Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. VIII ZR 297/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3632

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:17. April 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 157 [X.] ergänzenden Auslegung einer Erklärung in einem [X.],durch die der Erwerber Schulden des Unternehmens übernimmt.[X.], U[X.]eil vom 17. April 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das U[X.]eil des [X.] [X.] in [X.] 8. Mai 2001 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien, die miteinander verheiratet waren, [X.] eineSchulrnahmeverpflichtung aus einem [X.]. [X.] folgender Sachverhalt zugrunde:[X.] der Ehe betrieb der [X.] als Einzelunternehmer eine Ein-richtung [X.] soziale Integration und Rehabilitation ("S. ") mit [X.]und [X.]. Die [X.] war ebenfalls in der Einrichtung ttig underledigte unter anderem [X.]. [X.] schriftlicher Vereinbarung vom28. Januar 1993 gew[X.]en die Eltern der [X.] dem [X.]n ein [X.] 3 -r 500.000 DM, das am 31. Juli 1993 zur [X.] fllig war. [X.] in derselben Vereinbarung die selbstschuldnerische Brg-schaft [X.] die [X.] des Darlehens und [X.] die Zahlung der Zinsen. [X.] wurde am selben Tag dem bei der [X.] der vom [X.]n betriebenen Einrichtung gutgeschrie-ben. Die [X.] des Darlehens erfolgte weder zu dem vereinba[X.]en Zeit-punkt noch ster.Im Jahre 1996 trennten sich die Pa[X.]eien. Im Zusammenhang mit [X.] und der bevorstehenden Scheidung schlossen sie am [X.] einen notariellen [X.], mit dem der [X.] die vonihm betriebene Einrichtung [X.]an die [X.] verkaufte. Hinsichtlich derÜbernahme der Aktiva und Passiva entlt der Ve[X.]rag unter anderem [X.] 2Es werden alle zum [X.] gehörenden Gegenstverkauft [X.]ragen. Das sind insbesondere das [X.] sowie smtliche Forderungen gegen Bewohner des [X.] und/oder öffentliche Stellen...§ 3Die [X.] alle Darlehensverpflichtrder Volksbank E. eG im Betrage von ca. 1.500.000,00 DM..."Nach § 6 des Ve[X.]rages sollte ein Kaufpreis nicht gezahlt werden.In dem Ve[X.]ragsentwurf, den der Notar den Pa[X.]eien vor dem [X.] zugeleitet hatte, war [X.] folgende Fassungdes § 3 [X.] -"Die [X.] die mit dem [X.] in [X.] stehenden Verbindlichkeiten, insbesonderea)die Verbindlichkeiten zur Zahlung der Miete an die [X.],b)die Darlehensverpflichtr der [X.] Betrag von ca. 1.500.000,00 [X.] diesem Text hatte die [X.] die Wo[X.]e "die mit dem [X.]..." bis einschließlich "b) die [X.]" gestrichen und durchden handschriftlichen Zusatz "smtliche [X.]" ersetzt. Ent-sprechend dieser Änderung wurde der Ve[X.]rag beurkundet, ohne daß der [X.] dem widersprach.Mit schriftlicher Vereinbarung vom 26. Mrz 1998 traten die Eltern der[X.] ihre Forderungen aus dem Darlehensve[X.]rag vom 28. Januar 1993 andie [X.] ab. Den [X.] in [X.] 500.000 DM macht sie imvorliegenden Verfahren in voller Hltend, nachdem sie erstinstanzlich nureinen Teilbetrag von 100.000 DM eingeklagt hatte.Der [X.] die Klage [X.]. Er behauptet, bei Abschlußdes [X.]es seien sich alle Beteiligten [X.] einig ge-wesen, daß smtliche Gescftsverbindlichkeiten von der Klrirnom-men werden sollten. Dazu habe auch die Verbindlichkeit aus dem betrieblichbedingten und verwendeten Darlehen der Eheleute [X.][X.]