Bundespatentgericht, Urteil vom 24.09.2021, Az. 4 Ni 1/19 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2021, 2391

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder, Dr. Söchtig und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

1) Das [X.] Patent 1 945 917 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:

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2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

4) Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch für die [X.] erteilten [X.] [X.]atents 1 945 917 (im Folgenden: Streitpatent). Die [X.]eklagte ist Inhaberin dieses Streitpatents mit der [X.]ezeichnung "Steuerventil für eine Vorrichtung zur variablen Einstellung der Steuerzeiten von [X.] einer [X.]rennkraftmaschine", das am 17. Oktober 2006 unter Inanspruchnahme der [X.]riorität der [X.] [X.]atentanmeldung 10 2005 052 481 vom 3. November 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 19. [X.]ugust 2009 veröffentlicht worden ist. [X.] wird beim [X.] unter dem [X.]ktenzeichen 50 2006 004 615.6 geführt.

2

[X.], das mit der Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 19 [X.]nsprüche mit dem unabhängigen [X.]nspruch 1 sowie den hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.]n 2 bis 19. Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden [X.]atentfähigkeit und hinsichtlich der [X.]nsprüche 3, 4, 5 und 6 der unzulässigen Erweiterung geltend. Die [X.]eklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den [X.] 1 bis 5 in geänderten Fassungen.

3

Der [X.]atentanspruch 1 des Streitpatents lautet mit senatsseitig hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

4

0. Steuerventil (20) für eine Vorrichtung (1) zur variablen Einstellung der Steuerzeiten von [X.] (110, 111) einer [X.]rennkraftmaschine (100) mit

5

1. - einem hohl ausgeführten Ventilgehäuse (22),

6

1.1 - das mindestens einen Zulaufanschluss ([X.]),

7

1.2  mindestens einen [X.]blaufanschluss ([X.]) und

8

1.3 mindestens zwei [X.]rbeitsanschlüsse ([X.], [X.]) aufweist, und

9

2.  - mit einem [X.] (35), wobei

3.1 - innerhalb des [X.] (22) ein hohl ausgeführter Druckmittelleiteinsatz (27) angeordnet und

3.2 [innerhalb des [X.] (22)] mindestens ein, im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufender [X.] (34) ausgebildet ist,

4. - wobei der [X.] (34) von dem Druckmittelleiteinsatz (27) zumindest teilweise umgriffen wird,

5.1 - wobei der [X.] (34) mit mindestens einem der [X.]nschlüsse ([X.], [X.], [X.], [X.]) und

5.2 [wobei der [X.] (34)] über eine [X.] (33b-d) mit dem Inneren des [X.] (27) kommuniziert und

6. - wobei der [X.] (35) innerhalb des [X.] (27) angeordnet ist,

 dadurch gekennzeichnet, dass

7. die äußeren [X.]bmessungen des [X.] (27) den inneren [X.]bmessungen des [X.] (22) angepasst sind, und dass

8. der [X.] (34) an der Grenzfläche zwischen dem Ventilgehäuse (22) und dem Druckmittelleiteinsatz (27) ausgebildet ist [,] wobei

9. der Druckmittelleiteinsatz (207[sic!]) zumindest ein inneres und ein äußeres hülsenförmiges [X.]auteil (44, 45) umfasst [,] und dass

10. der mindestens eine [X.] (34) als Langloch in einer Wandung des äußeren hülsenförmigen [X.]auteils [(]45[)] des [X.] (27) ausgebildet ist, wobei

11.1 eine Innenmantelfläche des [X.] (22) den [X.] (34) radial nach außen und

11.2 das innere hülsenförmige [X.]auteil (44) des [X.] (27) den [X.] (34) radial nach innen begrenzt und

12. der [X.] (34) über eine an dem inneren hülsenförmigen [X.]auteil (44) ausgebildete [X.] (33b-d) mit dem Inneren des [X.] (27) kommuniziert.

[X.]ezüglich des Wortlauts der [X.] bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

[X.]eim Hilfsantrag 1 ist der [X.]nspruch 3 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung gestrichen. Die nachfolgenden [X.]nsprüche sind entsprechend umnummeriert und in ihren Rückbezügen angepasst. Zudem enthält der [X.]nspruch 1 Gliederungspunkte.

[X.]eim Hilfsantrag 2 sind die erteilten Unteransprüche 5 und 6 in Nebenansprüche mit nachfolgender Fassung geändert:

[X.]nspruch 5

0.  Steuerventil (20) für eine Vorrichtung (1) zur variablen Einstellung der Steuerzeiten von [X.] (110, 111) einer [X.]rennkraftmaschine (100) mit

1  - einem hohl ausgeführten Ventilgehäuse (22),

1.1  - das mindestens einen Zulaufanschluss ([X.]),

1.2 mindestens einen [X.]blaufanschluss ([X.]) und

1.3  mindestens zwei [X.]rbeitsanschlüsse ([X.], [X.]) aufweist, und

2.  - mit einem [X.] (30), wobei

3.1 - innerhalb des [X.] (22) ein hohl ausgeführter Druckmittelleiteinsatz (27) angeordnet und

3.2  mindestens ein, im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufender [X.] (34) ausbildet ist,

4.  - wobei der [X.] (34) von dem Druckmittelleiteinsatz (27) zumindest teilweise umgriffen wird,

5.1  - wobei der [X.] (34) mit mindestens einem der [X.]nschlüsse ([X.], [X.], [X.], [X.]) und

5.2  über eine [X.] (33b-d) mit dem Inneren des [X.] (27) kommuniziert und

6. - wobei der [X.] (35) innerhalb des [X.] (27)

angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

7.  die äußeren [X.]bmessungen des [X.] (27) den inneren [X.]bmessungen des [X.] (22) angepasst sind und

8.  dass der [X.] (34) an der Grenzfläche zwischen dem Ventilgehäuse (22) und dem Druckmittelleiteinsatz (27) ausgebildet ist, wobei

9.  der Druckmittelleiteinsatz (207) zumindest ein inneres und ein äußeres hülsenförmiges [X.]auteil (44, 45) umfasst,

10.  wobei das innere hülsenförmige [X.]auteil (44) einen eine Innenmantelfläche umfassenden [X.]bschnitt und das äußere hülsenförmige [X.]auteil (45) einen eine Wandung der [X.] umfassenden [X.]bschnitt des einstückig ausgebildeten [X.] (27) bilden und

11. wobei der Druckmittelleiteinsatz aus Stahl ausgebildet ist, und dass

12.  der mindestens eine [X.] (34) als Langloch in der Wandung des äußeren hülsenförmigen [X.]auteils 45 des [X.] (27) ausgebildet ist, wobei

12.1  eine Innenmantelfläche des [X.] (22) den [X.]

(34) radial nach außen und

12.2 das innere hülsenförmige [X.]auteil (44) des [X.] (27) den [X.] (34) radial nach innen begrenzt und

13.  der [X.] (34) über eine an dem inneren hülsenförmigen [X.]auteil (44) ausgebildete [X.] (33b-d) mit dem Inneren des [X.] (27) kommuniziert.

[X.]nspruch 6

0. Steuerventil (20) für eine Vorrichtung (1) zur variablen Einstellung der Steuerzeiten von [X.] (110, 111) einer [X.]rennkraftmaschine (100) mit

1  - einem hohl ausgeführten Ventilgehäuse (22),

1.1  - das mindestens einen Zulaufanschluss ([X.]),

1.2  mindestens einen [X.]blaufanschluss ([X.]) und

1.3  mindestens zwei [X.]rbeitsanschlüsse ([X.], [X.]) aufweist, und

2.  - mit einem [X.] (30), wobei

3.1  - innerhalb des [X.] (22) ein hohl ausgeführter Druckmittelleiteinsatz (27) angeordnet und

3.2  mindestens ein, im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufender [X.] (34) ausbildet ist,

4.  - wobei der [X.] (34) von dem Druckmittelleiteinsatz (27) zumindest teilweise umgriffen wird,

5.1  - wobei der [X.] (34) mit mindestens einem der [X.]nschlüsse

([X.], [X.], [X.], [X.]) und

5.2  über eine [X.] (33b-d) mit dem Inneren des [X.] (27) kommuniziert und

6.  - wobei der [X.] (35) innerhalb des [X.] (27)

angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

7.  die äußeren [X.]bmessungen des [X.] (27) den inneren [X.]bmessungen des [X.] (22) angepasst sind und

8.  dass der [X.] (34) an der Grenzfläche zwischen dem Ventilgehäuse (22) und dem Druckmittelleiteinsatz (27) ausgebildet ist, wobei

9.  der Druckmittelleiteinsatz (207) zumindest ein inneres und ein äußeres hülsenförmiges [X.]auteil (44, 45) umfasst,

10.  wobei das innere hülsenförmige [X.]auteil (44) einen eine Innenmantelfläche umfassenden [X.]bschnitt und das äußere hülsenförmige [X.]auteil (45) einen eine Wandung der [X.] umfassenden [X.]bschnitt des einstückig ausgebildeten [X.] (27) bilden und

11.  wobei der Druckmittelleiteinsatz aus Kunststoff ausgebildet ist, und dass

12. der mindestens eine [X.] (34) als Langloch in der Wandung des äußeren hülsenförmigen [X.]auteils 45 des [X.] (27) ausgebildet ist, wobei

12.1  eine Innenmantelfläche des [X.] (22) den [X.] (34) radial nach außen und

12.2  das innere hülsenförmige [X.]auteil (44) des [X.] (27) den [X.] (34) radial nach innen begrenzt und

13.  der [X.] (34) über eine an dem inneren hülsenförmigen [X.]auteil (44) ausgebildete [X.] (33b-d) mit dem Inneren des [X.] (27) kommuniziert.

