Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.11.2017, Az. 30 W (pat) 17/17

30. Senat | REWIS RS 2017, 2605

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Wohlfühlfarbe" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 006 126.6

hat der 30. Senat in der Sitzung vom 9. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie [X.] Meiser und Merzbach

beschlossen:

.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

Wohlfühlfarbe

3

ist am 1. März 2016 zur Eintragung als Marke in das vom [X.] geführte Register angemeldet worden für folgende Waren:

4

„Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;

5

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;

6

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für [X.]; Asphalt; [X.]; Bitumen“.

7

Die Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 28. Juni 2016 und vom 11. April 2017, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für folgende Waren:

8

„Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

9

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]; Baukalk; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für [X.]“

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

Wohlfühlfarbe keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf den Verwendungszweck der zurückgewiesenen Waren und auf das Ergebnis, das ihre Anwendung verspreche. Die Anmelderin könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf Voreintragungen anderer, (vermeintlich) vergleichbarer Zeichen stützen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Wohlfühlfarbe könne in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 2 und 19 keine Rede sein. Diese Waren würden durch ihre chemische Zusammensetzung und physikalischen Eigenschaften definiert, nicht jedoch durch ihre Farbe oder einen irgendwie gearteten „Wohlfühleffekt“. Die Wortneuschöpfung Wohlfühlfarbe sei überdies in ihrer Begrifflichkeit nicht fassbar sowie in sich widersprüchlich, so dass das Anmeldezeichen dem Verbraucher - beispielsweise dem Handwerker, der eine der beanspruchten Chemikalien erwerbe - eine analysierende Betrachtung abverlange. Eine branchenübliche Verwendung des [X.] bzw. des [X.] „Wohlfühl-“ könne dabei für den hier relevanten Warensektor nicht festgestellt werden.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne auch die Entscheidung des Bundespatengerichts vom 20. November 2014 ([X.], 30 W (pat) 530/13 - [X.]) nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn die Leitklasse des in der Sache 30 W (pat) 530/13 verfahrensgegenständlichen Zeichens „[X.]“ sei Klasse 45 gewesen. Die dort beanspruchten, im Wesentlichen „esoterischen“ Dienstleistungen hätten gerade auf den Bereich der Farbtherapie/Farbpsychologie abgezielt, wobei der Begriff des „Wohlfühlens“ für diesen Dienstleistungssektor branchenüblich sei. Dagegen beanspruche die Anmelderin vorliegend im Wesentlichen „chemische Hilfsmaterialien“, welche sich an Handwerker richteten, die die Waren alleine aufgrund ihrer (technischen) Funktion und Qualität erwerben würden, für die ein „Wohlfühleffekt“ keine Rolle spiele.

Wohlfühlfarbe daher weder unmittelbar beschreibend, noch bestehe im Übrigen ein Sachbezug. Das Markenwort sie vielmehr vage und rege zur Interpretation an, so dass es über die notwendige Unterscheidungskraft verfüge.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das [X.] ([X.]) die Unionsmarke 1315550 „[X.]“ für schutzfähig erachtet habe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s vom 28. Juni 2016 und vom 11. April 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Der Senat hat der Anmelderin in Anlage zu der [X.] vom 28. September 2017 Rechercheergebnisse, insbesondere zur branchenüblichen Verwendung des Begriffs „[X.]n“, übersandt. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 6. November 2017 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. November 2017, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Wohlfühlfarbe in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – [X.]; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – [X.]; [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination Wohlfühlfarbe für Waren, die - wie hier - im Zusammenhang mit farblicher Raumgestaltung stehen können, jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (vgl. so schon [X.], Beschluss vom 20. November 2014, 30 W (pat) 530/13 – WohlFühlFarben).

a) Mit den hier maßgeblichen Waren werden [X.] und allgemeine Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich um Produkte handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden.

b) Der [X.] „Wohlfühl-“ weist in Wortbildungen wie „Wohlfühlfaktor“ oder „Wohlfühlgewicht“ auf einen Umstand hin, der zum Wohlbefinden beiträgt (vgl. [X.], Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 2024). Das Substantiv „Farbe“ bezeichnet in der Umgangssprache farbgebende Stoffe ([X.], a. a. [X.], S. 576). [X.] aus dem Bereich der Farbtherapie/Farbpsychologie wird Farben/Farbtönen eine Wirkung auf die menschliche Psyche und den Organismus zugeschrieben (vgl. [X.], a. a. [X.], 30 W (pat) 530/13 – WohlFühlFarben).

