Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.12.2022, Az. 1 W (pat) 30/22

1. Senat | REWIS RS 2022, 8821

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2019 005 467.8

wegen Umschreibung im [X.]

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des [X.] am 19. Dezember 2022 durch die Präsidentin [X.] und [X.] und Heimen beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des [X.] vom 1. Dezember 2021 wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin ist im [X.] als Rechteinhaberin zu vermerken.

Gründe

I.

1

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin ihre Eintragung als Inhaberin des oben bezeichneten Schutzrechtes im beim [X.] ([X.]) geführten Register. Eingetragene [X.] ist die [X.]  [X.], eine Tochtergesellschaft der [X.]  Beschwerdeführerin. Mit Antrag vom 30. April 2021 beantragte die eingetragene [X.], vertreten durch den [X.], beschäftigt bei der  [X.], einem inländischen Tochterunterunternehmen der  Beschwerdeführerin, die Einleitung der nationalen Phase der [X.] und stellte [X.]. Am 6. August 2021 wurde ein Umschreibungsantrag auf die Beschwerdeführerin eingereicht, unterzeichnet von [X.] als  Vertreter für bislang eingetragene Inhaberin und für die Beschwerdeführerin als Erwerberin.

2

Mit [X.] vom 1. September und 13. September 2021 forderte die Prüfungsstelle für Klasse G07C des [X.] Nachweise für die Vertretungsberechtigung an. Mit Schreiben vom 9. September und 16. September 2021 gab der Bevollmächtigte an, er sei unter seiner [X.] beim [X.] als Vertreter gemäß §155 [X.] der [X.] zu identifizieren. Die  Vergabe der [X.] sei indikativ für seine Vertretungsberechtigung. Sowohl die Inhaberin als auch die Beschwerdeführerin seien Teil des Konzerns [X.] [X.].

3

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021, der der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2019 zugestellt worden ist, hat die Prüfungsstelle den Umschreibungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vertretungsmacht sei nicht ausreichend nachgewiesen, da unter der einschlägigen [X.] lediglich eine Vollmacht für die [X.], nicht aber für den Konzern [X.] [X.] verzeichnet sei.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde. Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

5

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

6

den Beschluss des [X.] vom 1. Dezember 2021 aufzuheben

7

und die Eintragung der Beschwerdeführerin als neue Inhaberin in das Register anzuordnen.

8

Auf Anforderung des Gerichts hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 17. März 2022 eine Vollmacht vorgelegt und auf Hinweis des Senats vom 30. Juni 2022 mit Schreiben vom 11. Juli 2022 einen Auszug aus dem [X.] Handelsregister ([X.]) vom 18. Februar 2020 eingereicht, auf den verwiesen wird. Auf weitere Hinweise des Senats, zuletzt vom 4. November 2022, hat der Bevollmächtigte eine Vollmacht als Inlandbevollmächtigter gemäß § 25 [X.] vorgelegt.

9

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Anordnung der beantragten Umschreibung auf die Beschwerdeführerin.

Nach § 30 Absatz 3 Satz 1 [X.] vermerkt das Patentamt im [X.] eine Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Der Nachweis ist durch Vorlage von Urkunden zu erbringen, aus denen sich zweifelsfrei die beantragte Rechtsänderung ergibt. Dabei reicht es grundsätzlich aus, dass der Antrag, wenn er - wie hier - von der eingetragenen Inhaberin oder ihren Vertretern und der Rechtsnachfolgerin oder ihren Vertretern gestellt wird (§ 28 Absatz 3 Nummer 1 [X.]V, Ziffer 1.1.1. der Richtlinien für die Umschreibung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen in den beim [X.] geführten Schutzrechtsregistern (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design- und Topografieregister) vom 14. Dezember 2018, - i.F. Umschreibungsrichtlinien).

Der Antrag auf Umschreibung vom 5. August 2021 enthält die Angaben über die bisherige Inhaberin und die Erwerberin, die Beschwerdeführerin sowie die Erklärung über die Umschreibung beider Beteiligten. Der Wirksamkeit der Erklärungen steht im Ergebnis nicht entgegen, dass der [X.] diese für beide Beteiligten als Vertreter abgegeben hat. Von einem konkludenten Ausschluss des Verbots des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB ist auszugehen (vgl. B[X.], Beschluss vom 30. Juli 2007 – [X.]. 5 W (pat) 10/16, Rn. 26 m.w.N.), wenn, wie hier, die Umschreibung innerhalb eines Konzerns, nachgewiesen durch den vorgelegten Auszug aus dem Jahresbericht 2021, erfolgt. Der Umfang der Vertretungsbefugnis des [X.] der in Rede stehenden Art ergibt sich aus § 155 i.V.m. § 3 [X.]. Der Patentassessor ist als Inlandsvertreter der Inhaberin im Register eingetragen und dadurch legitimiert, im Umschreibungsverfahren vor dem [X.] tätig zu werden. Im Beschwerdeverfahren wurde zudem die Abschrift einer Vollmacht vom 17. August 2020 von zwei im [X.] Handelsregister als gemeinsam  zeichnungsberechtigt eingetragenen Beschäftigten der Beschwerdeführerin vorgelegt. Aus dieser ergibt sich für den Senat hinreichend deutlich, dass der Patentassessor gemeinsam mit dem General [X.] der Beschwerdeführerin für diese vertretungsberechtigt ist. Gemäß der ebenfalls als Ausdruck vorgelegten Vollmachtsurkunde vom 17./ 18. Februar 2022 ist der Patentassessor zur Vertretung im vorliegenden Umschreibungsverfahren befugt. Nach Ziffer 4.1 der Umschreibungsrichtlinien genügt eine einfache Abschrift, es besteht keine Veranlassung im Beschwerdeverfahren für den Nachweis der Vollmacht für die Umschreibung strengere Anforderungen zu stellen.

Anlass für begründete Zweifel am [X.], die einer Umschreibung entgegenstehen und gemäß § 28 Absatz 6 [X.]V die Anforderung weiterer Dokumente erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich.

Nachdem der Bevollmächtigte auch seine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren gemäß § 25 [X.] nachgewiesen hat, sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die einer Umschreibung des Schutzrechtes entgegenstehen könnten. Im Übrigen ist das [X.] nicht gehalten, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, auf dem die beantragte Umschreibung beruht, von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen zur Umschreibung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 [X.] liegen damit vor.

Meta

1 W (pat) 30/22

19.12.2022

Bundespatentgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.12.2022, Az. 1 W (pat) 30/22 (REWIS RS 2022, 8821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8821

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 W (pat) 23/22 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdesache - "Weizenmarker und ihre Verwendung" – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – …


10 W (pat) 43/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren - Umschreibung – zum Nachweis des Rechtsübergangs


7 W (pat) 4/18 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Elektrische Schaltanlage" – zur Umschreibung eines Patents im Register aufgrund eines zivilrechtlichen Versäumnisurteils


7 W (pat) 25/15 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – Umschreibung im Register - "Linearer Generator mit schwingendem Kolben" – Umschreibung bei Ausübung …


7 W (pat) 14/17 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Kolloidalmischer" – Umschreibung – Eintragung einer Zweigniederlassung – zur Eintragung des Patentinhabers unter …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.