Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 5 StR 215/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1688

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5 [X.]/08 [X.] DES VOLKES URTEIL vom 30. [X.]ptember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. [X.]p-tember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2007 wird [X.]. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt (§ 260 Abs. 3 [X.]), weil es sich [X.] auf den entsprechenden Einwand des Angeklagten vor dessen Vernehmung zur Sache [X.] für örtlich unzuständig erklärt hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. [X.]Die Staatsanwaltschaft hat am 2. März 2007 gegen den Angeklagten und zwei weitere, mittlerweile im abgetrennten Verfahren rechtskräftig verur-teilte Mitangeklagte Anklage erhoben und ihm vorgeworfen, als Apotheker in [X.] in 18 Fällen vorsätzlich unerlaubt Grundstoffe erworben und veräußert zu haben. Hauptabnehmer soll der bereits vor Eingang der Anklage rechts-kräftig verurteilte [X.]gewesen sein, so auch im Fall 15 der Anklage. In diesem Fall habe [X.]das Ephedrinhydrochlorid an den ebenfalls 2 - 4 - rechtskräftig verurteilten [X.]
veräußert, der es seinerseits an weitere Abnehmer weiterreichte. Schließlich sollen die gesondert verfolgten [X.]und [X.]fünf Kilogramm aus dieser Liefermenge übernommen und dann an die rechtskräftig verurteilte [X.]. übergeben haben, die diese Teilmenge in den Zuständigkeitsbereich des [X.] verbrachte, um es anschließend nach [X.] zu befördern. Mit Beschluss vom 1. Juni 2007 hat sich das [X.] für örtlich unzuständig erklärt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlan-desgericht Dresden diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Vor seiner Vernehmung zur Sache hat der Angeklagte den Einwand der Unzuständigkeit des [X.]s erhoben (§ 16 Sätze 2 und 3 [X.]). Die vormals Mitangeklagten haben diesen [X.] nicht erhoben und sind nach Verfahrensabtrennung rechtskräftig verur-teilt worden. I[X.]3 Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei für örtlich unzuständig gehalten. Weder der Angeklagte noch die beiden [X.] begingen ihre Taten im Gerichtsbezirk des [X.] (§ 7 Abs. 1 [X.], § 9 StGB); sie hatten dort weder ihren Wohnsitz bzw. [X.] Aufenthaltsort (§ 8 [X.]) noch wurden sie dort ergriffen (§ 9 [X.]). Aber auch mit dem zum Zeitpunkt der Anklageerhebung noch gegen [X.] und [X.] anhängigen Strafverfahren lässt sich eine Zuständig-keit des [X.]s nicht über die Vorschriften der § 13 Abs. 1, § 3 [X.] begründen. Nach § 13 Abs. 1 [X.] ist ein Gerichtsstand für zusammenhän-gende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. Ein Zusammenhang in diesem Sinne ist nach § 3 [X.] unter anderem dann gegeben, wenn bei [X.] mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden. - 5 - [X.]itens des [X.]s ist im Terminsantrag zutreffend dazu ausgeführt worden: —1. Kein Sachzusammenhang mit einer im Bezirk des [X.] begangenen Tat 4 Der Begriff der Tatbeteiligung in § 3 [X.] ist nicht auf die Teilnahme im Sinne des materiellen Strafrechts beschränkt; es genügt die strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtli-chen Vorgang (vgl. [X.], 150 = BGHR [X.] § 3 Teilnahme 1). Dabei ist entscheidend, wie weit gemäß § 264 Abs. 1 [X.] die Tat des [X.] reicht und ob sich die gesondert Verfolgten [X.], [X.] und [X.] daran beteiligt haben. 5 6 Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf das vorbezeichnete Urteil; für sie soll sich die erforderliche einheitliche Richtung aller [X.]™ daraus ergeben, dass das innerhalb der Kette ver- und gekaufte Ephedrin identisch ist. Diese Sicht der Beschwerdeführerin vermag indes nicht zu überzeu-gen. 7 In dem der oben genannten Entscheidung des [X.] zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen Verkauf auf Kommissi-onsbasis zwischen zwei Angeklagten. In einer solchen Konstellation stellt sich das Verhalten des Verkäufers noch als Teilakt des auf Abgabe an den Endverbraucher gerichteten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar, weil der [X.] regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse an dem Weiterverkauf hat. 8 So lag der Fall hier freilich nicht. 9 - 6 - Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] stellt sich das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, weil sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so dass ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist. Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaft-lichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehand-lung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der [X.] begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. [X.], 3486, 3487). 10 Ausgehend hiervon war die Tat des Angeklagten im Sinne des § 264 Abs. 1 [X.] mit der Übergabe des Ephedrin an und der Barzahlung durch [X.] voll- und beendet. Sie stellt sich gerade nicht als ein Teilakt des auf Abgabe an einen Endverbraucher gerichteten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln dar. Das ergibt sich aus Folgendem: 11 12 Der Angeklagte verfolgte mit der Übergabe des Ephedrin an den ge-sondert Verfolgten [X.] in [X.] allein seine eigenen Interessen. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass weder ihm noch den beiden ehe-maligen Mitangeklagten [X.]. die Abnehmer des [X.]

