Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 4 StR 227/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1666

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 227/01vom9. August 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.] gegen das Urteil [X.] [X.] vom 14. Dezember 2000 wirdverworfen.2. [X.] hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dem Angeklagten im [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit [X.] Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Er erstrebt hinsichtlich der ihn betreffenden Tat eine Verurteilung (auch) wegenversuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und [X.] unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).I[X.] Auch die Sachrüge greift nicht durch.1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte gemeinsam mit seinemChef, dem Nebenkläger [X.] , und den Arbeitern [X.]und Pe-- 4 -ter M. zum Ausheben von Gräben auf einer Baustelle eingesetzt. Der Ange-klagte hatte die Aufgabe, den Aushub des [X.]mit einer Schaufel wegzu-räumen. Als dieser bemerkte, daß der Angeklagte ihm, wenn er sich bückte,von hinten mit dem Fuß [X.] ins Genick schob, wollte er die Grube verlassen,um den Angeklagten dafür zur Rechenschaft zu ziehen. Der Angeklagte [X.] daraufhin den Strahl einer Sprühdose mit Reizgas auf das Gesicht undgegen das Genick des [X.], der sich "infolge der starken Augen- [X.] wieder in den Graben herablassen mußte". Der Nebenklä-ger hörte laute Schreie des [X.]und sah, daß der Angeklagte diesen "be-sprühte". Er rief dem Angeklagten zu, er solle aufhören, und lief in [X.], um dem Angeklagten "Einhalt zu gebieten". Als dieser seinenChef herannahen sah, richtete er die Spraydose gegen ihn; der Nebenklägerkonnte jedoch dem Sprühstrahl ausweichen. Er versuchte, den Angeklagten anden Beinen zu fassen und zu Boden zu werfen, konnte ihn aber nicht [X.] verspürte der Zeuge [X.]mehrere feste 'Schläge'auf seinem Rücken. Der Angeklagte hatte nämlich, von sei-nem Chef unbemerkt, sein Springmesser mit einer ca. 6,8 cmlangen Klinge gezückt und geöffnet und stach dem [X.]damit in schneller Folge neunmal in den hinteren [X.]. Trotzdem konnte [X.]dem Angeklagten schließ-lich die Beine wegziehen und brachte ihn so zu Fall. [X.] er selbst mit zu Boden. Während [X.]noch mitdem Angeklagten rang, versetzte dieser ihm zwei weitere Sti-che, von denen einer in seine linke Flanke und einer in seinenrechten Brustkorb eindrang. Auch bei diesen Stichen nahmder Angeklagte den Tod seines Chefs billigend in Kauf, wasihm in seiner Wut über dessen Eingreifen aber [X.]. Trotz seiner zahlreichen Stichwunden kam [X.] aber wieder auf die Beine, konnte indessen den [X.] festhalten. Dieser sprang behende über eine neben demLkw in der Ausfahrt befindliche Mauer auf die Straße. [X.] setzte noch zu seiner Verfolgung an, bemerkte [X.] 5 -daß ihm die Luft wegblieb, und er sank zu [X.] ([X.]/9).Nachdem [X.] seinem Arbeitskollegen [X.]geholfen hatte, ausdem Graben zu steigen, wandte sich dieser dem über Atemnot klagenden [X.] zu. Er erkannte, daß sein Chef am Rücken und im [X.] blutete, woraufhin der Notarzt verständigt und der Nebenkläger in [X.] verbracht wurde. Zwischenzeitlich war der Angeklagte zu der [X.] m von der Baustelle entfernten Polizeidienststelle gelaufen, hatte [X.] gestellt und angegeben, das Messer in Notwehr eingesetzt zu haben. [X.] ärztliche Hilfe hätten die - inzwischen folgenlos verheilten - [X.] zu dessen Tod geführt.2. Das [X.] hat die Tathandlungen zum Nachteil des Dieter[X.]und des [X.] jeweils als gefährliche Körperverletzung (§ 224Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB) gewertet. Vom versuchten Tötungsdelikt [X.] des [X.] sei der Angeklagte aus folgenden Gründen straf-befreiend zurückgetreten:"Die wütende Messerattacke des Angeklagten war bei demZeugen [X.]zunächst ohne äußerlich erkennbare Folgen ge-blieben. Wegen seiner mehrschichtigen Kleidung - er trug ei-ne gefütterte Stoffjacke, darunter ein Sweatshirt und unterdiesem ein Flanellhemd sowie ein Unterhemd - war zunächstäußerlich kein Blut zu sehen, und die Zeugen [X.]und M. erkannten die Ursache für seine Atemnot erst, als sie [X.] die Jacke auszogen. [X.]war auch noch in derLage gewesen, den Angeklagten eine kurze Strecke zu ver-folgen, als er über die Mauer flüchtete. Dieser mußte [X.] annehmen, daß die Messerstiche sein Opfer lebensbe-drohlich verletzt hatten. Nach dem [X.] -deshalb angenommen werden, daß er von weiteren Stichenfreiwillig Abstand genommen hat" ([X.] 11).3. Diese Würdigung des [X.]s weist keinen Rechtsfehler auf.a) Das Schwurgericht geht von einem unbeendeten Versuch aus, weilder Angeklagte nach dem letzten Messerstich nicht mit der Möglichkeit [X.] habe, der Nebenkläger könne durch die bisher beigebrachten Stiche zuTode kommen (vgl. hierzu [X.]St 33, 295, 298; 39, 221, 227 ["Rücktrittshori-zont"]). Nach den getroffenen Feststellungen ist diese Wertung aus [X.] nicht zu beanstanden; auch wenn das [X.] hinsichtlich derabgeurteilten Körperverletzung angenommen hat, daß diese flmittels einer [X.] gefährdenden [X.] (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen [X.] sie also dazu geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl.[X.]R StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 2, 3, 7, 8; [X.]/Fischer StGB50. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.). Die Einwendung der Revision, für den Angeklagten sei erkennbar ge-wesen, daß "eine unmittelbare Gefährdung des Lebens des Opfers eingetreten(gewesen sei)", findet in den Feststellungen keine Stütze. Ebensowenig trifftdie Annahme des [X.] zu, für den Angeklagten habe nachdem letzten Messerstich deshalb die Möglichkeit des [X.] nahe gele-gen, weil der Nebenkläger seine Verfolgung nicht habe aufnehmen können,sondern zu Boden "gesackt" sei; denn nach den Feststellungen kam der [X.] nach dem letzten Messerstich trotz seiner Stichwunden "wieder aufdie Beine" und verfolgte den flüchtenden Angeklagten, bevor er schließlich [X.] sank ([X.] 8 f., 11). Auch der Umstand, daß sich der Angeklagte nachder Tat sofort zur Polizei begeben und dort angegeben hat, er habe in [X.] -gehandelt, läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß er glaubte, die dem [X.] beigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen.b) Da das [X.] zur Frage der Freiwilligkeit des [X.] weiteren Messerstichen durch den Angeklagten keine sicheren Feststel-lungen treffen konnte, hat es zu Recht den Zweifelssatz zu Gunsten des Ange-klagten angewendet (vgl. [X.] bei [X.] 1986, 271; [X.], 224, 225;[X.]R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 11) [X.] daß dieser [X.], als er vom Nebenkläger abließ, nicht ausschließbar weiter flHerr seinerEntschlüssefl war (vgl. [X.]St 35, 184, 186).Maatz [X.] [X.]+ Ernemann

Meta

4 StR 227/01

09.08.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 4 StR 227/01 (REWIS RS 2001, 1666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1666

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.