Wohlfühlfarbe im Sinn von „Farbe für das Wohlfühlen“ bereitet dem angesprochenen Publikum somit keinerlei Schwierigkeiten. Die [X.]e werden in Übereinstimmung mit ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff ([X.], a. a. [X.], 30 W (pat) 530/13 - WohlFühlFarben).

c) Insoweit die Anmelderin hiergegen einwendet, die Entscheidung des Senats vom 20. November 2014 ([X.], a. a. [X.], 30 W (pat) 530/13 – WohlFühlFarben) lasse sich nicht unbesehen auf den vorliegenden [X.] übertragen, dringt sie nicht durch. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die inländische Verwendung des Begriffes Wohlfühlfarbe keinesfalls auf Dienstleistungen der Klasse 45 und den Sektor der Farbpsychologie beschränkt. Vielmehr lässt sich eine branchenübliche Verwendung des [X.] gerade auch für den vorliegend relevanten Warensektor feststellen.

Wohlfühlfarbe im Bereich von Farben und sonstigen Waren für die Raumgestaltung gängig im dargelegten beschreibenden Sinne („Farbe für das Wohlfühlen“ ) verwendet wird.

So bietet beispielsweise die Firma Pointer „

d) Daraus folgt, dass die Bezeichnung Wohlfühlfarbe in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhinweis bzw. als eine allgemeine Angabe mit engem beschreibendem Bezug dahin verstanden wird, dass Waren angeboten werden, die im Rahmen der farblichen Raumgestaltung für das Wohlfühlen genutzt werden können.

Dies trifft entgegen dem Beschwerdevorbringen auf alle zurückgewiesenen Waren der Klassen 2 und 19 zu. Die Argumentation der Anmelderin, dass es den angesprochenen Verkehrskreisen beim Erwerb dieser Waren ausschließlich auf deren chemische Zusammensetzung bzw. auf physikalische und technische Eigenschaften ankommt, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass für den Erwerber von Waren wie „

Wohlfühlfarbe zum Einsatz gelangen können, so dass auch insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug gegeben ist.

Soweit die Anmelderin in Klasse 2 ferner „

e) Für das Verständnis im genannten Sinn („Farben für das Wohlfühlen“) bedarf es entgegen der Auffassung der Anmelderin keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise und auch keines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den versagten Waren zu erkennen und zu erfassen. Vielmehr drängt sich ein Sachhinweis im Zusammenhang mit den genannten Waren geradezu auf.

f) Dass es sich entgegen dem ersichtlich unrichtigen Beschwerdevorbringen bei dem Markenwort Wohlfühlfarbe um keine Wortneuschöpfung handelt, geht bereits aus den dargelegten Ergebnissen der [X.], aber auch aus der Entscheidung des Senats vom 20. November 2014 und den dort genannten Fundstellen ([X.], a. a. [X.], 30 W (pat) 530/13 – WohlFühlFarben) hervor. Im Übrigen kann weder aus der Neuheit einer Marke noch aus einem fehlenden lexikalischen Nachweis etwas für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden (vgl. Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 137 m. w. N.).

g) Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. [X.] 2012, 276, 277, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.). Auch aus der Eintragung des [X.] als Unionsmarke ergibt sich keine Bindungs- oder Indizwirkung für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft (vgl. [X.] [X.] 2014, 569, Nr. 30 - [X.]; Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 58 f., 62). Vielmehr ist die dortige Eintragung offensichtlich zu Unrecht erfolgt.

h) Die Marke Wohlfühlfarbe kann im Umfang der versagten Waren damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

4. Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 17/17

09.11.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.11.2017, Az. 30 W (pat) 17/17 (REWIS RS 2017, 2605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2605

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Wird zitiert von

30 W (pat) 29/17

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30 W (pat) 530/13

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