Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 30 W (pat) 36/16

30. Senat | REWIS RS 2016, 3187

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Fleck-weg-Weiss" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 060 614.3

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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Fleck-weg-[X.]

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ist als Wortmarke für folgende Waren

4

„Klasse 2: Anstrichmittel, Farben, Lacke, Firnisse; [X.], [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Beizen für Holz; [X.]attmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit, soweit in Klasse 02 enthalten; streichfähige Makulatur;

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Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für [X.]; Asphalt, [X.] und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Fassadenverkleidungsplatten aus mörtelbeschichtetem Schaumstoff, mit oder ohne Dekorbeschichtung; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Strichputz; Edelputz; Putzfüllmittel; Estrich; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (Verputzmittel; Abschlussleisten und Eckschutzschienen (nicht aus Metall, für [X.])“

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zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet.

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Die Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beanstandet und sodann mit [X.]üssen vom 8. April 2015 und vom 23. November 2015, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich zuletzt für folgende Waren der Klasse 2

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wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

Fleck-weg-[X.] bestehe aus den hintereinander angeordneten und mit Bindestrichen verbundenen Worten der [X.] „Fleck“, „weg“ und „[X.]“. Die Wortkombination Fleck-weg leite sich von Redewendungen wie „einen Fleck weg machen“ oder „der Fleck ist weg“ ab (unter Hinweis auf [X.], Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1900, 1903) und bezeichne, wie auch das [X.] bereits festgestellt habe ([X.] [X.], 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG), schlagwortartig das Entfernen eines Flecks. Derartige Bezeichnungen für einen Vorgang seien werbeüblich und ohne weiteres verständlich. Das am Ende der Wortkombination stehende Wort „[X.]“ bezeichne in sprachüblicher Weise die Farbe „Weiß“; die Schreibweise mit doppeltem „s“ möge zwar nicht den geltenden Rechtschreibregeln entsprechen, werde jedoch vielfach verwendet und daher vom Verkehr ohne weiteres in diesem Sinne verstanden.

Die Wortkombination werde daher von den allgemeinen und Fachverkehrskreisen als Wortzusammensetzung wahrgenommen werden, deren Grundwort die Farbbezeichnung „[X.]“ sei, während die vorangestellten Worte „Fleck-weg“ auf die Bestimmung der bezeichneten Farbe zur Fleckenentfernung hinwiesen.

Fleck-weg-[X.] lediglich die Sachinformation entnehmen, dass die zurückgewiesenen Waren eine weiße Farbe aufwiesen und dazu geeignet und bestimmt seien, Flecken zu entfernen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Fleck-weg-[X.] sei weder lexikalisch erfasst noch Teil des [X.] Sprachgebrauchs. Die Kombination sei grammatikalisch unüblich gebildet, in ihrer Gesamtheit eigentümlich und könne in vielerlei Weise verstanden werden.

ß“). Zumindest das Element „[X.]“ sei daher keinesfalls als beschreibend anzusehen. Ein Indiz hierfür sei, dass „[X.]“ sogar selbst als Marke eingetragen worden sei ([X.] 307517500). Weiterhin seien zahlreiche Marken mit dem Element „[X.]“ eingetragen worden.

Die von der Markenstelle zitierte Rechtsprechung des [X.]s, wonach „FLECK-WEG“ auf die Bestimmung so gekennzeichneter Waren zur Fleckentfernung hinweise ([X.], a. a. O., 24 W (pat) 52/07), könne nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da diese Entscheidung lediglich Waren der Klassen 3 und 21, d. h. insbesondere „Reinigungsmittel“ und „Reinigungsgeräte“, betroffen habe. Die vorliegend von der Anmelderin beanspruchten Waren der Klasse 2 seien demgegenüber nicht dazu geeignet, Flecken zu entfernen.

