Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 442/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5739

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben wird, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 2.100 Euro übersteigt. Die weitergehende [X.] entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaub-ten Handeltreibens mit Grundstoffen in fünf Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.700 Euro angeordnet, davon in Höhe von 10.500 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten [X.]

und in Höhe von 9.100 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten [X.]. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten gegen dieses Urteil führt lediglich zum teilweisen Wegfall der [X.]. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat nur in Höhe von 2.100 Euro Bestand. Nur für den Fall [X.] 3 der Urteilsgründe, in dem der 2 - 3 - Angeklagte allein mit dem Grundstoff Ephedrin handelte, ist belegt, dass der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 2.100 Euro vereinnahmte. In den übrigen Fällen ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den Verkaufserlösen [X.] in der Form der [X.] erlangte (vgl. dazu [X.], 121 m.w.N.; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 [X.] 5 [X.], Rdn. 8). Das [X.] hat insoweit auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte seinen Anteil an den Verkaufserlösen erhielt. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen zur An-ordnung eines weitergehenden Verfalls getroffen werden könnten. Die [X.] über den Betrag in Höhe von 2.100 Euro hinaus ist daher in Wegfall zu bringen. Auf die Frage, inwieweit die Anordnung einer gesamt-schuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach zulässig war (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 [X.] 5 [X.] m.N.), kommt es nicht mehr an. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Beteiligungen am Vereinnahmen der Verkaufserlöse unterschiedlich waren und mithin ein anderer Sachverhalt für die sie betreffenden Verfallsanordnungen zugrunde zu legen wäre. [X.]Raum

Brause Schaal Jäger

Meta

5 StR 442/07

06.02.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 442/07 (REWIS RS 2008, 5739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5739

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