. Die von der[X.] veranlaßte Änderung des § 3 sei ihm bei der Beurkundung nicht [X.] 5 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] auf die Berufung des [X.]n einschlieûlich der [X.]. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.] ihren Klageanspruch invollem Umfang weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat, soweit [X.] das Revisionsverfahren noch [X.], [X.]:Die [X.] [X.] [X.]n die [X.] des Darlehens nichtverlangen, weil ihrem an sich bestehenden [X.]sanspruch auf Grunddes [X.]es ein Freihalteanspruch des [X.]n entge-genstehe. Die [X.] in § 3 des Kaufve[X.]rages seimlich erzend dahin auszulegen, [X.] sie auch diese [X.] umfasse. Insoweit enthalte der [X.], da die [X.] unstreitig betriebsbezogen sei und wegen ihrer Grûenordnung hier-r eine Regeltte getroffen werden mssen. Die Pa[X.]eitten diesenPunkt jedoch offenbar rsehen. Nach den [X.] der erzendenVe[X.]ragsauslegung sei deshalb anzunehmen, [X.] die [X.] - entsprechendder bernahme aller Aktiva - auch alle Passiva einschlieûlich der [X.] ihren Elterrnommtte, wenn die [X.] Punkt bedacht tten. Im rigen sei die [X.], wie sich unter ande-rem aus einem Schreiben ihres damaligen Rechtsanwalts vom 21. [X.] ergebe, [X.] selbst davon ausgegangen, [X.] sie [X.] diese Schuldhafte. Die erzende Auslegung [X.]e dazu, [X.] die [X.] im [X.] 6 -zum [X.]n aucr ihren Eltern [X.] die [X.] des [X.] hafte.II.Diese Aus[X.]ungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand.Zwar [X.] die erzende Ve[X.]ragsauslegung grundstzlich zum Be-reich der tatrichterlichen Feststellung; sie ist deshalb revisionsrechtlich nurdaraufhin nachprfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Erzungs-regeln oder Denk- oder Erfahrungsstze verletzt oder wesentliche Umstunbeachtet gelassen hat ([X.]Z 111, 110, 115; [X.], U[X.]eil vom 12. Dezember1997 - [X.], [X.], 1219 = [X.], 626). Solche Rechtsfehlersind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen.1. Voraussetzung [X.] eine erzende Ve[X.]ragsauslegung ist [X.],[X.] die Vereinbarung der Pa[X.]eien eine [X.] - eine planwidrige [X.] - aufweist ([X.]Z 127, 138, 142; Senatsu[X.]eil vom 10. Oktober1990 - VIII ZR 370/89, NJW-RR 1991, 176 unter [X.] 2 a; [X.], U[X.]eil vom20. Dezember 1996 - [X.], NJW 1997, 652). Die Annahme des [X.], der Ve[X.]rag vom 3. Dezember 1996 enthalte eine planwidrige[X.], wird von seinen bisherigen Feststellungen nicht getragen.a) Eine [X.] liegt dann vor, wenn die Pa[X.]eien einen Punktrsehen oder wenn sie ihn [X.] offengelassen haben, weil sie ihn [X.] des Ve[X.]ragsschlusses [X.] nicht regelungsrftig gehalten haben,und wenn sich diese Annahme nachtrlich als unzutreffend herausstellt. DasBerufungsgericht sieht eine dera[X.]icke darin, [X.] der Ve[X.]rag keine Aus-sr das unstreitig betriebsbezogene Darlehen der Eheleute [X.] entlt, obwohl im Hinblick auf die bernahme aller Aktiva des Unternehmens- 7 -und wegen der Grûenordnung dieser Verbindlichkeit [X.] eine Vereinba-[X.]te getroffen werden mssen. Dadurch ist nach Auffassung des [X.] auch die Vermutung der [X.] und Richtigkeit des In-halts der Ve[X.]ragsurkunde entkrftet. Das trifft nicht zu.Einen Erfahrungssatz des Inhalts, [X.] - wie das Berufungsgericht [X.] meint - in einem Ve[X.]rag smtliche Punkte, die mit dem vereinba[X.]enRechtsgescft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang ste-hen, geregelt werden, gibt