Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. 3 StR 130/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2489

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom22. Mai 2001in der Strafsachegegenwegenversuchter schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da dieNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenerge-ben hat. Ergänzender Erörterung bedarf nur das [X.] Das [X.] hat die Aussagen zweier Entlastungszeugen, [X.] und der Schwägerin des Angeklagten, für falsch angesehen. Es [X.] erwogen, daß die Zeugen nicht nachvollziehbar zu erklären vermochten,weshalb die den Angeklagten entlastenden Umstände nicht unmittelbar nachdessen Festnahme, von der sie Kenntnis hatten, sondern erst fast sechs [X.] danach vorgebracht wurden. Diese Erwägung ist unzulässig. Der [X.] hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines An-gehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf, auch dannnicht, wenn der Angehörige später Angaben macht. Der Angehörige soll sich- 3 -unbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht; das könnte er nichtmehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus diesem [X.] Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der über-haupt nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen, an [X.] schließlich Sachangaben macht. Daß das Schweigen dem Gericht unver-ständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung ([X.]R StPO § 261 Aussage-verhalten 2; [X.] StV 1992, 97 jeweils m.w.Nachw.; [X.], [X.]. vom 22. Fe-bruar 2001 - 3 [X.] - zur [X.] in [X.]R StPO § 261 Aussa-geverhalten 21 vorgesehen).Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf die-ser Erwägung beruht. Nachdem sich das [X.] von der [X.] Angeklagten durch das Opfer aufgrund von Lichtbildvorlage und Gegen-überstellung rechtsfehlerfrei überzeugt hat, hat es die Aussagen von [X.] Schwägerin des Angeklagten zutreffend dahin gewürdigt, daß sie ein Alibides Angeklagten zur Tatzeit nicht belegen könnten, und zudem auf [X.] der Aussagen abgehoben.2. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] die Qualifikation des § 250 Abs.2 Nr. 1 StGB bejaht. Der Heroin durch Injektionen mißbrauchende und deshalban Hepatitis A bis C erkrankte Angeklagte hatte seiner Geldforderung dadurchNachdruck verliehen, daß er dem Opfer eine Injektionsspritze vorhielt, derenNadel auf das Opfer gerichtet war. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Erörte-rung, daß der Angeklagte damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug als- 4 -Drohmittel verwendet hat. Die Spritze wäre nach ihrer objektiven Beschaffen-heit und der Art ihrer konkludent angedrohten Verwendung im konkreten Fallzur Zufügung erheblicher Verletzung geeignet gewesen.[X.] [X.] ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.[X.]

Meta

3 StR 130/01

22.05.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. 3 StR 130/01 (REWIS RS 2001, 2489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2489

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.