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PDF anzeigen[X.]/01vom25. September 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. September 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] 15. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung begegnet kei-nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und der [X.]haben den Geschädigten [X.]genötigt, dem [X.]3.000,- DM auszuhändigen, weil der Geschädigte eine Rauschgift-lieferung des [X.]nicht bezahlt hatte. Mit der Möglichkeit eines Irrtumsdes Angeklagten über das Bestehen einer Forderung des [X.]gegenden Geschädigten mußte sich das [X.] nicht intensiver als gesche-hen auseinandersetzen. Zwar kann die irrige Annahme eines Anspruchsgegen den Geschädigten einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestand-sirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bewirken. Aber nur [X.] vom Recht geschützter Ansprüche könnte dem [X.] entgegenstehen ([X.]R StGB § 253 Abs. 1 [X.]). Der Gedanke, daß der Angeklagte glauben konnte, eine solche Forde-rung des K. berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können, liegt bei [X.] regelmäßig so fern, daß es hier keiner [X.] bedurfte (vgl. [X.], [X.]. vom 27. Juni 2001 - 3 [X.]; zueinem anderen Sachverhalt mit anderen Vorstellungen zur subjektivenSeite vgl. [X.], [X.]. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Kolz [X.]
Meta
25.09.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 1 StR 366/01 (REWIS RS 2001, 1218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1218
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