Der Hilfsantrag 3 entspricht inhaltlich dem Hilfsantrag 2, allerdings ohne den erteilten [X.]nspruch 3.

[X.]eim Hilfsantrag 4 sind die [X.]nsprüche 5 und 6 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung gestrichen, nachfolgende Unteransprüche umnummeriert und die Rückbeziehungen angepasst.

[X.] in der Fassung nach Hilfsantrag 5 lautet wie tenoriert.

Die Klägerin ist der [X.]uffassung, die [X.]nsprüche 3, 4, 5 und 6 des erteilten Streitpatents seien nicht ursprungsoffenbart. [X.]ei einer Vertiefung an der Innenmantelfläche des [X.] in Kombination mit einem inneren hülsenförmigen [X.]auteil und einem äußeren hülsenförmigen [X.]auteil handele es sich um unterschiedliche [X.]usführungsformen, die in der Kombination nicht ursprünglich offenbart seien ([X.]nspruch 3). Der [X.]nspruch 4 sei ebenfalls nicht ursprünglich in Kombination mit den Merkmalen des erteilten [X.]nspruchs 1 offenbart. Die Vertiefung an einer Innenmantelfläche betreffe die einstückige [X.]usgestaltung des [X.]. Die [X.]usgestaltung mit den hülsenförmigen [X.]auteilen, wobei ein Langloch im äußeren hülsenförmigen [X.]auteil ausgestaltet sei, das nach innen hin durch das innere hülsenförmige [X.]auteil begrenzt werde, sei demgegenüber ein [X.]liud. Schließlich sei auch die Kombination eines zweiteiligen [X.] nach dem erteilten [X.]nspruch 1 mit einer einstückigen [X.]usgestaltung nach den erteilten [X.]nsprüchen 5 und 6 nicht ursprünglich offenbart.

Im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende [X.]atentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

[X.] [X.] [X.]1

[X.] [X.] 10 2004 017 790 [X.]1

NK5 [X.] 199 43 532 [X.]1

NK6 [X.] 196 35 693 [X.]1

[X.] [X.] 103 46 446 [X.]1

[X.] [X.] 103 40 932 [X.]1

[X.] [X.] 10 2005 037 480 [X.]1

[X.] E[X.] 0 352 445 [X.]1

NK11 Ehrenstein/[X.]: "[X.], tragende Kunststoff-Metall-Hybrid-strukturen", 2002

[X.] Johannaber/[X.]:"Handbuch Spritzgießen", 2. [X.]ufl. 2004

NK13 Stitz/[X.]: "Spritzgießtechnik", 2. [X.]ufl., 2004

NK14 [X.] 199 44 535 C1

[X.] [X.] 103 46 443 [X.]1

[X.]a [X.] 7,025,023 [X.]2

NK16 [X.] 198 17 319 [X.]1

NK17 [X.] 6,523,513 [X.]2

[X.] E[X.] 1 452 786 [X.]1

NK19 E[X.] 1 477 636 [X.]2

[X.] [X.] 102 11 468 [X.]1

[X.] WO 00/70216 [X.]1

NK22 Mitteilung des E[X.][X.] gemäß [X.]rtikel 94 (3) E[X.]Ü vom 8.9.2008

[X.] Johannaber/[X.]: "Handbuch Spritzgießen", 2. [X.]uflage, 2004, Seiten 1099 -1100,

und meint, das Streitpatent sei nicht neu gegenüber [X.], [X.] oder [X.], da diese Schriften ebenfalls ein Ventilgehäuse im Sinne des [X.]nspruchs 1 des Streitpatents zum Gegenstand hätten.

Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 des Streitpatents auch nicht auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit gegenüber der [X.] bzw. der [X.] jeweils in Kombination mit der [X.]. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich einer Kombination der [X.] bzw. der [X.] jeweils mit der NK5. [X.]ber auch der Kombinationen der [X.] oder der [X.] mit der [X.] legten den Streitgegenstand des [X.]nspruchs 1 des Streitpatents nahe. Schließlich könnten auch die Merkmale der [X.] bis 19 – so sie als ursprünglich offenbart anzusehen wären - keine erfinderische [X.]ätigkeit begründen.

Die [X.] bis 5 seien unzulässig, da in diesen Fassungen des Streitpatents insbesondere die nicht ursprünglich offenbarten [X.]nsprüche 3 bis 6 weiterhin enthalten sind. Jedenfalls sei das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge nicht patentfähig.

Der Senat hat den [X.]arteien einen qualifizierten Hinweis vom 24. September 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] [X.]atent 1 945 917 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die [X.]eklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.] bis 5, eingereicht mit dem Schriftsatz vom 29. Januar 2021, erhält.

Sie tritt der [X.]uffassung der Klägerin in allen [X.]unkten entgegen. Der [X.] der unzulässigen Erweiterung sei zu verneinen, weil die [X.]nsprüche 3 bis 6 ursprünglich offenbart seien.

Zwar sei nach [X.]nspruch 4 der [X.] 2007/051704 [X.]1 (siehe [X.]nlage [X.], nachfolgend mit [X.] abgekürzt) nicht vorgesehen, dass der mindestens eine [X.] als Langloch in einer Wandung des äußeren hülsenförmigen [X.]auteils des [X.] ausgebildet sei. Etwas anderes gelte jedoch für die [X.]eschreibung der ursprünglichen [X.]nmeldeunterlagen. Selbst wenn jedoch eine derartige [X.]usgestaltung des [X.]s in Ventilgehäuse und Druckmittelleiteinsatz nicht offenbart wäre, sei die Nichtigerklärung nicht geboten, da kein [X.]liud zum ursprünglich Offenbarten vorliege. [X.]uch die [X.]nsprüche 5 und 6 seien nicht unzulässig erweitert und kein [X.]liud, was sich aus dem unterschiedlichen Verständnis von "einstückig" und "einteilig" ergebe. Ein einteiliges [X.]auteil sei stets auch einstückig, ein einstückiges [X.]auteil aber nicht immer einteilig. Die Merkmale stellten zudem eine [X.]eschränkung dar, so dass sie auch bei unterstellter [X.]nnahme einer fehlenden Offenbarung im [X.]atent verbleiben könnten.

Die [X.]eklagte meint weiterhin, dass der Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten Fassung weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt gewesen, mithin patentfähig sei. So zeige keine der Entgegenhaltungen ein streitpatentgemäßes Ventilgehäuse; vielmehr würden die Ventilkomponenten bzw. Ventileinsätze entweder in der Nockenwelle selbst ([X.]) oder als sog. Cartridge-Ventile ([X.], [X.]) in größeren [X.]löcken, z.[X.]. in einem Motorblock, eingesetzt werden. Dabei offenbare keine dieser Entgegenhaltungen das Zusammenspiel von [X.], Druckmittelleiteinsatz und Ventilgehäuse zur [X.]usbildung des streitpatentgemäßen Ventils; darüber hinaus mangele es an einem [X.]nlass zu den von der Klägerin ins Feld geführten Kombinationen, so dass diese nicht in naheliegender Weise zum Streitgegenstand führen würden.

Schließlich ist die [X.]eklagte der [X.]uffassung, dass das Streitpatent zumindest im Rahmen einer der [X.] bis 5 aufrechtzuerhalten sei, welche den [X.]edenken des Senats in seinem gerichtlichen Hinweis und dem Vortrag der Klägerin Rechnung tragen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der [X.]arteien wird auf die Schriftsätze der [X.]arteien nebst [X.]nlagen und den weiteren Inhalt der [X.]kte [X.]ezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden [X.]atentfähigkeit ([X.] § 6 [X.]bs. 1 S. 1 Nr. 3 [X.], [X.] § 6 [X.]bs. 1 S. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. [X.]rt. 54, [X.]rt. 56 E[X.]Ü) gestützte [X.]lage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die [X.]lage ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der [X.]eklagten verteidigte Fassung nach [X.]ilfsantrag 5 hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich nämlich in der erteilten Fassung hinsichtlich der [X.]nsprüche 3, 5 und 6 als unzulässig erweitert. Die [X.] 1 bis 4 sind unzulässig. Soweit das Streitpatent in der Fassung nach [X.]ilfsantrag 5 zulässig verteidigt wird, ist die [X.]lage unbegründet. Denn insoweit erweist sich der Gegenstand des Streitpatents als patentfähig, insbesondere neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Steuerventil für eine Vorrichtung zur variablen Einstellung der Steuerzeiten von Gaswechselventilen einer [X.]rennkraftmaschine mit einem hohl ausgeführten Ventilgehäuse, das mindestens einen Zulaufanschluss, mindestens einen [X.]blaufanschluss und mindestens zwei [X.]rbeitsanschlüsse aufweist, und mit einem [X.] ([X.]bs. [0001] der [X.]atentschrift des Streitpatents, [X.]nlage N[X.]1a, nachfolgend mit S[X.]S abgekürzt).

