Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.09.2019, Az. 30 W (pat) 7/19

30. Senat | REWIS RS 2019, 3690

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 020 478.7

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 12. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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Streiflichtfrei

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ist am 16. August 2017 als Wortmarke für folgende Waren

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„[X.]: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

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Klasse 3: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel

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Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für [X.]; Asphalt, [X.] und Bitumen“

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zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

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Streiflichtfrei sei den angesprochenen breiten Verkehrskreisen sowie Fachkreisen aus dem Maler- und Bauwesen ohne weiteres verständlich. Es beinhalte für alle beanspruchten Waren den beschreibenden Sachhinweis, dass es sich um Produkte handele, die kein Streiflicht auf Oberflächen erzeugten oder hinterließen.

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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Bei „Streiflicht“ handele es sich um eine Lichteinstrahlung, die weiße oder gefärbte Oberflächen in seinem sehr flachen Winkel treffe. Ob etwa eine Zimmerwand „streiflichtfrei“ sei oder nicht, sei völlig unabhängig von deren Beschaffenheit oder Farbe. Streiflicht rühre nämlich immer nur von äußeren Lichtquellen her, z. B. der durch ein Fenster einstrahlenden Sonne oder einer ungünstig ausgerichteten Beleuchtung. Eine auf eine Oberfläche aufgetragene Farbe sei jedoch, entgegen der Annahme der Markenstelle, nicht in der Lage, Streiflicht zu erzeugen oder auch zu vermeiden.

Etwas anderes ergäbe sich möglicherweise, wenn man das zugrunde lege, worauf als sprechende Marke wohl hingewiesen werden solle, nämlich auf den sog. „Streiflichteffekt“. Unter dem Streiflichteffekt sei ein Phänomen bekannt, bei dem eine Lichteinstrahlung eine Oberfläche in einem ausreichend flachen Winkel treffe, so dass kleine Unebenheiten darauf Schatten werfen. Seien [X.] gewünscht, werde dieser Streiflichteffekt häufig als sehr störend empfunden. Zu der Bedeutung „Streiflichteffekt-freie“ Optik gelangten die angesprochenen Verkehrskreise allerdings allenfalls im Rahmen einer analysierenden Betrachtung. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Ebenheit einer verputzten Wand maßgeblich von ihrer sorgfältigen Verarbeitung abhängig sei und deutlich weniger von den dabei genutzten Waren. Daher beinhalte das Anmeldezeichen keinen beschreibenden Aussagegehalt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.]es vom 18. April 2018 und vom 29. Oktober 2018 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse, insbesondere zur branchenüblichen Verwendung des Begriffs „streiflichtfrei“, übersandt. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 2. September 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Streiflichtfrei für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.], 1198 ([X.]) – [X.]; [X.], 610 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608 ([X.]) – [X.]; [X.], 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; [X.], 173 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.], 1198 ([X.]) – [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) – [X.]; 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.], 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.] 2016, 934 ([X.]) – [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; BGH [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 29) – [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.], 581 ([X.]) – [X.]; [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) – [X.]; [X.] 2004, 674 ([X.]) – Postkantoor; BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) – [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 11) – Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 32) – [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 1143 ([X.]) – [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) – [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen Streiflichtfrei in Bezug auf die maßgeblichen Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Bei dem aus dem Substantiv „Streiflicht“ und dem nachgestellten Adjektiv „frei“ gebildeten Markenwort „Streiflichtfrei“ wird der Verkehr den Begriff „Streiflicht“ im vorliegenden [X.] naheliegend in seiner im Bauwesen gebräuchlichen Bedeutung – welche auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, sondern selbst so vorträgt – verstehen.

). Im Bauwesen ist ein solcher „Streiflichteffekt“ meist nicht erwünscht, besonders dann, wenn ungewollte Unebenheiten von Bauoberflächen zu deutlich sichtbar werden. Je nach den gewünschten Anforderungen an die Ausführungsqualität von Bauteilen sind die Oberflächen (meist Innenwände) daher so auszubilden, dass bei Streiflicht nur ein geringer Schattenwurf sichtbar wird (vgl. die Anlage „[X.] Fachbegriffe, Streiflicht“, 2013“).

b) Das Adjektiv „frei“ bezeichnet als Suffix in Bildungen mit Substantiven u. a., dass etwas nicht vorhanden ist (vgl. DUDEN-online zu „-frei“), so dass der Verkehr die Wortkombination „Streiflichtfrei“ ihrem Sinn- und Bedeutungsgehalt nach ohne weiteres als „frei von Streiflicht“ verstehen wird. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht um eine ungewöhnliche, vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Wortbildung. Vielmehr reiht sich die angemeldete Bezeichnung in eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Wortkombinationen mit dem Adjektiv „frei“ in Nachstellung - wie z. B. „abgabenfrei“, „wasserfrei“ etc. - ein (vgl. [X.] PROMA 30 W (pat) 11/18 - Streifenfrei-Weiss).

