel daran bestehen, [X.] Sumatriptanden Wirkstoff i.S.d. Art. 1 [X.]) der Verbindung [X.]darstellt, und/oder daran, [X.] entsprechendes [X.] andere physiologisch an-nehmbare Salze oder Solvate des Sumatriptan gilt, wren diese aufzuklren.b) Das Patentamt hat das Zertifikat [X.] [X.]- insoweit unangefochten - bereits erteilt. Seine Aufnahme in den [X.] [X.]elderin wird daher so zu verstehen sein, [X.] dieser mit dem Zusatz"einschlieûlich [X.]" den bereits erteilten und den mitdem Hauptantrag noch erstrebten Gegenstand des [X.]) Was im rigen die Tenorierung des [X.] angeht,so wird durch diesen der Inhalt des Zertifikats festlegt, weshalb er alle da[X.]erforderlichen Angaben (gesctztes Erzeugnis, Laufzeit usw.) enthalten [X.].Dagegen ist es nicht erforderlich, smtliche Angaben, die in Art. 8 Abs. 1, Art. 9Abs. 2 sowie in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung aufge[X.] sind und die der- 17 -Festlegung des [X.] bzw. der Unterrichtung der Öffent-lichkeit dienen, in die [X.]formel aufzunehmen ([X.].Beschl. v. 17.7.2001- [X.], [X.], 47, 49 - [X.]).- 18 -IV. Eine mliche Verhandlung hat der [X.]at nicht [X.] erforderlich ge-halten (§ 107 Abs. 1 [X.]).Melullis Keukenschriijver [X.] Meier-Beck [X.]

Meta

X ZB 12/01

29.01.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. X ZB 12/01 (REWIS RS 2002, 4796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4796

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