[X.]ezogen auf den angegebenen Verwendungszweck wird in den [X.]bsätzen [0002] bis [0011] als [X.]intergrundinformation beschrieben, dass bei modernen Motorkonzepten die [X.]hasenlage der Nockenwelle zur [X.]urbelwelle variabel eingestellt werden könne. [X.]ierdurch seien die Öffnungs- und Schließzeitpunkte der Gaswechselventile in [X.]bhängigkeit vom aktuellen [X.] einstellbar, wobei als Nockenwellenversteller bevorzugt hydraulisch verstellbare [X.]xialkolbenversteller oder [X.] vorgesehen würden.

Laut [X.]bsatz [0012] erfolge die Steuerung der [X.] zu bzw. von den Druckkammern der vorgenannten Verstellglieder mittels Steuerventilen. Diese wiesen ein Ventilgehäuse auf, welches mit je einem [X.]nschluss für die Druckkammern als [X.]rbeitsanschluss und mit zumindest zwei Versorgungsanschlüssen versehen sei. Zumindest einer der Versorgungsanschlüsse diene als Zulaufanschluss, über den dem Steuerventil Druckmittel von einer Druckmittelpumpe zugeführt würden, und zumindest ein weiterer Versorgungsanschluss diene als [X.]blaufanschluss, über den das aus den Druckkammern austretende Druckmittel abgeführt werde. Innerhalb des [X.] sei ein axial verschiebbarer [X.] angeordnet, der mit [X.] und [X.] versehen sei, wodurch die [X.]nschlüsse miteinander verbunden oder gegeneinander gesperrt werden könnten.

Nach [X.]bsatz [0013] sei aus der [X.] 44 535 C1 ([X.]) ein derartiges Steuerventil bekannt, das über die vorbeschriebenen [X.]nschlüsse im Ventilgehäuse verfüge. Dabei erfordere laut [X.]bsatz [0014] die Lage des [X.] eine aufwändige [X.]usbildung der Versorgungsleitung über mehrere im Ventilgehäuse ausgebildete, ineinander mündende [X.]ohrungen. Die [X.]usbildung dieser [X.]ohrungen in der Wandung des [X.] sei sehr kostenintensiv und fehleranfällig, was zu einem hohen [X.]erstellungsaufwand und [X.]roduktionsausschuss führe.

In dem in den [X.]bsätzen [0015] bis [0018] angeführten Stand der Technik seien noch weitere [X.]usgestaltungen von [X.] und [X.]nschlussbohrungen bei Ventilen bzw. Nockenwellenverstellern aufgezeigt.

2. Der Erfindung liegt daher laut [X.]bsatz [0019] die [X.]ufgabe zugrunde, die zuvor geschilderten Nachteile zu vermeiden und somit ein hydraulisches Steuerventil zu schaffen, in dem ohne nennenswerten Mehraufwand verschiedenste Druckmittellogiken zwischen den verschiedenen [X.]nschlüssen realisiert werden könnten. Im Speziellen soll erreicht werden, dass unabhängig von der axialen [X.]nordnung der Druckmittelanschlüsse am Ventilgehäuse eine einfache und kostengünstige [X.]usführung eines Zentralventils und der zugehörigen Versorgungsleitungen ermöglicht wird. Dabei soll ein [X.]öchstmaß an Freiheit bei der [X.]usgestaltung der Druckmittellogiken des [X.] erreicht werden, ohne den [X.], den [X.]erstellungsaufwand oder die [X.]erstellungskosten nennenswert zu erhöhen.

3. [X.]ei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Diplom-Ingenieur (F[X.]) der Fachrichtung Maschinenbau oder mit gleichwertigem [X.]bschluss und mit mehrjähriger [X.]erufserfahrung auf dem Gebiet der [X.]onstruktion und Entwicklung von Steuerventilen, insbesondere für Nockenwellenversteller bei Verbrennungsmotoren.

4. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des [X.]nspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Nach Merkmal 0 wird ein Steuerventil beansprucht, das dazu geeignet bzw. eingerichtet sein muss, bei einer Vorrichtung zur Einstellung von Gaswechselventilen einer [X.]rennkraftmaschine eingesetzt werden zu können.

Das Steuerventil weist nach den Merkmalen 1 bis 3.1, 6 und 7 drei wesentliche [X.]estandteile auf, nämlich ein Ventilgehäuse, einen [X.] und einen [X.]. Das Ventilgehäuse ist hohl ausgeführt (Merkmal 1) und verfügt über mindestens vier [X.]nschlüsse gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.3. In seinem Inneren nimmt das Ventilgehäuse einen daran angepassten [X.] (Merkmale 3.1, 7) auf, in dem der [X.] angeordnet ist (Merkmale 2 und 6).

Das Ventilgehäuse bedarf hierbei der genaueren Erläuterung. Das hohle Ventilgehäuse dient einerseits nach innen hin der [X.]ufnahme von [X.] und [X.] (s. Merkmale 3.1 und 6) und stellt nach außen hin über die [X.]nschlüsse die Schnittstelle zu den [X.], insbesondere zu den Druckmittelleitungen des [X.] und zu den Versorgungsleitungen, her. Laut [X.]bsatz [0033], insbesondere erster Teilabsatz, stellt das Ventilgehäuse ausdrücklich das [X.]nschlusselement des [X.] dar, mittels dem das Steuerventil in seiner Gesamtheit in die [X.] eingebaut wird. [X.]usführungsformen, bei denen die Funktion des [X.] von der [X.] übernommen wird und die weiteren Ventilbauteile, insbesondere [X.] und [X.], nach [X.]rt eines [X.]es bzw. [X.]s in die [X.] eingesetzt werden, fallen für den Fachmann daher nicht unter die beanspruchte [X.]usführungsform. Dies geht auch aus dem letzten Teilabsatz von [X.]bsatz [0033] hervor, demnach durch die streitpatentgemäße [X.]usgestaltung nicht mehr die [X.] an das Ventilgehäuse angepasst werden muss, sondern die Lage der [X.]nschlüsse im Ventilgehäuse an die [X.] angepasst wird. Somit müssen die beanspruchten [X.]auteile Ventilgehäuse, [X.] und [X.] als eigenständige [X.]auteile mit einer eigenständig räumlichen [X.]usgestaltung vorhanden und dem Steuerventil eindeutig zuordenbar sein, d.h. das Steuerventil verfügt über ein eigenes Ventilgehäuse, das von der [X.] abgegrenzt ist. Nach [X.]bsatz [0062] können zwar auch [X.]usführungsformen ohne Ventilgehäuse denkbar sein, bei denen die Druckmittelkanäle an der Grenzfläche zwischen [X.] und der [X.], z.[X.]. einem Zylinderkopf oder einer Nockenwelle, vorgesehen sind. [X.]ier geht aber aus der Formulierung "eine [X.]usführungsform ohne Ventilgehäuse" hervor, dass derartige [X.]usführungsformen kein Ventilgehäuse aufweisen und damit nicht der anspruchsgemäß beanspruchten [X.]usführungsform entsprechen. Dem steht nicht entgegen, dass das Ventilgehäuse des [X.] neben den beiden zuvor genannten Grundfunktionen noch zusätzliche weitere Funktionen aufweisen kann, z.[X.]. die [X.]ußenkontur als Zentralschraube zur [X.]efestigung der Nockenwellenverstellvorrichtung ausgebildet ist (siehe Unteranspruch 2).

Wesentlich für das Streitpatent ist die [X.]usgestaltung des mindestens einen [X.] im Zusammenspiel mit dem Ventilgehäuse und dem [X.]. Dabei ist der mindestens eine [X.]