bekannt waren und dass zwischen den verschiedenen Erwerbern und Veräußerern des Ephedrins eine Risiko- oder Gewinnbeteiligung nicht vereinbart wurde (vgl. [X.], 6). Ein mittäterschaftliches, in dieselbe Deliktsrichtung zielendes Verhalten des Angeklagten mit den übrigen Erwerbern und Veräußerern, welches den erforderlichen Sachzusammenhang begründen könnte, scheidet damit aus. Im Übrigen hat sich das [X.] auf [X.]-10 ausführlich und rechtlich zutreffend mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen wird. 2. Kein Sachzusammenhang durch rügeloses Einlassen der früheren Mitangeklagten [X.]. 13 - 7 - Die Beschwerdeführerin will den nach §§ 3, 13 Abs. 1 [X.] erforderli-chen Sachzusammenhang zudem daraus ableiten, dass das Verfahren ge-gen die früheren Mitangeklagten [X.]. am ersten Tag der Hauptverhandlung abgetrennt, diese den Einwand nach § 16 [X.] nicht erhoben haben und es dadurch zu einer Zuständigkeitsperpetuierung für diese gekommen ist. Damit sei ein Verfahren beim [X.] Görlitz anhängig, welches im [X.] mit dem Verfahren gegen den Angeklagten stehe. 14 Dabei stellt sie indes auf einen falschen Zeitpunkt ab. [X.] Tatsachen, welche dem Eröffnungsbeschluss zeitlich nachfolgen, müssen für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit außer Ansatz bleiben (vgl. [X.], [X.], 50. Aufl., § 355 [X.]. 2, 3 m.w.N.). Das [X.] gegen alle drei Angeklagten wurde gemeinsam eröffnet (vgl. [X.]. 2255, [X.]. 2074 ff.), so dass zu diesem Zeitpunkt ein weiteres, im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Angeklagten stehendes Ver-fahren beim [X.] Görlitz nicht anhängig war.fi 15 16 Der [X.]nat bemerkt ergänzend: Die rügelose Einlassung der vormals Mitangeklagten kann bereits deswegen nicht den Gerichtsstand des [X.]s nach § 13 Abs. 1 [X.] begründen, weil dieser Fall nicht vom Ge-setzeswortlaut erfasst ist. § 13 Abs. 1 [X.] kann nur einen weiteren Ge-richtsstand für insbesondere von § 7 [X.], § 9 StGB nicht erfasste Fälle be-gründen und setzt damit also voraus, dass gegen die anderen Beteiligten ein erster Gerichtsstand nach §§ 7 bis 11 [X.] gegeben ist (BGHR [X.] § 13 Abs. 1 Auslandstat 1). Dies war hier, wie ausgeführt, bezüglich der beiden Mitangeklagten nicht der Fall. Die Erstreckung des § 13 Abs. 1 [X.] auf den Fall der rügelosen Ein-lassung durch Mitangeklagte ließe sich zudem mit dem [X.] des Ange-klagten aus § 16 Sätze 2 und 3 [X.] nicht vereinbaren. Die [X.] darf nicht dahin ausgeweitet werden, dass das [X.] auch 17 - 8 - entfiele, weil Mitangeklagte nicht von ihrem Recht zum Einwand Gebrauch machen. [X.] Raum [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 215/08

30.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 5 StR 215/08 (REWIS RS 2008, 1688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1688

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