es nicht. Auch wichtige Punktrfen keiner Re-gelung, wenn sie weder zur Herbei[X.]ung bestimmter Rechtsfolgen noch zurKlarstellung geboten ist. Soll ein bestimmter Punkt von der Vereinbarung nichtber[X.] werden, soll er also unver[X.] fo[X.]bestehen und hat auch dieserFo[X.]bestand einen Sinn, dann kann aus dem Schweigen des Ve[X.]rages nichtauf das Vorliegen einer [X.] geschlossen werden. So liegen [X.] hier: Die bernahme der Verbindlichkeit aus dem Darlehen der Eheleute[X.] war [X.] den Erfolg des Unternehmenskaufs nicht erforderlich. Entgegender Ansicht des [X.] bedarf es bei einem Unternehmenskauf [X.] Ve[X.]eilung [X.]. Erkl[X.] sich [X.] eines Unternehmens nur bereit, einzelne Verpflichtungen zu tilgen, sohat der Verkfer - unbeschadet einer etwaigen zustzlichen Haftung [X.] r dem Gliger aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten(vgl. § 25 HGB) - im [X.] zum Kfer [X.] die anderen Verbindlichkeiteneinzustehen.Das Berufungsgericht hat ferner nicht bedacht, [X.] der eindeutigeWo[X.]laut von § 3 des Ve[X.]rages gegen eine [X.] spricht. In dieserBestimmung ist [X.] nur von den [X.]die Rede. Damit sind andere mliche Verbindlichkeitendes Unternehmens gerade nicht [X.]. Nach den bisherigen [X.] [X.] liegt die Annahme nahe, [X.] diese Regelung [X.]abschlieûend sein sollte (vgl. [X.], U[X.]eil vom 30. Mrz 1990 - [X.]/89,NJW 1990, 1723).b) Gegen die Annahme einer [X.] spricht ferner die Entste-hungsgeschichte der beurkundeten Fassung des § 3 des Kaufve[X.]rages, mitder sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auseinanderge-setzt hat. Wenn die [X.] den in dem notariellen Entwurf [X.] die uneingeschrkte Verpflichtung zur bernahme der betriebs-bezogenen Verbindlichkeiten gestrichen und durch die Formulierung "smtlicheDarlehensverpflichtr der [X.]" ersetzt hatte,so hatte die Klausel auch in der [X.]en Form einen eindeutigen, nicht er-zungsrftigen Wo[X.]laut, der - im Gegensatz zu der vorherigen [X.] - die den Elterr bestehende Darlehensschuld nicht einbezieht.In dieser reduzie[X.]en Fassung, gegen die der [X.] keine Einwendungenerhoben hatte, wurde § 3 des Kaufve[X.]rages - von dem Notar sprachlich ge-ringfi[X.] - beurkundet.c) Angesichts der r dem Entwurf vorgenommenen unmiûver-stlichen Beschrkung der Schulrnahme auf die Verbindlichkeiten ge-r einem namentlich genannten Gliger und der daraus folgendenAusklammerung etwaiger Schulr anderen Glige[X.]te eskonkreter Tatsachen bedurft, die eindeutig den [X.] darauf zulassen, [X.]trotz des Wo[X.]lauts der Klausel und ihrer Entstehungsgeschichte eine Rege-lungslcke vorliegt. Es mûten [X.] der Urkunde gegebensein, die die Vermutung der [X.] und Richtigkeit ihres Inhalts [X.] -krften kten ([X.], U[X.]eil vom 5. Februar 1999 - [X.], [X.] = [X.], 965). Dies gilt in besonderem [X.] deshalb, weil es sich umdie Auslegung einer notariellen Urkunde handelt, deren Inhalt licherweisemit besonderer Sorgfalt und Sachkunde formulie[X.] wird. Solche [X.] nicht festgestellt.Die Revisionserwiderung nimmt zwar auf den Vo[X.]rag des [X.]n inden Tatsacheninstanzen Bezug, die Erws Darlehens sei, wie sichschon aus der tatschlichen Hr Bankschulden von nur ca. 600.000 DMstatt der genannten ca. 1.500.000 DM ergebe, nur versehentlich unterblieben.Sie hat auch auf die von dem [X.]n behauptete uûerung des Notars [X.], er, der [X.], k[X.]oh sein, auf diese Weise von allen Verbind-lichkeiten [X.]eizukommen, sowie auf den weiteren Vo[X.]rag des [X.]n, diePa[X.]eien seien sich bei Abschluû des [X.]es in bezug aufdie bernahme [X.] durch die [X.] [X.]. Diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht aber, von seinemStandpunkt aus folgerichtig, nicht nachgegangen. Daher fehlt es an [X.] Feststellungen, die [X.] den Tatrichter die Annahme einer Regelungs-lcke, mlicherweise sogar schon eine einfache Auslegung des § 3 des [X.] in dem von dem [X.]n geltend gemachten Sinne, rechtfe[X.]igenkte.2. Darr hinaus verstût die vom Berufungsgericht vorgenommeneerzende Auslegung selbst gegen anerkannte Auslegungsgrundstze.Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist bei der er-zenden Auslegung darauf abzustellen, was die Pa[X.]eien bei einer [X.] Abwihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redlicheVe[X.]ragspa[X.]ner vereinba[X.] tten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall- 10 -bedacht tten ([X.], U[X.]eil vom 20. Dezember 1996 aaO). Dabei ist [X.]an den Ve[X.]rag selbst anzukfen; die darin enthaltenen Regelungen undWe[X.]ungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Ve[X.]ragserzung.Handelt es sich wie hier um einen sogenannten Austauschve[X.]rag, so bestehtdie Vermutung, [X.] nach dem [X.] der Pa[X.]eien Leistung und Ge-genleistung der Pa[X.]eien in einem ausgewogenen [X.] standen ([X.],U[X.]eil vom 18. Februar 2000 - [X.], [X.], 894 = [X.] 2000,1109; vgl. auch [X.]Z 114, 193, 197). Lassen sich nach diesen Kriterien [X.] [X.] den hypothetischen Pa[X.]eiwillen nicht finden, etwaweil mehrere gleichwe[X.]ige Auslegungsmlichkeiten in Betracht kommen,scheidet eine erzende Ve[X.]ragsauslegung aus. Im rigen findet die ern-zende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch [X.] - Ve[X.]ragzum Ausdruck gekommenen Pa[X.]eiwillen; sie darf daher nicht zu einer Ae-rung oder Erweiterung des Ve[X.]ragsgegenstandes [X.]en (vgl. Senatsu[X.]eil vom10. Oktober 1990 aaO).a) Diese Grundstze zieht auch das Berufungsgericht heran. Ohne [X.] tatschliche Anhaltspunkte hier[X.] zu nennen, meint es aber, die Pa[X.]eienseien ir[X.]mlich davon ausgegangen, [X.] weitere Verbindlichkeiten als die in§ 3 des Kaufve[X.]rages angegebenen ca. 1.500.000 DM r der Volks-bank E. nicht besttten, und das Darlehen der Eltern der [X.]r 500.000 DM sei von ihnen offenbar rsehen worden; sonst tte die[X.] die [X.] ihren Eltern ebenfalls r-nommen. [X.] wird diese Erwvor allem auf die Annahme, bei einemUnternehmenskauf, bei dem die bernahme aller Aktiva vereinba[X.] werde,wrden [X.] auch alle Passivrnommen. Einen solchen Erfah-rungssatz gibt es jedoch nicht. Angesichts der Vielgestaltigkeit der wi[X.]schaftli-chen [X.]se eines Unternehmens, der mit der Verûerung bzw. dem- 11 -Erwerb eines Unternehmens verbundenen Zwecke und der denkbaren [X.] - insbesondere hinsichtlich der Preisbildung - lût sich eineRegel mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt nicht aufstellen.b) Die vom Berufungsgericht ange[X.]ten Indizien [X.] eine auch von der[X.] hypothetisch gewollte umfassende Schulrnahme tragen seineAnnahme ebenfalls nicht. Zu Recht weist die Revision darauf hin, [X.] die Kl-gerin bereits in den Tatsacheninstanzen unter Beweisantritt behauptet hat, diein dem Schreiben ihres [X.]ren Rechtsbeistandes Dr. [X.] vom 21. [X.] enthaltene Formulierung "... mit der von Ihrer Tochter nicht bestrittenen[X.]