-  nach Merkmal 3.2 innerhalb des Ventilgehäuses im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufend ausgebildet,

-  nach Merkmal 4 von dem [X.] zumindest teilweise umgriffen, d.h. in Umfangsrichtung (beidseitig) begrenzt,

-  nach außen hin gemäß Merkmal 5.1 mit mindestens einem der im Ventilgehäuse angeordneten [X.]nschlüsse [X.], [X.], [X.] oder T verbunden,

-  gemäß Merkmal 5.2 über eine Radialöffnung in Verbindung mit dem Inneren des [X.]es,

-  nach Merkmal 8 an der Grenzfläche zwischen dem Ventilgehäuse und dem [X.] ausgebildet, wobei

-  (zur [X.]usbildung eines dichten [X.]anals) nach Merkmal 7 die äußeren [X.]bmessungen des [X.]es den inneren [X.]bmessungen des Ventilgehäuses angepasst sind.

Die weitere [X.]usgestaltung des [X.] bezieht sich auf die spezielle [X.]usgestaltung des [X.]es, bei der gemäß Merkmal 9 der [X.] zumindest ein inneres und ein äußeres hülsenförmiges [X.]auteil umfasst. [X.]usgehend von dieser [X.]ufteilung in ein inneres [X.]ülsenteil und ein äußeres [X.]ülsenteil ist der [X.] nunmehr

-  nach Merkmal 10 als Langloch in einer Wandung des äußeren hülsenförmigen [X.]auteils des [X.]es ausgebildet,

-  wobei er gemäß Merkmal 11.1 radial nach außen durch die Innenmantelfläche des Ventilgehäuses (s.a. Merkmale 7 und 8) und

-  gemäß Merkmal 11.2 radial nach innen durch das innere hülsenförmige [X.]auteil begrenzt wird (s.a. Merkmale 7 und 8) und

-  gemäß Merkmal 12 über eine an dem inneren hülsenförmigen [X.]auteil ausgebildete Radialöffnung mit dem Inneren des [X.]es kommuniziert (s.a. Merkmal 5.2).

[X.]ei dem streitpatentgemäßen Langloch in Merkmal 10 des [X.]nspruchs 1 handelt es sich im Gegensatz zu der Vertiefung bzw. [X.] in den [X.]nsprüchen 3 und 4 um eine durchgängige, d.h. durchbrechende [X.]ussparung im Sinne eines Durchgangslochs, was durch die entsprechende Verwendung der [X.]egriffe in der Streitpatentschrift auch gestützt ist (vgl. hierzu die Langlöcher 46 in den [X.]uren 5, 5a [X.]. [X.]bs. [0055], 2. [X.]älfte, bzw. die Vertiefungen/[X.]en der [X.]anäle 34 in den [X.]uren 3, 3a, 4 [X.]. [X.]bs. [0049] bzw. [0054]).

Im [X.]inblick auf die [X.]nsprüche 5 und 6 wird der Fachmann das Merkmal 9, dass der [X.] aus einem inneren hülsenförmigen [X.]auteil und einem äußeren hülsenförmigen [X.]auteil ausgebildet ist, in der Weise verstehen, dass der anspruchsgemäße [X.] zweiteilig aufgebaut ist. Diesbezüglich wird in der Streitpatentschrift, z.[X.]. in [X.]bsatz [0036], klar zwischen einer einteiligen und einer mehrteiligen [X.]usführungsform unterschieden. So stellt das [X.]usführungsbeispiel nach den [X.]uren 5 und 5a eine anspruchsgemäße [X.]usführungsform mit dem mehrteiligen [X.] 44, 45 dar, wogegen in den [X.]usgestaltungen nach den [X.]uren 3, 3a und 4 ein einteiliger [X.] 27 gezeigt wird, der nicht unter die beanspruchte [X.]usführungsform fällt. Von diesem Verständnis wird der Fachmann auch nicht bei [X.]erücksichtigung des [X.]bsatzes [0025] bzw. der [X.]nsprüche 5 und 6 abweichen, demnach der [X.] "einstückig" und aus Stahl bzw. [X.]unststoff ausgebildet ist. So bezieht sich die den [X.]bsatz [0025] einleitende Formulierung "Dabei" zweifellos auf die zwei in den vorhergehenden [X.]bsätzen [0023] und [0024] beschriebenen [X.]usführungsformen mit einem (einteiligen) [X.], bei denen der [X.] entweder im Ventilgehäuse oder im [X.] ausgebildet ist. Erst im nachfolgenden [X.]bsatz [0026] wird ausdrücklich als "weitere [X.]usführungsform" eine mehrteilige und damit anspruchsgemäße [X.]usgestaltung für den [X.] angeführt. Damit ist für den Fachmann offensichtlich, dass es sich bei den erstgenannten Druckmittelleiteinsätzen der [X.]bsätze [0023] und [0024] um einteilige Druckmittelleiteinsätze gemäß den [X.]uren 3, 3a bzw. 4 handelt, die gemäß [X.]bsatz [0025] "einstückig" und aus Stahl oder [X.]unststoff ausgebildet sein können. Dabei legt die [X.]uswahl eines einzigen Werkstoffs ebenfalls eine einstückige im Sinne von einer einteiligen [X.]usführung nahe. Nur hierfür liefert die [X.]atentschrift [X.]inweise, z.[X.]. [X.]bs. [0052], wo der einteilige [X.] der [X.]ur 3 aus einem geeigneten Stahl oder [X.]unststoff hergestellt sein kann; für die [X.]usgestaltung eines mehrteiligen [X.]es gibt es hingegen [X.]inweise auf eine [X.]usgestaltung unter Verwendung verschiedener Materialien, insbesondere mit einer inneren [X.]ülse aus Stahl, die mit einer äußeren [X.]ülse aus [X.]unststoff umspritzt wird – siehe [X.]bs. [0057]. Damit ergibt sich aus der gesamten [X.]atentschrift für den [X.]egriff "einstückig" kein [X.]inweis auf ein über eine Einteiligkeit hinausgehendes Verständnis, insbesondere nicht gemäß der [X.]uffassung der [X.]eklagten, demnach eine "einstückige" [X.]usführung auch einen mehrteiligen [X.] umfassen könne.

II.

Die erteilte Fassung des Streitpatents weist [X.]. mit den erteilten [X.]nsprüchen 3, 5 und 6 unzulässige Erweiterungen auf und ist deshalb für nichtig zu erklären.

1. Die Gegenstände der erteilten [X.]nsprüche 3, 5 und 6 sind mit ihrem Rückbezug auf den erteilten [X.]nspruch 1 jeweils unzulässig erweitert; der Gegenstand des erteilten [X.]nspruchs 4 dagegen nicht.

Im ursprünglich eingereichten [X.]nspruch 1 ist der [X.] lediglich in der Weise festgelegt, dass er innerhalb des [X.] in axialer Richtung verlaufend ausgebildet ist (vgl. Merkmal 3.2) und von dem [X.] zumindest teilweise umgriffen wird (vgl. Merkmal 4). [X.]usgehend von dieser grundsätzlichen [X.]usgestaltung sowie den weiteren [X.]usgestaltungen nach [X.]nspruch 2 (vgl. Merkmale 7, 8) sind in den ursprünglichen [X.] 4, 5 und 6 sowie in der [X.]eschreibung und den [X.]uren drei eigenständige [X.]usführungsformen zur weiteren [X.]usbildung des [X.] offenbart worden. Dabei ist der [X.] entweder

- als Vertiefung an der Innenmantelfläche des [X.] ausgebildet und radial nach innen durch die [X.] des [X.]es begrenzt (erste Variante gemäß ursprünglichem [X.]nspruch 4 bzw. erteiltem [X.]nspruch 3; siehe [X.]ur 4, [X.]ussparung ohne [X.]ezugszeichen im Ventilgehäuse 22, oberhalb des [X.]ezugspfeils 17, 20), oder

- als Vertiefung an einer [X.] des [X.]es ausgebildet und radial nach außen durch die Innenmantelfläche des [X.] begrenzt (zweite Variante gemäß ursprünglichem [X.]nspruch 5 bzw. erteiltem [X.]nspruch 4; siehe [X.]uren 3, 3a, [X.]ez. 34), oder

- in Verbindung mit der zweiteiligen [X.]auweise des [X.]es als Langloch in der Wandung einer äußeren [X.]ülse ausgebildet und dabei radial nach außen von der Innenmantelfläche des [X.] und radial nach innen durch die innere [X.]ülse begrenzt (dritte Variante gemäß ursprünglichem [X.]nspruch 6; siehe [X.]uren 5, 5a, [X.]ez. 34).

Im Erteilungsverfahren erfolgte durch die [X.]ufnahme der Merkmale 9 bis 11.2 in den ursprünglichen [X.]nspruch 1 eine [X.]eschränkung auf die letztgenannte dritte Variante, bei welcher der [X.] zweiteilig ausgeführt ist.

1.1 Die [X.]ombination der Merkmale des erteilten [X.]nspruchs 3 mit den Merkmalen des erteilten [X.]nspruchs 1 ist nicht ursprünglich offenbart.

