Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. 3 StR 324/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2379

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 324/11
vom
13. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
Oktober 2011 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 19.
Mai 2011

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, mit
besonders schwerem
Raub und mit
gefährli-cher
Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehöri-gen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit besonders schwerem Raub, mit versuchtem besonders schwerem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] erweist sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen besonders schweren Raubes als rechtsfehlerfrei (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2001 -
3 [X.], NJW 2001, 2187 ohne weitere Begründung; [X.], Beschluss vom 31.
August 2004 -
1 StR 347/04, [X.], 88 zur Tateinheit bei schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge; vgl. auch [X.], 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 113), weil bei der Annahme von [X.] zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) und besonders schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1.
Alt. StGB) nicht zum Ausdruck käme, dass der besonders schwere Raub vollendet war. Die Urteilsformel war jedoch dahin zu berichtigen,
dass der Angeklagte anstatt des "versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge"
entspre-chend der gesetzlichen Überschrift des § 251 StGB des "versuchten Raubes mit Todesfolge"
schuldig ist. Einer weiteren Kennzeichnung der Verwirklichung der Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB im Schuldspruch bedarf es aufgrund der tateinheitlichen Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nicht.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Gene-ralbundesanwalt ausgeführt:
1
2
3
-
4
-
"Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben, weil das [X.]
von der Prüfung der Einbeziehung einer Vorverurteilung des Angeklagten abgesehen hat. Nach den Feststellungen hat das Amtsgericht -
Jugendrichter -
in [X.] den Angeklagten am 22.
Oktober 2010 (gemeint ist: 22.
Februar 2010, siehe [X.] 195 ff. [X.]) wegen 'Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz'
verwarnt, ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt sowie 'eine weitere richterliche Weisung erteilt'
(UA S.
4). Wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wurde gegen den Ange-klagten -
so die [X.] ([X.]) -
eine Woche 'Beugearrest'
verhängt, welcher erledigt sei. Weitere Einzelheiten zu dem der Ent-scheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, den dortigen Strafzumes-sungserwägungen sowie zum Vollstreckungsstand der -
nicht näher konkretisierten -
jugendrechtlichen Sanktionen teilt das [X.] hingegen nicht mit, weshalb das Revisionsgericht nicht in der Lage sein wird zu prüfen, ob die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach §§
105 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] einzubeziehen gewe-sen wäre. Auch ist den [X.] nicht zu entnehmen, ob sich das Gericht der Möglichkeit einer einheitlichen Rechtsfolgenverhängung oder des [X.] von einer Einbeziehung der Entscheidung gemäß §§
105 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] überhaupt bewusst
gewe-sen ist (dazu [X.], Beschluss vom 26.
Mai 2009 -
3 [X.], Rdnr.
2 und [X.] [X.] 14.
Aufl. §
31 Rdnr.
66 mwN). Die Voll-streckung des 'Beugearrestes'
steht einer Einbeziehung grundsätzlich ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die verfahrensgegen-ständliche Tat zeitlich nach der Verurteilung durch das Amtsgericht [X.] begangen worden ist (vgl. [X.] aaO Rdnr. 13 mwN). Da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass der Angeklagte durch die Nichteinbeziehung der dort verhängten Rechtsfolgen beschwert wird, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und nach §
354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des [X.]s zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine eigene Ent-scheidung durch den Senat gemäß §
354 Abs. 1 StPO kommt hier nicht in Betracht, weil es -
anders als etwa im Fall des Beschlusses des [X.] vom 26.
Mai 2009 (3 [X.]) -
insbeson-dere an den zu einer Prüfung der Einbeziehungsfähigkeit notwendigen Angaben zum Stand der Vollstreckung der [X.] [X.] fehlt. Der neue Tatrichter wird insoweit die erforderlichen er-gänzenden Feststellungen zu treffen haben; die bisherigen [X.] sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher aufrechterhalten bleiben (§
353 Abs. 2 StPO)."
-
5
-
Dem schließt sich der Senat an.

[X.]von [X.]

Schäfer

Mayer Menges
4

Meta

3 StR 324/11

13.10.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. 3 StR 324/11 (REWIS RS 2011, 2379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2379

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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