..." beruhe auf einem Miûverstis; sie habe gegen-r Dr. [X.] zu keinem Zeitpunkt erkl[X.], die Darlehensforderung werde [X.] nicht bestritten bzw. sie sei Schuldnerin der Forderung. Dieses [X.] das Berufungsgericht nicht unbercksichtigt [X.] (§ 286 ZPO).Entsprechendes gilt [X.] die Erws [X.], die Kle-rin habe schon vor der bernahme des Unternehmens das Darlehen als ihreEinlage in den Betrieb des [X.]n angesehen. Zwar kte dieser Um-stand, wenn er zutrfe, in der Tat da[X.] sprechen, [X.] die [X.] sich [X.] nicht den in der [X.] genannten [X.]n als wahren Dar-lehensnehmer betrachtet hat und deshalb im Rahmen des [X.] auch formell die Darlehensverpflichtrnehmen wollte. Auch inso-weit [X.] die Revision aber zu Recht eine Verletzung des § 286 ZPO. Das [X.] angenommene Indiz beruht auf einer Behauptung des [X.]n; diese Behauptung hatte die [X.] in den Tatsacheninstanzen aus-drcklich bestritten und entsprechenden Gegenbeweis angeboten. [X.] sich das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme hinwegsetzen.- 12 -c) Bei der Prfung der Frage, was die Pa[X.]eien bei einer angemessenenAbwihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Ve[X.]ragspa[X.]-ner vereinba[X.] tten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedachttten, hat das Berufungsgericht den oben dargestellten Gesichtspunkt des[X.]ses von Leistung und Gegenleistung [X.] acht gelassen. Es hatinsbesondere nicht untersucht, ob die Ausdehnung der Schulrnahmeerkl-rung der [X.] auf ein weiteres, von § 3 des Ve[X.]rages nicht [X.]es [X.] 500.000 DM das im Regelfall zu vermutende wi[X.]schaftliche Gleich-gewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ber[X.], beseitigt oder - wasunter Zugrundelegung der Behauptungen des [X.]n gleichfalls denkbarist - rhaupt erst herbei[X.]t. [X.] es tatrichterlicher Feststellungenr die tatschliche [X.] der VolksbankE. bedurft, die von der [X.] auf 1.900.000 DM, von dem [X.]n [X.]. 600.000 DM beziffe[X.] werden. Wenn nach den Vorstellungen der Pa[X.]eiendie bernahme der [X.] die Gegenleistung [X.] das Unterneh-men darstellen sollte, war die Hr Verbindlichkeiten [X.] die Frage bedeut-sam, ob durch die von dem Berufungsgericht vorgenommene erzendeAuslegung eirndes Gleichgewicht mit dem - von den Pa[X.]eien ge-meinsam zugrunde gelegten - Unternehmenswe[X.] hergestellt wurde.[X.] alledem kann das angefochtene U[X.]eil keinen Bestand haben. [X.] Senat eine abschlieûende Entscheidung nicht mlich ist, ist die Sachezur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dabei- 13 -werden die Pa[X.]eien auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den oben er-[X.]e[X.]en Gesichtspunkten, soweit erforderlich, zu erzen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] den wegen Urlaubs ander Unterzeichnung verhin-de[X.]en Richter am Bundes-gerichtshof [X.]30. April 2002[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 297/01

17.04.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. VIII ZR 297/01 (REWIS RS 2002, 3632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3632

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