Insoweit beschreibe das Anmeldezeichen die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 2 weder unmittelbar noch mittelbar. Das gegenteilige Vorbringen der Markenstelle, wonach „

Zusammenfassend sei festzustellen, dass Farben und Anstrichmittel alleine nicht dazu geeignet seien, Alltagsflecken jeder Art, wie z. B. Fettflecken, Wachsmalstifte, Nikotin, Wasserflecken oder Ruß, zu überdecken. Aber auch der von der Markenstelle angeführte [X.] sei alleine nicht dazu geeignet, diese Flecken optisch zu überdecken. Folglich seien diese Waren nicht zur Entfernung von Flecken durch Überstreichen geeignet.

Nach alledem sei das Anmeldezeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht beschreibend, so dass der Anmeldung auch das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen [X.]üsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Fleck-weg-[X.] ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren (nämlich

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/ [X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rdn. 337). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 - [X.]; GRUR 2004, 674 Nr. 56 - Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 29 - [X.]; GRUR 2006, 411 Nr. 24 - Matratzen [X.]/Hukla).

Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren oder Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Nr. 35 - [X.]; GRUR 2004, 674 Nr. 56 - Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 30 - [X.]; GRUR 2004, 146 Nr. 32 - [X.]; GRUR 2004, 674 Nr. 98 - Postkantoor).

2. Das angemeldete Zeichen Fleck-weg-[X.] besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die obengenannten Waren ausschließlich aus einer Angabe, die die Beschaffenheit und die Bestimmung der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe.

Fleck-weg-[X.] für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres in dem Sinn verständlich ist, dass die beanspruchten Waren von weißer Farbe sowie zur Entfernung von Flecken bestimmt und geeignet sind.

a) Zu den Wortbestandteilen „Fleck-weg“ hat das [X.] bereits mit [X.]uss vom 3. März 2009 ([X.] [X.], 24 W (pat) 52/07 - „FLECK-WEG“) festgestellt, dass diese Wortkombination schlagwortartig als Synonym für Fleckentfernung verwendet wird, was letztlich auch die Anmelderin nicht in Zweifel zieht.

b) Das am Ende der Wortkombination stehende Wort „[X.]“ bezeichnet für den Verkehr auf Anhieb erkennbar die Farbe „Weiß“. Die Schreibweise mit doppeltem „s“ steht dem nicht entgegen. Denn der angesprochene Verkehr wird die geringfügige Abweichung - die alleine in der Schreibweise mit doppeltem „s“ anstatt „ß“ besteht und sich zudem klanglich nicht auswirkt - entweder nicht bemerken oder für einen Druckfehler halten oder aber er erkennt in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung die ihm geläufige Farbangabe „Weiß“ ohne weiteres wieder (vgl. [X.] 2008, 1002, 1005 [X.]. 35 - [X.] [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; GRUR 2003, 882, 883 - [X.] [„[X.]“]; [X.] 28 W (pat) 555/11 - Happyness [Happiness]; 28 W (pat) 546/10 - [X.] [„cats“]; 29 W (pat) 107/10 - [X.] [„Produktwahl“]; 30 W (pat) 25/09 - SCHLÜSEL [„Schlüssel“]; 27 W (pat) 173/09 mobiLotto [„mobil Lotto“]). Der Begriff „[X.]" stellt nämlich keine derart ungewöhnliche oder originell gebildete Wortverfremdung dar, dass er für den Verkehr herkunftshinweisenden Charakter annimmt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auf dem hier relevanten Produktsektor der Begriff „[X.]“ gängiger Weise als Synonym für „weiße Farbe“ verwendet wird (so etwa „[X.]“, vgl. hierzu schon [X.] [X.], 28 W (pat) 239/04 - 1XWEISS; siehe etwa auch den Nachweis [X.]. 134 VA, „