Die [X.]usgestaltung des [X.] mit den Merkmalen des [X.]nspruchs 1 sowie den weiteren Merkmalen des [X.]nspruchs 3 führt zu einem Gegenstand, bei dem der [X.] durch eine [X.]ombination von zwei unterschiedlich ausgeführten Vertiefungen gebildet wird, wobei der mindestens eine [X.] (nicht etwa ein anderer) sowohl durch eine Vertiefung im Ventilgehäuse (22) (erste Variante gemäß ursprünglichem [X.]nspruch 3) wie auch als Langloch in einer Wandung des äußeren hülsenförmigen [X.]auteils (45) des [X.]es (27) (dritte Variante gemäß ursprünglichem [X.]nspruch 6 und jetzige [X.]usführungsform nach [X.]nspruch 1, Merkmale 9 bis 11.2) zusammengesetzt ist. Diese [X.]ombination von zwei ursprünglich alternativ offenbarten [X.]usgestaltungen zu einer gemeinsamen [X.]usführungsform führt zu einem [X.]liud, das nicht als zur Erfindung gehörig offenbart ist.

Dabei führt die [X.]ombination zudem zu dem Widerspruch, dass

- nach Merkmal 11 und 11.1 die Innenmantelfläche des [X.] den vom [X.] 27 gebildeten [X.] radial nach außen und

- nach [X.]nspruch 3 die [X.] des [X.]es den vom Ventilgehäuse gebildeten [X.]anal radial nach innen begrenzen sollen,

was bei einem kombinierten [X.] (ohne zwischenliegende Trennwand) nicht möglich bzw. so nicht ausführbar ist. [X.]uch dies belegt über die mangelnde Offenbarung der [X.]ombination hinaus, dass der Fachmann die alternativ offenbarten [X.]usgestaltungen eines [X.] nicht kombinieren kann, ohne die jeweilige [X.]usgestaltung abzuändern bzw. zu verlassen. [X.]uch wenn der Fachmann selbstverständlich die [X.]usgestaltungen unter [X.]ußerachtlassung der vorgenannten Teilmerkmale praktisch ausführen könnte, so belegt dies dennoch, dass eine derartige [X.]ombination im Streitpatent nicht beabsichtigt bzw. vorgesehen ist.

Schließlich würde eine solche [X.]usgestaltung, bei der der [X.] eine Vertiefung sowohl im Ventilgehäuse als auch im [X.] sowie eine gegenseitige [X.]bstimmung der jeweiligen Vertiefungen erfordert, dem vom Streitpatent verfolgten erfinderischen Grundgedanken, die im Stand der Technik aufwändigen [X.]ohrungen durch einfach herzustellende Strukturen zu ersetzen, zuwiderlaufen (s.a. [X.], [X.], [X.] 22 bis 26).

1.2 Der Gegenstand des [X.]nspruchs 4 ist nicht unzulässig erweitert.

Da der Gegenstand des auf den [X.]nspruch 1 rückbezogenen [X.]nspruchs 4 in seiner Gesamtheit, d.h. unter [X.]erücksichtigung aller Merkmale, gesehen werden muss, sind die Merkmale des [X.]nspruchs 4 in Verbindung mit der zwingenden [X.]usgestaltung gemäß den Merkmalen 10 bis 12 des [X.]nspruchs 1 zu sehen. Dabei ist in dem äußeren hülsenförmigen [X.]auteil ein (gemäß [X.]uslegung von außen nach innen durchgehendes) Langloch ausgebildet (Merkmal 10), das in Verbindung mit dem radial nach innen begrenzenden inneren hülsenförmigen [X.]auteil zweifellos eine Vertiefung ausbildet (Merkmal 11.2).

Dementsprechend wird in der [X.]usführungsform nach [X.]ur 5 des Streitpatents durch das Langloch 46 in dem äußeren [X.]auteil 45 in Verbindung mit dem inneren [X.]auteil 44 (als Nutgrund) eine Vertiefung in Form einer [X.] in dem aus den beiden [X.]auteilen gebildeten [X.] geschaffen, die im Einklang mit den weiteren Merkmalen des [X.]nspruchs 4 den [X.] bildet. Somit ist die [X.]usgestaltung des [X.]nspruchs 4 auch in Verbindung mit dem zweiteiligen [X.] nach [X.]nspruch 1 ursprünglich in der [X.]ur 5 der [X.] offenbart und führt zumindest zu keinem unzulässig erweiterten Gegenstand.

1.3 Die Gegenstände der erteilten [X.]nsprüche 5 und 6 sind in Verbindung mit ihrem Rückbezug auf den erteilten [X.]nspruch 1 dagegen nicht ursprünglich offenbart.

Für die [X.]eurteilung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, wird die unter [X.]unkt [X.] getroffene [X.]uslegung zugrunde gelegt, nach der unter einem "einstückigen" [X.] gemäß den [X.]nsprüchen 5 bzw. 6 ein "einteiliger" [X.] verstanden wird.

Die erteilten [X.]nsprüche 5 und 6 entsprechen zwar im Wortlaut den ursprünglichen [X.]nsprüchen 7 und 8 und sind damit für sich betrachtet ursprünglich offenbart (vgl. [X.]). [X.]llerdings waren die [X.]nsprüche 7 und 8, wie oben unter [X.]unkt II.1 ausgeführt, auf den ursprünglichen [X.]nspruch 1 rückbezogen. Da letzterer noch nicht auf einen mehrteiligen [X.] beschränkt war, sondern auch einteilige Druckmittelleiteinsätze umfasste, stellten die ursprünglichen [X.]nsprüche 7 und 8 vorteilhafte [X.]usgestaltungen des Gegenstands des ursprünglichen [X.]nspruchs 1 in Verbindung mit einem einteiligen bzw. einstückigen [X.] dar. Diese [X.]ezugnahme auf die einteilige [X.]usführungsform ergibt sich für den Fachmann – wie bereits zur [X.]uslegung ausgeführt - aus den entsprechenden [X.]eschreibungspassagen der [X.] (siehe [X.], [X.] 24, bis [X.], [X.]5). [X.]uf Grund der Formulierung "Dabei ist es vorstellbar den [X.] einstückig und aus Stahl oder [X.]unststoff auszubilden" ist klar erkennbar, dass sich die [X.]usgestaltung der [X.]nsprüche 7 bzw. 8 auf die beiden vorgenannten [X.]usführungsformen, bei denen der [X.] [X.]. einem einteiligen [X.] ausgebildet wird (s.a. [X.], [X.]nsprüche 4 und 5), bezieht und nicht auf die erst nachfolgend beschriebene, nunmehr in der erteilten Fassung exklusiv beanspruchte Variante mit einem mehrteiligen [X.] (s. [X.], [X.], [X.] 7 ff., "In einer weiteren [X.]usführungsform …", sowie [X.]nspruch 6).

Die Verwendung des Merkmals "einstückig" in den ursprünglichen [X.]nsprüchen 7 bzw. 8, die unmittelbar auf den ursprünglichen [X.]nspruch 1 rückbezogen sind, ist in der ursprünglichen [X.]nmeldung ersichtlich der Tatsache geschuldet, dass der ursprüngliche [X.]nspruch 1 in seiner breiten Fassung noch auf keine der [X.]usführungsvarianten nach den ursprünglichen [X.]nsprüchen 4 bis 6 beschränkt war und mit dem Merkmal "einstückig" der einteilige [X.]ufbau des [X.]es festgelegt wurde. Dies wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass bei dem einstückigen [X.] nur ein einziger Werkstoff ausgewählt ist und damit ein nur aus einem Stück gebildeter [X.] beansprucht ist, dagegen mehrteilige Druckmittelleiteinsätze häufig aus verschiedenen Werkstoffen ausgebildet sind – siehe [X.], Seite 12, 1. [X.]bsatz.

Somit mangelt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung dahingehend, dass der nunmehr gemäß den Merkmalen 9 ff. mehrteilig beanspruchte [X.] auch "einstückig" ausgebildet sein kann. Eine solche [X.]usbildung (mehrteilig und dabei einstückig) wäre nur unter Zugrundelegung der diesbezüglichen [X.]uslegung der [X.]eklagten möglich, die allerdings nicht durch das Streitpatent gestützt ist (siehe oben sowie [X.]uslegung unter [X.]).[X.]uch wenn die [X.]auteile des [X.]es miteinander verklebt oder aus einer umspritzten [X.]ülse hergestellt sind, wird der Fachmann darin lediglich eine mehrteilige und keine "einstückige" [X.]usführungsform, die aus einem Werkstoff ohne ersichtliche Trenngrenzen hergestellt ist, erkennen.

Damit sind die jeweiligen Gegenstände der [X.]nsprüche 5 und 6 mit ihrem Rückbezug auf den [X.]nspruch 1 nicht ursprünglich offenbart und führen somit zu einer unzulässigen Erweiterung, wobei sie ein [X.]liud darstellen.

