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PDF anzeigen[X.]/01vom22. Mai 2001in der Strafsachegegenwegenversuchter schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da dieNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenerge-ben hat. Ergänzender Erörterung bedarf nur das [X.] Das [X.] hat die Aussagen zweier Entlastungszeugen, [X.] und der Schwägerin des Angeklagten, für falsch angesehen. Es [X.] erwogen, daß die Zeugen nicht nachvollziehbar zu erklären vermochten,weshalb die den Angeklagten entlastenden Umstände nicht unmittelbar nachdessen Festnahme, von der sie Kenntnis hatten, sondern erst fast sechs [X.] danach vorgebracht wurden. Diese Erwägung ist unzulässig. Der [X.] hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines An-gehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf, auch dannnicht, wenn der Angehörige später Angaben macht. Der Angehörige soll sich- 3 -unbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht; das könnte er nichtmehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus diesem [X.] Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der über-haupt nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen, an [X.] schließlich Sachangaben macht. Daß das Schweigen dem Gericht unver-ständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung ([X.]R StPO § 261 Aussage-verhalten 2; [X.] StV 1992, 97 jeweils m.w.Nachw.; [X.], [X.]. vom 22. Fe-bruar 2001 - 3 [X.] - zur [X.] in [X.]R StPO § 261 Aussa-geverhalten 21 vorgesehen).Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf die-ser Erwägung beruht. Nachdem sich das [X.] von der [X.] Angeklagten durch das Opfer aufgrund von Lichtbildvorlage und Gegen-überstellung rechtsfehlerfrei überzeugt hat, hat es die Aussagen von [X.] Schwägerin des Angeklagten zutreffend dahin gewürdigt, daß sie ein Alibides Angeklagten zur Tatzeit nicht belegen könnten, und zudem auf [X.] der Aussagen abgehoben.2. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] die Qualifikation des § 250 Abs.2 Nr. 1 StGB bejaht. Der Heroin durch Injektionen mißbrauchende und deshalban Hepatitis A bis C erkrankte Angeklagte hatte seiner Geldforderung dadurchNachdruck verliehen, daß er dem Opfer eine Injektionsspritze vorhielt, derenNadel auf das Opfer gerichtet war. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Erörte-rung, daß der Angeklagte damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug als- 4 -Drohmittel verwendet hat. Die Spritze wäre nach ihrer objektiven Beschaffen-heit und der Art ihrer konkludent angedrohten Verwendung im konkreten Fallzur Zufügung erheblicher Verletzung geeignet gewesen.[X.] [X.] ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.[X.]
Meta
22.05.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. 3 StR 130/01 (REWIS RS 2001, 2489)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2489
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