Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. IV ZR 297/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 752

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. November 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.]-ZGB §§ 264, 265; [X.] § [X.] durch eine Berufskrankheit geschädigter Arbeitnehmer hat aufgrund einer [X.]ei-willigen Haftpflichtversicherung eines volkseigenen Betriebes keinen Direktanspruchgegen die [X.] [X.] in Abwicklung.[X.], Urteil vom 7. November 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Leipzig- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 7. November 2001für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. November 2000wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt die beklagte Anstalt - die [X.] in Abwicklung - auf [X.] Verdienstausfall wegen einer Berufskrankheit in Anspruch.Er war seit 1960 als [X.] bei der [X.]. [X.] eine [X.]eiwillige Betriebshaftpflichtversicherung bei der [X.] der [X.] abgeschlossen.Als Folge seiner Ttigkeit unter Tage leidet der [X.] an einerAtemwegserkrankung (Asthma bronchiale), die im September 1989 rück-wirkend ab dem 1. Mrz 1985 als Berufskrankheit anerkannt wurde.[X.] -im Auftrag der Beklagten ttige [X.] ([X.]) erstattete dem [X.] mit Wirkung abdem 1. Mrz 1985 bis Anfang 1996 die Differenz zwischen seinem tat-schlichen Einkommen (einschließlich einer Verletztenrente aus der [X.]) und dem hypothetischen Verdienst, dener ohne die Berufskrankheit tte erzielen können.Mit Schreiben vom 23. Februar 1996 teilte die [X.] dem [X.]mit, daß sie weitere Zahlungen einstellen msse, weil nach dem [X.] [X.] vom 14. Dezember 1995 (8 [X.] - [X.], 188) ab dem 1. Januar 1991 auch [X.] vorher eingetretene [X.] kein Schadensersatz auf der Grundlage des Arbeitsgesetz-buchs der [X.] mehr geleistet werden könne.Der [X.] verlangt von der Beklagten Ersatz seines Verdienst-ausfallschadens von Januar 1997 bis September 1998 in Höhe von ins-gesamt 14.770,71 DM. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß [X.] den 1. Oktober 1998 hinaus verpflichtet sei, ihm monatlichden Differenzbetrag zwischen dem hypothetischen und dem tatschlicherhaltenen Einkommen zu zahlen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung des [X.] zurckgewiesen. Mit der zugelasse-nen Revision verfolgt der [X.] sein Klagebegehren [X.] 4 [X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem [X.] zumeinen ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf Ersatz weiteren [X.], der sich unmittelbar gegen die Beklagte richtet,nicht zu; eine Haftung der Beklagten aus § 2 des [X.] der "[X.] [X.] in Abwicklung"([X.]-BGBl. 1990 [X.]) komme daher nicht in Betracht. [X.] der [X.] bei der [X.] [X.] genommene[X.]eiwillige Haftpflichtversicherung habe [X.] gegen den Betrieb wegen Verdienstausfalls aufgrund einerBerufskrankheit nach den §§ 267 ff. des [X.] der [X.]([X.]-AGB) abgedeckt. Bei einer solchen Haftpflichtversicherung beste-he ein unmittelbarer Anspruch des Gescigten gegen die [X.] § 3 Abs. 3 S. 2 der Bedingungen [X.] die [X.]eiwilligeHaftpflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 19. [X.] ([X.]-GBl. [X.]) nicht.Zum anderen habe die Beklagte weder ausdrcklich noch konklu-dent aufgrund der bis 1996 erbrachten Versicherungsleistungen eine ei-genstige Verpflichtrnommen, anerkannt oder sonst begrn-det.I[X.] Diese Beurteillt der rechtlichen Überprfung stand.- 5 -1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die [X.] Beklagten als Haftpflichtversicherer der [X.] angesehen und des-halb einen eigenen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte verneint.Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Beklagte hafte dem [X.]unmittelbar aufgrund einer Personenversicherung.a) Die [X.] hatte bei der [X.] [X.] eine[X.]eiwillige Haftpflichtversicherung zur Versicherung von Schadenser-satzansprchen gegen den Betrieb nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes rdie Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968([X.]-GBl. I S. 355) abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfaûtegemû § 1 Abs. 1 der Bedingungen [X.] die [X.]eiwillige Haftpflichtversiche-rung der volkseigenen Wirtschaft die Be[X.]iedigung berechtigter und [X.] unberechtigter Schadensersatzansprche, die auf Grund [X.] Haftpflichtbestimmungen gegen den Betrieb u.a. wegen [X.] von Personen erhoben wurden.Nach den §§ 267 Abs. 1, 268 Abs. 1 a [X.]-AGB haftete die [X.] als Betrieb dem bei ihr bescftigten [X.] im Wege des Schadens-ersatzes [X.] den [X.], der ihm durch seine als Be-rufskrankheit im Sinne von § 221 S. 1 [X.]