2. Die weiteren [X.]nsprüche 1, 2 und 7 bis 19 sind ursprünglich offenbart und zulässig.

Der erteilte [X.]nspruch 1 ist durch die [X.]ombination der ursprünglich eingereichten [X.]nsprüche 1, 2 und 6 in zulässiger Weise gebildet worden. Die erteilten [X.]nsprüche 2 und 7 bis 19 entsprechen inhaltlich den ursprünglich eingereichten [X.]nsprüchen 3 und 9 bis 21; eine unzulässige Erweiterung ist diesbezüglich nicht geltend gemacht worden und auch diesseitig nicht erkennbar.

3. Da die [X.]eklagte ihr Streitpatent mit in sich geschlossenen [X.]nspruchssätzen ([X.]aupt- und [X.]ilfsanträge 1 bis 5) und nicht die erteilten [X.]nsprüche gesondert verteidigt, ist die erteilte Fassung auf Grund der unzulässig erweiternden [X.]nsprüche 3, 5 und 6 in ihrer Gesamtheit nicht rechtsbeständig.

III.

Von den [X.]n 1 bis 5 erweist sich lediglich der [X.]ilfsantrag 5 als zulässig.

Die [X.]nsprüche in den [X.]n stimmen mit [X.]usnahme der [X.]npassung der Nummerierung und der Rückbezüge inhaltlich mit den entsprechenden erteilten [X.]nsprüchen überein. Lediglich bei den [X.]nsprüchen 1 sowie bei den in den [X.]n 2 und 3 als Nebenanspruch formulierten [X.]nsprüchen 5 und 6 sind noch Gliederungspunkte hinzugefügt worden.

1. Die [X.]ilfsanträge 1 bis 4 sind unzulässig.

Die in den jeweiligen [X.]n enthaltenen Merkmalskombinationen der auf den [X.]nspruch 1 rückbezogenen [X.]nsprüche 3, 5 und 6 bzw. der im Wesentlichen aus den erteilten [X.]nsprüchen 1 und 5 bzw. 1 und 6 gebildeten Nebenansprüche 5 und 6 ([X.] 2 und 3) führen jeweils zu einem Gegenstand, den der Fachmann nicht den ursprünglichen Unterlagen entnehmen konnte und andersartige [X.]usgestaltungen im Sinne eines (nicht offenbarten) [X.]liuds betreffen (siehe [X.] und [X.]).

1.1 Der [X.]ilfsantrag 1, der weiterhin die auf den [X.]nspruch 1 rückbezogenen [X.]nsprüche 4 und 5 (erteilte [X.]nsprüche 5 und 6) aufweist, führt aus den unter [X.] angeführten Gründen zu einer unzulässigen Erweiterung und ist deshalb unzulässig.

1.2 Der [X.]ilfsantrag 2 enthält unter anderem den [X.]. mit dem (erteilten) [X.]nspruch 1 als unzulässig erachteten (erteilten) [X.]nspruch 3 (siehe [X.]), so dass dieser [X.]ntrag bereits deshalb nicht zulässig ist.

Darüber hinaus sind auf Grundlage der erteilten [X.]nsprüche 1 und 5 bzw. 1 und 6 neue Nebenansprüche 5 und 6 formuliert worden, die außerdem noch das weitere Merkmal 10 gemäß [X.]ilfsantrag 2 (sowie 3, s.u.) aufweisen:

"wobei das innere hülsenförmige [X.]auteil (44) einen eine Innenmantelfläche umfassenden [X.]bschnitt und das äußere hülsenförmige [X.]auteil (45) einen eine Wandung der [X.] umfassenden [X.]bschnitt des einstückig ausgebildeten [X.]es (27) bilden"

[X.]ierdurch wird zum [X.]usdruck gebracht, dass [X.] der beiden hülsenförmigen [X.]auteile gemäß den Merkmalen 9 ff. des erteilten [X.]nspruchs 1 einen einstückigen [X.] bilden. Für einen derartigen Gegenstand fehlt, wie bereits unter [X.]unkt [X.] dargelegt, eine Offenbarungsgrundlage. Soweit die [X.]eklagte zur Offenbarung dieser Merkmale die [X.]uren 2, 3, 3a und 4 anführt, entnimmt der Fachmann diesen [X.]uren unmittelbar und eindeutig allerdings nur einen einteiligen [X.]ufbau des [X.]es; eine Offenbarung eines inneren hülsenförmigen [X.]auteils und eines (davon separaten) äußeren [X.]auteils geht hieraus jedoch nicht hervor. [X.]ereits auf Grund dieser unzulässigen Erweiterungen kommt es auf die Frage der Zulässigkeit der Neuformulierung von [X.] sowie eine ggf. sich hieraus ergebende Erweiterung des Schutzbereiches gegenüber der erteilten Fassung nicht an.

Im Übrigen wird noch auf die [X.]usführungen zur unzulässigen Erweiterung durch die erteilten [X.]nsprüche 5 und 6 verwiesen, die auch für die Fassung nach [X.]ilfsantrag 2 zutreffen (siehe [X.]).

1.3 Der [X.]ilfsantrag 3, der ebenfalls die als unzulässig erachteten Nebenansprüche 5 und 6 des [X.] ([X.]nsprüche 4 und 5 in der Nummerierung des [X.]) enthält, ist aus den zu [X.]ilfsantrag 2 genannten Gründen ebenso nicht zulässig.

1.4 Der [X.]ilfsantrag 4, der wiederum den (erteilten) [X.]nspruch 3 enthält, der in Verbindung mit seinem Rückbezug auf den (erteilten) [X.]nspruch 1 aus den unter [X.] angeführten Gründen zu einer unzulässigen Erweiterung führt, ist auch nicht zulässig.

2. Im Gegensatz zu den vorgenannten [X.]ilfsanträgen 1 bis 4 ist der [X.]ilfsantrag 5 zulässig.

Im [X.]ilfsantrag 5 sind die erteilten [X.]nsprüche 3, 5 und 6, die in Verbindung mit dem (erteilten) [X.]nspruch 1 zu unzulässigen Erweiterungen führen, nicht mehr enthalten. [X.]ezüglich der verbliebenen [X.], die inhaltlich den erteilten wie auch ursprünglich eingereichten [X.]nsprüchen entsprechen, bestehen keine [X.]edenken, so dass der [X.]ilfsantrag 5 in seiner Gesamtheit zulässig ist (s.a. unter II.2).

IV.

Der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach [X.]ilfsantrag 5 ist patentfähig, insbesondere neu und erfinderisch, und auch geeignet, die [X.]atentfähigkeit des Streitpatents in der Fassung nach [X.]ilfsantrag 5 zu begründen.

1. Der Gegenstand des [X.]nspruchs 1, der inhaltlich dem erteilten [X.]nspruch 1 entspricht, ist neu gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik.

So mangelt es den Gegenständen der Druckschriften [X.] ([X.]), [X.] 10 2004 017 790 [X.] ([X.]) und E[X.] 1 452 786 [X.] ([X.]) zumindest an einer zweiteiligen [X.]usgestaltung des [X.]es mit einem inneren und einem äußeren hülsenförmigen [X.]auteil gemäß den Merkmalen 9 bis 12 (siehe [X.], [X.]. 1 bis 6, einteilige Führungshülse 6 in der Nockenwelle 2; [X.], [X.]uren 1 bis 6, einteilige [X.]uchse 9 im [X.] 12; [X.], [X.]ur 7, einteilige [X.]uchse 14), so dass diese Druckschriften nicht neuheitsschädlich entgegenstehen.

2. Der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 wird durch den entgegengehaltenen Stand der Technik, auch in Verbindung mit dem Fachwissen, nicht nahegelegt.

Der wesentliche Unterschied des Gegenstands nach [X.]nspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik besteht in der zweiteiligen [X.]usgestaltung des [X.]es, die durch die spezielle [X.]usbildung der beanspruchten hülsenförmigen [X.]auteile gemäß den Merkmalen 10 bis 11.2 eine leichte [X.]erstellung ermöglicht. Dabei wird der axial verlaufende [X.] als Langloch in der [X.] festgelegt und diese [X.]ussparung nach innen durch die [X.] und nach außen vom Ventilgehäuse begrenzt. Damit wird der [X.] aus einfach herzustellenden Strukturen gebildet, was die [X.]erstellkosten und die Fehleranfälligkeit reduziert (siehe z.[X.]. [X.]bs. [0034], 1. Teil, S[X.]S), wobei die zweiteilige [X.]auweise in der [X.]erstellung noch weitere Vorteile gegenüber der einteiligen [X.]auweise mit sich bringt. So erübrigen sich nachträglich einzubringende Vertiefungen durch bereits vorgestanzte [X.]ussparungen in der äußeren [X.]ülse oder die innere [X.]ülse kann bereits als Einlegeteil für ein Spritzgussverfahren fungieren (siehe [X.]bs. [0036] S[X.]S).

