Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 3 StR 64/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2118

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[X.]/01vom27. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. August 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das [X.] einer Forderung und ein Aneignungsrecht bezüglich der Geldscheine(vgl. [X.], 2832) mußte sich das [X.] nicht weiter [X.]:Der Angeklagte und der [X.]haben dem [X.] weggenommen und versucht, weitere 800 bis 1.000 DM von ihm zuerlangen, weil das Opfer eine Rauschgiftlieferung des [X.]nicht [X.]. Eine rechtsgültige Forderung hatte [X.]deshalb gegen das Opfernicht (vgl. BGHSt 31, 145 m.w.Nachw.). Mit der Feststellung, daß [X.]voneiner "Schuld" des Opfers "in Höhe von 800 DM" ausging, will das [X.] erkennbar nur ausdrücken, welchen Betrag [X.]vom Opfer zu erwar-- 3 -ten gehabt hätte. Auch der Angeklagte wußte, daß es sich dabei "um eine Sa-che 'unter Brüdern' (in der Drogenszene)" handelte. Der Gedanke, daß [X.] glauben konnten, Forderungen berechtigt mit Gewalt eintreiben zu [X.], liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft so fern, daß es keiner [X.] bedurfte. Eine Konstellation, wie sie der Senatsentscheidung(Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 [X.]) zugrunde lag, ist hier nicht gege-ben.2. Das [X.] hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegenschweren Raubes verurteilt. Mangels Feststellungen zum Ladezustand [X.] ist allerdings die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a [X.] belegt. Jedoch hat der Angeklagte das Opfer mit einem Gürtel kurzzeitiggedrosselt und gefesselt, damit ein Werkzeug zur Überwindung des Wider-standes nicht nur geführt, sondern auch benutzt und so die Qualifikation nach§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt.- 4 -3. Die unzutreffenden Ausführungen über die Strafrahmen minderschwerer Fälle nach altem, nicht mehr anzuwendendem Recht ([X.] den Bestand des Urteils nicht, da das [X.] sodann von [X.] des geltenden Rechts ausgegangen ist.[X.] [X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 64/01

27.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 3 StR 64/01 (REWIS RS 2001, 2118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2118

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