c) Mit der dargelegten, bereits nach der Wortbildung unmittelbar verständlichen Bedeutung, nämlich zur Beschreibung einer dem sog. Streichlichteffekt entgegenwirkenden Ausführung („frei von Streiflicht“), wird die Wortzusammensetzung „streiflichtfrei im Bauwesen nachweislich seit langem – und auch schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt – gängig verwendet, so unter anderem auch in Ausschreibungen/Leistungsbeschreibungen (vgl. hierzu die Anlage in der [X.] „[X.] Fachbegriffe, Streiflichtfrei“, 2013; vgl. ferner die der Anmelderin übersandten Rechercheergebnisse, u. a.: [X.] zu „Streiflichtfrei“; Forenbeitrag, [X.], 2005: „(…) nahezu Streiflichtfrei ist eine Kunst“; „[X.] macht perfekte Untergründe“, Oktober 2012: „Streiflichtfrei. In der Architektur setzt man zunehmend auf helle, lichtdurchflutete Räume mit sehr glatten Wand- und Deckenflächen (…)“).

Streiflichtfrei keine unmittelbar nachvollziehbare Gesamtaussage beinhalte. Gerade auch in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren wird der angesprochene Verkehr das Zeichen vielmehr unmittelbar beschreibend verstehen, nämlich als anpreisenden Sachhinweis auf Produkte (Farben und Baustoffe), die dem sog. „Streiflichteffekt“ entgegenwirken und daher zu einer „streiflichtfreien“ Oberflächenbildung beitragen können.

d) Ausgehend hiervon stellt das Anmeldezeichen in Bezug auf die relevanten Waren lediglich einen Hinweis auf deren Beschaffenheit sowie ihre Bestimmung dar, nämlich dass es sich hierbei um Substanzen handelt, die dazu bestimmt sind, ein „streiflichtfreies“ Oberflächenbild herzustellen. Dies trifft auf sämtliche beanspruchten Waren zu:

aa) Ausweislich der Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind, kann „Streiflichtfreiheit“ zum einen durch die Verwendung spezieller Farben (vgl z. B. die Anlage [X.] Oktober 2012: „Streiflichtfrei“, „[X.]“; [X.]: „Der [X.]: [X.] Innenfarbe für problematische Wand- und Deckenflächen“), sowie spezieller Lacke (vgl die Anlage [X.] / [X.], „Mattlatex streiflichtunempfindlich“) und Beizen (z. B. zur Glättung eines Holzuntergrundes, vgl die [X.] zu „Beizen“ und „Streiflicht“) verwendet werden, so dass sämtliche Waren der [X.] vom Anmeldezeichen beschreibend umfasst werden.

bb) Dasselbe gilt für die in Klasse 19 beanspruchten Baumaterialien, Putze und Verputzmittel. Denn der Begriff „streiflichtfrei“ wird nachweislich immer wieder in Ausschreibungen (Leistungsbeschreibungen) verwendet, wenn es um die Oberflächengüte von zu verputzenden Flächen geht (vgl. hierzu die [X.], 20.11.2015, „Innenputz: Die Qualität der Oberfläche entscheidet“); entsprechend werden spezielle Putze und Spachtelmassen ausdrücklich mit dem Qualitätsmerkmal „für eine streiflichtfreie Oberfläche“ beworben (vgl. hierzu etwa die Anlage „Baustoffe“/“Spezialspachtelmasse, spezieller, gipsfreier Trockenputz (…) für eine streiflichtfreie Oberfläche“).

cc) Was die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 19

dd) [X.] beanspruchten Waren („Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel“) können ohne weiteres der vorbereitenden Oberflächenbehandlung, z. B. der Säuberung oder Glättung einer (Mauer-, Holz- oder Metall-)Oberfläche dienen, um auf diese Weise einem Streiflichteffekt entgegenzuwirken bzw. das Aufbringen von „Streiflichtfrei“-Produkten (eines solchen Putzes oder entsprechender Farben und Lacke) vorzubereiten, so dass auch insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug besteht.

e) Soweit das Anmeldezeichen dabei keine Information dazu enthält, in welcher Art und Weise die so bezeichneten Waren geeignet sind, zu einer „streiflichtfreien“ Oberfläche beizutragen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt).

Streiflichtfrei im vorliegenden [X.] von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst wird (vgl. [X.] PROMA, 24 W (pat) 52/07 – FLECK-WEG).

3. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten relevanten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Ihr steht somit das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 7/19

12.09.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.09.2019, Az. 30 W (pat) 7/19 (REWIS RS 2019, 3690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3690

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