Für diese konstruktive [X.]usgestaltung, insbesondere die [X.]ufteilung der kanalbildenden Funktionen der beiden [X.]ülsen ([X.] = Seitenwände des [X.]anals, [X.] = [X.]) gibt es im Stand der Technik weder ein Vorbild noch ist eine Veranlassung erkennbar, die den Fachmann ausgehend von den im Neuheitsvergleich angeführten Schriften unmittelbar zu einer solchen [X.]usgestaltung führen könnte.

2.1 Der Gegenstand des (erteilten) [X.]nspruchs 1 wird ausgehend von [X.] ([X.]) nicht nahegelegt.

Die [X.] betrifft einen Nockenwellenversteller für eine [X.]rennkraftmaschine mit einem Steuerventil (Merkmal 0; vgl. Titel). Vor dem [X.]intergrund einer leichten und kostengünstigen [X.]erstellung sowie zeit- und kostengünstiger Montage nach [X.]bsatz [0005] ist das Steuerventil 3, das einen in einer Führungshülse (gelb) geführten hydraulischen [X.] 5 (blau) aufweist, in die Nockenwelle 2 (grün) eingefügt – siehe deren [X.]nspruch 1 sowie [X.]ur 4 ([X.]olorierung zur besseren Erkennbarkeit nachträglich hinzugefügt):

[X.]bbildung

[X.]ur 4 der [X.]

Zwar weist das Steuerventil 3 der [X.] einen [X.] 5 und eine Führungshülse 6 bzw. einen [X.] (gelb) mit einem [X.] 48 und damit die funktionalen [X.]augruppen gemäß den Merkmalen 2, 3.1, 3.2, 6 und 7 auf, jedoch stellt die Nockenwelle 2 (grün) kein Ventilgehäuse im Sinne des Streitpatents dar, das als [X.]nschlusselement zur [X.] dient (fehlendes Merkmal 1). [X.]ei [X.] ist nämlich die [X.], hier die Nockenwelle 2, so ausgestaltet, dass sie die Grundfunktionen des Ventilgehäuses des [X.], d.h. die [X.]ufnahme der Ventilelemente und die Festlegung der [X.]nschlüsse, übernimmt, womit sich ein eigenes Ventilgehäuse für das Steuerventil erübrigt. Die [X.] offenbart somit eine [X.]auweise, von dem sich das Streitpatent durch die ausdrückliche [X.]eanspruchung eines Ventilgehäuses abgrenzt (vgl. [X.]bs. [0062] S[X.]S, Satz 1).

[X.]ei [X.]etrachtung der Nockenwelle als (nicht streitpatentgemäßes) Ventilgehäuse wären der [X.] die weiteren Merkmale 1.1 bis 8 entnehmbar (s.a. [X.]ur 2). So verläuft insbesondere der [X.] 48

- in axialer Richtung (Merkmal 3.2),

- wird umfangsseitig von dem [X.] (gelb) umgriffen (Merkmal 4),

- kommuniziert an einem Ende (über ein Rückschlagventil) mit der Ölversorgungsleitung ([X.]) (Merkmal 5.1; rechtes [X.]analende) und

- am anderen Ende über eine Radialöffnung (linkes [X.]analende) mit dem Inneren des [X.]es (Merkmal 5.2),

- und ist an der Grenzfläche zwischen Ventilgehäuse bzw. Nockenwelle 2 (grün) und dem [X.] (gelb) angeordnet (Merkmal 8).

Neben einem Ventilgehäuse nach Merkmal 1 mangelt es aufgrund der einteiligen [X.]usgestaltung des [X.]es (gelb) der [X.] somit noch an den Merkmalen 9 bis 12, die eine zweiteilige [X.]usgestaltung mit den speziell auf die beiden hülsenförmigen [X.]auteile bezogenen [X.]usgestaltungen beanspruchen.

[X.]usgehend vom Gegenstand der [X.] ist es dem Fachmann auch nicht nahegelegt, das Ventil mit einem eigenen Ventilgehäuse wie in Merkmal 1 beansprucht zu versehen. Das unmittelbare Einsetzen des Ventils in die Nockenwelle ohne die Verwendung eines eigenen [X.] stellt nämlich einen wesentlichen [X.]spekt der [X.] dar (siehe [X.]nspruch 1 bzw. [X.]bs. [0007] der [X.]), so dass kein Grund erkennbar ist, warum der Fachmann auf die hiervon abweichende sowie aufwändigere [X.]auweise mit einem zusätzlichen Ventilgehäuse entsprechend dem von der [X.]lägerin angeführten Stand der Technik nach der [X.], [X.], [X.] oder [X.] wechseln sollte.

Vor allem ist aber dem Fachmann die in Merkmal 9 beanspruchte zweiteilige [X.]usgestaltung des [X.]es nicht nahegelegt, bei der in der äußeren [X.]ülse durchgehende Langlöcher zur [X.]ildung von [X.] vorgesehen sind (Merkmale 10 bis 11.2). Dabei mag zwar dem Fachmann die zweiteilige [X.]usgestaltung von umspritzten Führungshülsen bei Ventilen bekannt sein, wobei üblicherweise eine metallische [X.] als Einlegeteil mit [X.]unststoff umspritzt wird, siehe z.[X.]. [X.] 103 40 932 [X.] ([X.]), [X.]ur 1, [X.]nspruch 2. Jedoch gelangt der Fachmann damit nicht zu der anspruchsgemäßen [X.]usführung gemäß den Merkmalen 10 bis 11.2, bei der Langlöcher in dem die [X.]ußenhülle bildenden [X.]ereich vorgesehen werden, um auf einfache Weise Längskanäle zur [X.]npassung der [X.]osition von Ölanschlüssen bzw. der geforderten Druckmittellogiken bereitzustellen. In dieser [X.]insicht ergibt sich weder aus dem Stand der Technik noch aus dem Fachwissen eine entsprechende [X.]nregung. Dabei mangelt es sowohl an einem konkreten Vorbild als auch an einer [X.]nregung, den in [X.] als Vertiefung bzw. [X.] ausgebildeten [X.]anal der [X.] (siehe [X.], [X.]ur 4, [X.]z. 48) bei einem zweiteilig aufgebauten ([X.] so auszubilden, dass gemäß Merkmal 10 in der äußeren [X.]ülse ein durchgehendes Langloch gebildet ist, das von der inneren [X.]ülse abgedeckt ist (Merkmal 11.2).

Selbst in [X.]enntnis des von der [X.]lägerin vorgebrachten Fachwissens, hier belegt durch das "Fachbuch Spritzgießen" ([X.]), gelangt der Fachmann ausgehend von der einteiligen [X.]usgestaltung des [X.]es der [X.] mit einem als Vertiefung ausgebildeten [X.]anal nicht in naheliegender Weise zur anspruchsgemäßen [X.]usgestaltung. So ist zwar in [X.] allgemein beschrieben, dass beim Spritzgießen Wanddickensprünge vermieden werden sollen, jedoch wird in dem [X.]andbuch auf Seite 1100 im diesbezüglichen ersten [X.]bsatz ebenso ausdrücklich "darauf hingewiesen, dass nicht immer auf unterschiedliche Wanddicken verzichtet werden kann, wie bei funktionellen Gruppen etc.". Gerade solche liegen aber hier mit den Druckmittelkanälen vor, die der Fachmann eher in der erforderlichen Größe und [X.]osition als nach spritzgusstechnischen [X.]spekten vorsehen wird. Dabei stellt es für den Fachmann bei einteiligen Druckmittelleiteinsätzen wie bei [X.] eine fachübliche Maßnahme dar, Druckmittelkanäle als Vertiefung bzw. [X.] (siehe oben) auszuführen (siehe z.[X.]. [X.], [X.].1 und 2, [X.]ez. 27,28; [X.], insb. [X.]. 9 und 10, [X.]ez. 9 – 11); eine alternative [X.]usgestaltung, bei der anstelle der Vertiefungen bzw. [X.]en nun Langlöcher gemäß Merkmal 10 vorgesehen sind, ist bei einteiligen Druckmittelleiteinsätzen mangels fehlender [X.]bdichtung zum [X.] hin funktionell überhaupt nicht möglich. Damit stellt sich entgegen der [X.]uffassung der [X.]lägerin dem Fachmann, der aus herstellungstechnischen Gründen einen [X.] aus einem umspritzten Einlegeteil herstellen möchte, gar nicht die Frage, ob herstellungstechnisch eine [X.] oder ein Langloch in umspritzten [X.]ereich günstiger ist, da er Langlöcher (ohne entsprechenden [X.]nregung oder [X.]enntnis) zur [X.]usbildung von [X.]anälen überhaupt nicht in [X.]etracht ziehen würde. Damit ergibt sich die von der [X.]lägerin vorgebrachte [X.]uswahlmöglichkeit zwischen Langlöchern und [X.]en für den Fachmann erst in [X.]enntnis der Erfindung.