-AGB anerkannte Atemwegs-erkrankung entstanden ist. Ein eventuelles Verschulden des [X.]. eine ihm zuzurechnende Pflichtwidrigkeit eines seiner Mitarbeiteroder eine Pflichtverletzung seitens des Betriebes auf dem Gebiet [X.] und Gesundheitsschutzes rten nicht zu den [X.] bei [X.] und Berufskrankheit (Arbeitsrecht, Lehrbuch 3. Aufl. 1986 S. 369- 6 -unter 2.1.; Arbeitsrecht, Grundriû 2. Aufl. 1980 S. 245 unter 14.1.). [X.] war nur der urschliche Zusammenhang mit dem Arbeitspro-zeû, der bei einer Berufskrankheit nicht gesondert festgestellt werdenmuûte. Allein die Entscheidung, [X.] eine Berufskrankheit vorliege, lieûdie Schadensersatzpflicht des Betriebes entstehen, sofern der betroffeneWerkttige einen materiellen Schaden hatte ([X.], Schadensersatzlei-stungen des Betriebes 3. Aufl. 1983 S. 21).Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte eine Schadenser-satzverpflichtung der [X.] r dem [X.] erfllt.b) Ein eigener Anspruch ist dem [X.] aus der betrieblichenHaftpflichtversicherung der [X.] nicht erwachsen. Zwar bestimmte § 3Abs. 3 S. 1 der Bedingungen [X.] die [X.]eiwillige Haftpflichtversicherungder volkseigenen Wirtschaft, [X.] die [X.] die [X.] an den Gescigten zu zahlen habe. Ein unmittel-barer Anspruch des Gescigten gegen die [X.]bestand jedoch gemû § 3 Abs. 3 S. 2 dieser Bedingungen nicht.Das galt auch [X.] dirigen Haftpflichtversicherungen in der[X.]. Gleichlautende Regelungen enthielten § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 [X.] die Bedingungen [X.] die Pflichtversicherung der staatli-chen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versiche-rung der [X.] vom 18. November 1969([X.]-GBl. [X.]) [X.] die Haftpflicht- und die [X.] der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen so-wie § 2 Abs. 6 S. 1 und 2 der Anorr die Bedingungen [X.] die- 7 -Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen Ver-sicherung der [X.] vom 19. [X.] ([X.]-GBl. [X.]) [X.] die [X.] dervolkseigenen Betriebe. Ebenso konnte aus einer perslichen Haft-pflichtversicherung des Brgers allein der Versicherungsnehmer, der [X.] zivilrechtlichen Beziehung zur Versicherungseinrichtung stand,[X.] auf die Versicherungsleistung erheben. Die in § 264 Abs. 2S. 1 [X.]-ZGB festgelegte Pflicht der Versicherungseinrichtung, Scha-densersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers oder Versichertendurch Zahlung an den Gescigten zu erfllen, bewir[X.] nicht, [X.]letzterem ein dire[X.]r Anspruch ihr r zustand (Kommentar zumZivilgesetzbuch der [X.] 1985 § 264 [X.]. 2.1.; [X.]/[X.], [X.] unter 7.2.1.4.).Das Fehlen eines dire[X.]n Anspruchs des Gescigten gegenden Haftpflichtversicherer war somit prs Merkmal der Haftpflicht-versicherung nach dem Versicherungsrecht der [X.]. Etwas anderes galtdemr im Rahmen einer Personenversicherung, bei der auchdas Recht der [X.] mangels Verantwortlichkeit eines Dritten dem Ge-scigten selbst einen Anspruch einrmte. [X.] hat der Bun-desgerichtshof mit seinen Urteilen vom 25. September 1996 ([X.]/95 - VersR 1997, 49 = [X.], 62) und vom 23. Juni 1999 ([X.] - r+s 1999, 399 = NVersZ 1999, 589) einen unmittelbaren [X.] auf Ersatz des [X.]s gegen die Versicherungbejaht, weil es sich bei den dort zugrunde liegenden Versicherungsver-ltnissen - wie im vorliegenden Fall nicht - um [X.] 8 -2. Soweit das Berufungsgericht eine Schulrnahme und [X.] seitens der Beklagten verneint, erhebt die [X.]; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.Im rigen [X.] die Beklagte - wie das Berufungsgericht richtigausge[X.]t hat - dem [X.] gemû den §§ 812 Abs. 2, 821 [X.] einer etwrnommenen oder anerkannten Schadensersatz-verpflichtung entgegenhalten. Denn [X.] ab dem 1. Januar 1991 entgan-gene Einkfte konnten Schadensersatzansprche des Arbeitnehmersgegen den Arbeitgeber nicht mehr entstehen, nachdem die §§ 267, 268[X.]-AGB durch den [X.] ([X.]. [X.]. VIII Sachgeb. [X.]. [X.] lit. g) zum 31. Dezember 1990 [X.] gesetzt [X.] waren. Anders als bei einem Anspruch aus einem Personenversi-cherungsverltnis rt bei einem Anspruch nach den §§ 267 Abs. 1,268- 9 -Abs. 1 AGB-[X.] der Eintritt des Schadens auch bei vorheriger Aner-kennung einer Berufskrankheit zum Entstehungstatbestand des [X.] ([X.] aaO unter [X.] a; Senatsurteil vom [X.] aaO unter [X.] c).Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 297/00

07.11.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. IV ZR 297/00 (REWIS RS 2001, 752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 752

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