Farbangaben sind zur Beschreibung von Waren geeignet, soweit die betreffende Farbe oder Farbwirkung ein wesentliches Produktmerkmal darstellt (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 6. Mai 2003, 24 W (pat) 160/02, [X.]; [X.]. v. 11. Januar 2005, 24 W (pat) 315/03, [X.]) oder die Farbangabe Auskunft über die Bestimmung der Ware gibt (siehe m. w. Nachw. a. d. Rspr: [X.]/ [X.], a. a. O., § 8 Rn. 513). So liegt der Fall hier. Für sämtliche relevanten Waren der Klasse 2 stellt die Farbe „[X.]“ ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal dar und die Waren sind gerade dazu bestimmt, eine weiße Farbgebung herbeizuführen.

c) Die angemeldete Bezeichnung stellt somit in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 2

Die Markenstelle hat hierzu im Rahmen einer sorgfältigen Recherche nachgewiesen, dass die Deckkraft von [X.] ein besonderes Qualitätsmerkmal darstellt und somit für die Kaufentscheidung der Verbraucher eine erhebliche Rolle spielen kann (vgl. hierzu auch schon ausführlich [X.] [X.], 28 W (pat) 239/04 - 1XWEISS). Ferner ist belegt, dass „Anstrichmittel“ und „Farben“ aufgrund ihrer jeweiligen Deckkraft besonders geeignet sein können, Schmutzflecken zu überdecken, während „Lacke“ dazu dienen können, Flecken zu isolieren und abzudecken; gleiches gilt für „[X.] als Anstrichfarbe“ und die Ware „streichfähige Makulatur“. Insoweit kann auf die durchweg zutreffenden Ausführungen der Markenstelle sowie die amtsseitigen Rechercheergebnisse Bezug genommen werden.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Insbesondere die Argumentation der Anmelderin, die beschwerdegegenständlichen Waren seien (alleine) nicht dazu geeignet, alle Arten von Flecken zu überdecken bzw. sonst zu beseitigen, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn etwa Lacke und [X.] als solche im Einzelfall zunächst nur dazu dienen, den Fleck vorzubehandeln und zu isolieren, handelt es sich doch zugleich um die erste Bearbeitungsstufe zur Fleckentfernung. Auch diese Waren dienen demnach ihrer Beschaffenheit und Bestimmung nach dazu, den „Fleck weg“ zu bekommen.

d) Das angesprochene Publikum wird daher ohne jegliche gedankliche Zwischenschritte darauf schließen, dass die fraglichen Waren (jedenfalls auch) dazu bestimmt sind, Flecken „weg zu machen“ bzw. zu überdecken. Die Wortkombination Fleck-weg-[X.] beschreibt somit wesentliche Merkmale der fraglichen Waren unzweideutig und unmittelbar, ohne dass durch die Verbindung der einzelnen [X.] eine neue, über die bloße Kombination beschreibender Bestandteile hinausgehende Aussage entsteht (vgl. [X.], [X.] 2004, 111 - BIOMILD).

Auf eine besondere Originalität und Prägnanz, die dem Anmeldezeichen die Schutzfähigkeit verleihen könnten, vermag sich die Anmelderin nicht zu berufen. Dass das angemeldete Markenwort, das aus der Verknüpfung eines Substantivs mit einem Adverb und einer Farbangabe durch Bindestriche besteht, nicht nach den grammatikalischen Regeln der Hochsprache gebildet ist, steht der Eignung zur Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Waren nicht entgegen. Von den angesprochenen Verkehrskreisen wird die Bezeichnung auch unter Berücksichtigung dieser - werbeüblichen - Ausgestaltung problemlos in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden (vgl. [X.] [X.], 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG).

e) Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere mit dem Wort „[X.]“ Bezug nimmt, entfalten in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.] 2008, 1093 Nr. 8 - [X.]; [X.] 2011, 230 - [X.]; BGH [X.] 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

f) Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 36/16

27.10.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 30 W (pat) 36/16 (REWIS RS 2016, 3187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3187

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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