Die [X.]erücksichtigung des weiteren Standes der Technik führt diesbezüglich auch nicht zu einer anderen [X.]eurteilung, da dieser ebenfalls keine [X.]inweise oder [X.]nregung zu der [X.]usbildung eines zweiteiligen [X.]es, bei dem der [X.] mittels eines Langlochs gebildet wird (Merkmale 9 bis 11.2), liefert:

Die [X.]ur 2 der [X.] 43 532 [X.] ([X.]) zeigt ein als Einsatzventil konzipiertes [X.], das in ein blockförmiges Gehäuse 19 eingesetzt ist. [X.]ls [X.] kann hierbei der innenliegende Rohrkörper 17 mit dem außen aufgeschobenen [X.] 24 angesehen werden. Der solchermaßen gebildete [X.] weist lediglich einen ringförmigen Filterraum (Ringfilter 22) und eine Radialbohrung im mittleren [X.]ereich auf (oberhalb der [X.]ezugslinie 21) auf; ein [X.], der durch ein Langloch im äußeren [X.]auteil ([X.] 22, 24) gebildet wird (wie nach Merkmal 10), das nach innen durch das innere [X.]auteil (Rohrkörper 17; Merkmal 11.2) und nach außen hin durch das Gehäuse begrenzt wird (Merkmal 11.1), geht hieraus nicht hervor - folglich kann die [X.] auch keine diesbezügliche [X.]nregungen liefern.

Das 5-Wege-Schieberventil nach der [X.] weist ein zweiteiliges Ventilgehäuse 1 auf, das aus einem inneren hülsenförmigen Einlegeteil 5 aus Metall besteht, welches zur [X.]ildung des Gehäuses 1 mit [X.]unststoff umspritzt wird – siehe z.[X.]. [X.]ur 1. Zwar mag es im [X.]inblick auf eine kostengünstige [X.]erstellung naheliegend und vorteilhaft sein, dieses [X.]erstellverfahren auch bei dem [X.] der [X.] (oder der [X.], siehe unten), der ebenfalls eine Führungsfunktion für den [X.] ausübt, einzusetzen. Der von [X.] ausgehende Fachmann gelangt damit allerdings nicht zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen 10, 11.1 und 11.2, da in dem äußeren Gehäusebauteil der [X.] lediglich radiale Durchgangsöffnungen 3 und keine axialen Druckmittelkanäle in Form von Langlöchern vorgesehen sind, die nach innen hin von dem hülsenförmigen Einsatzteil 5 begrenzt sind.

Die [X.] ([X.]) betrifft entsprechend der [X.]ezeichnung [X.], zweistufige Steuerventile ("double-acting, two-stage flow control valve ([X.])", [X.], [X.]9), die insbesondere als Einspritzventile für Verbrennungsmaschinen vorgesehen sind (s. [X.], [X.] 12 ff.). Diese Schrift lehrt auf Seite 17, zweiter [X.]bsatz, dass zur leichteren [X.]earbeitung die von innen zu bearbeitenden [X.] und [X.]ohrungen durch außenliegenden Nuten oder [X.]ohrungen ersetzt werden sollen, da diese – insbesondere bei [X.]olbenschiebern mit kleinen Durchmessern - leichter auszubilden bzw. herstellbar seien (siehe [X.]ur 8, [X.]ez. R, [X.] im Vergleich zu [X.]ur 3, [X.]ez. [X.]). [X.]inweise auf die zweiteilige [X.]usgestaltung eines [X.]es mit durchgängigen Langlöchern entsprechend den Merkmalen 10 bis 11.2 ergeben sich hieraus allerdings auch nicht.

2.2 Der Gegenstand des erteilten [X.]nspruchs 1 wird auch ausgehend von [X.] 10 2004 017 790 [X.] ([X.]) nicht nahegelegt.

Die [X.] betrifft ein Ventilteil für Nockenwellenversteller (Merkmal 0), das als Cartridge- bzw. Einbauventil/[X.] konzipiert ist. Obwohl es sich um einen [X.] handelt, offenbart [X.]bsatz [0002], Satz 3, unter anderem auch den Einbau des Ventilteils in einen [X.]. Der Fachmann versteht den [X.]egriff "[X.]" so, dass dieser auch nur ein einziges Ventilteil aufnehmen kann; damit entspricht der [X.] einem Ventilgehäuse mit den darin vorgesehenen [X.]nschlüssen (siehe [X.]uren 1 bis 6, [X.]ez. 12, [X.], [X.], [X.], T; Merkmale 0, 1, 1.1, 1.2, 1.3). Ein solches Ventil ist in der [X.]ur 2 der [X.] (senatsseitig koloriert) gezeigt:

[X.]bbildung

9

In Verbindung mit dem als [X.] (d.h. als Ventilgehäuse) ausgestalteten [X.] 12 sind die Merkmale 2 bis 8 entnehmbar, wobei beispielsweise der Schenkel 26 als ein sich in axialer Richtung verlaufender [X.]anal im Sinne des zumindest einen [X.] angesehen werden kann (siehe nachfolgende [X.]ur 1). [X.]ierbei ist unschädlich, dass die beiden Schenkel 26, 27 mit einer Querverbindung 29 einen insgesamt U-förmigen [X.] 23 bilden, da der Schenkel 26 in axialer Richtung jedenfalls eine Erstreckung aufweist, die erkennbar länger ist als die [X.]reite in Umfangsrichtung. Diese [X.]anäle dienen der Verbindung mit den [X.]nschlussbohrungen im [X.] und führen über die Öffnung 31 und die [X.] in den Innenraum der [X.]uchse 9, welche funktional einem [X.] entspricht (siehe [X.]bs. [0027] bis [0029]:

[X.]bbildung

Gleiches gilt für die [X.]usführungsform nach den [X.]uren 8 bis 10, aus denen z.[X.]. die Verbindung der [X.]rbeitsleitung [X.] (Merkmal 1.3; [X.]uren 8 und 10) über den unteren Schenkel 27 (= [X.]) des [X.]s 23 und schließlich über die in [X.]ur 7 dargestellte Radialöffnung (rechts neben der [X.]ezugslinie von 23) mit dem Innenraum hervorgeht.

[X.]llerdings ist auch hier der [X.], d.h. die [X.]uchse 9, einteilig ausgestaltet, so dass die auf eine zweiteilige [X.]usführungsform des [X.]es gerichteten Merkmale 9 bis 12 bei der [X.] nicht gegeben sind.

Damit ergibt sich im [X.]inblick auf diese fehlenden Merkmale 9 bis 12 wieder dieselbe [X.]usgangssituation wie zuvor bei der [X.], dass der von [X.] ausgehende Fachmann keine [X.]nregung oder Veranlassung hat, den [X.] zweiteilig und gemäß den Merkmalen 9 bis 12 auszubilden. [X.]us den diesbezüglich oben zur [X.] angeführten Gründen ist auch bei dem [X.] nach der [X.] eine derartige [X.]usgestaltung des [X.]es ([X.]uchse 9) weder durch den Stand der Technik noch durch das Fachwissen nahegelegt – siehe entsprechende [X.]usführungen unter IV.2.1.

2.3 Der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab und ist zuletzt von den [X.]arteien auch nicht mehr herangezogen worden. So geht der [X.] zum [X.] nach der [X.] nicht über den der [X.] hinaus, wobei die [X.] neben der zweiteiligen [X.]usgestaltung des [X.]es mit den langlochspezifischen Details (fehlende Merkmale 9 bis 12) auch kein eigenes Ventilgehäuse (fehlendes Merkmal 1) aufweist. Die übrigen Druckschriften sind von der [X.]eklagten lediglich im [X.]inblick auf die Unteransprüche oder zum [X.]eleg des Fachwissens bezüglich der [X.]erstellung durch Spritzgießen genannt worden.

3. Da der Gegenstand des [X.]nspruchs 1 nach [X.]ilfsantrag 5, der dem erteilten [X.]nspruch 1 entspricht, aus den zuvor ausgeführten Gründen patentfähig ist und die auf diesen mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 16 von diesem getragen werden, ist die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung nach [X.]ilfsantrag 5 erfolgreich und die [X.]lage insoweit abzuweisen.

V.

Die [X.]ostenentscheidung basiert auf § 84 [X.]bs. 2 [X.]atG i. V. m. § 92 [X.]bs. 1 S. 1 Z[X.]O.

Der Umstand, dass das Streitpatent unter [X.]ufrechterhaltung des [X.]nspruchs 1 durch die Streichung von drei [X.] lediglich eine Reduzierung der [X.]usführungsvarianten erfahren hat, spiegelt sich in der ausgeurteilten [X.]ostenquote wider.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 [X.]bs. 1 [X.]atG i. V. m. § 709.

Meta

4 Ni 1/19 (EP)

24.09.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 24.09.2021, Az. 4 Ni 1/19 (EP) (REWIS RS 2021, 2391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2391

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