Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.11.2018, Az. 30 W (pat) 11/18

30. Senat | REWIS RS 2018, 2013

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Streifenfrei-Weiss" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 020 477.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 8. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Streifenfrei-[X.]

3

ist am 16. August 2017 als Wortmarke u. a. für die Waren

4

„Klasse 02: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; [X.]; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; [X.] im Rohzustand; [X.] und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;

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[X.]: Wasch- und Bleich-, [X.]-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;

6

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]füllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für [X.]; Asphalt und Bitumen“

7

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet.

8

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beanstandet und sodann aus denselben Gründen mit Beschluss vom 1. Februar 2018 teilweise, nämlich für die o. g. Waren, zurückgewiesen.

9

Streifenfrei-[X.] bestehe aus den mit Bindestrichen verbundenen Worten der [X.] „Streifenfrei“, und „[X.]“, denen es sowohl für sich genommen als auch in ihrer Zusammensetzung hinsichtlich der von der Zurückweisung betroffenen Waren an jeglicher Unterscheidungskraft fehle.

Der [X.] „[X.]“ bezeichne ungeachtet seiner Schreibweise mit „ss“ die Farbe Weiß. Der angesprochene Verkehr werde die sich klanglich ohnehin nicht auswirkende abweichende Schreibweise entweder gar nicht bemerken, für einen Druckfehler halten oder sie unmittelbar mit der ihm geläufigen Farbangabe „weiß“ in Verbindung bringen.

Der vorangestellte [X.] „streifenfrei“ werde insbesondere im Maler- und Glasreinigungsgewerbe werbemäßig verwendet, um Waren für ihre Qualität ([X.] streifenfreie, also qualitativ hochwertige, besonders gut deckende Farbe) bzw. ihre Wirkung ([X.] streifenfreies Ergebnis des Streichens bzw. streifenfrei weißer Zustand nach dem Bleichen) anzupreisen. Insbesondere werde ein streifenfreier Anstrich unmittelbar mit der Qualität von [X.] in Verbindung gebracht.

Auch in ihrer Gesamtheit werde die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ohne jeden Interpretationsaufwand als rein beschreibende Angabe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihrer Qualität oder ihres Verwendungszwecks verstanden.

Streifenfrei-[X.] hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren der Klasse 02 aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise geeignet, deren hochwertigen, streifenfreien weißen Farbton zu bezeichnen oder deren Bestimmung, durch ihre Verwendung einen solchen vorzubereiten bzw. zu ermöglichen. Dies gelte auch für „[X.], [X.] und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler und Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; [X.] im Rohzustand“, bei denen ebenfalls Farbangaben als Bestimmungsangaben in Betracht kämen. Bei den weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten Verdünnungsmitteln handele es sich um typische Inhaltsstoffe von Farben und Lacken etc. Sie stünden daher, auch wenn sie selbst farblich neutral seien und keine Relevanz in Bezug auf die Farbgebung und -qualität dieser Produkte aufwiesen, in einem so nahen funktionalen Zusammenhang zu ihnen, dass sich insoweit jedenfalls ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug zum angemeldeten Zeichen ergebe.

Streifenfrei-[X.] lediglich den Sachhinweis entnehmen, dass diese als Reinigungsmittel dazu bestimmt und in der Lage seien, für ein von allen Unreinheiten (wie [X.] Farbflecken und -streifen) befreites streifenfreies Weiß zu sorgen.

Streifenfrei-[X.] auch in Bezug auf diese Waren lediglich als Hinweis auf eine qualitativ hochwertige, streifenfreie Farbgebung (Mörtel, [X.], Spachtelmasse etc.), auch für in Rohform durchaus dunkle Stoffe (Asphalt und Bitumen), bzw. eine besonders hohe Qualität und Reinheit (etwa streifenfrei-weißer Baukalk) verstehen würden.

Angesichts dieses sich ohne weiteres erschließenden beschreibenden Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung sei unerheblich, ob es sich dabei um eine sprachliche Neuschöpfung seitens der Anmelderin handele.

Soweit die Anmelderin auf ihrer Meinung nach vergleichbare Voreintragungen verweise, entfalteten diese ungeachtet der Frage ihrer Vergleichbarkeit mit der angemeldeten Bezeichnung weder eine Indiz- noch Bindungswirkung.

Aus den vorgenannten Gründen stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.

Streifenfrei-[X.] sei keine Aussage über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder über sonstige Merkmale der angemeldeten Waren zu entnehmen. Es handele sich nicht um eine Farbangabe, sondern um eine reine Phantasiebezeichnung mit den [X.] „[X.]“ und „Streifen“. Der Bestandteil „[X.]" sei nicht lexikalisch nachweisbar. Die Annahme der Markenstelle, dass hiermit eine Farbe gemeint sei, lasse sich allenfalls durch nähere Analyse dieses Teilbegriffs herleiten. Die Farbe werde anders geschrieben, nämlich „weiß“ statt „weiss“.

Ebenso sei der weitere Bestandteil „Streifen“ lexikalisch mit verschiedenen Bedeutungen belegt. Zudem verfügten „Streifen“ begriffsnotwendig über mehrere Farben und träten in verschiedenen Formen auf. Vor diesem Hintergrund sei aber völlig unklar, welche Farbe „Streifen“ oder „Streifenfrei-[X.]“ sein solle; eine genaue (Farb-)Definition von „Streifenfrei-[X.]" sei nicht möglich. Durch diese Analyse- und Interpretationsmöglichkeiten sowie die zusätzliche Verbindung der Wortelemente durch den Bindestrich verschmelze das Anmeldezeichen vielmehr zu einem phantasievollen Gesamtbegriff.

enthalte die angemeldete Bezeichnung keinen Hinweis auf deren Zusammensetzung oder Zweck und werde auch nicht als Qualitätsangabe verwendet. Entsprechendes gelte für die Waren

Die Waren

Klasse 19, nämlich Streifenfrei-[X.] gebe somit keinen Hinweis auf Qualität oder Verwendungszweck der beanspruchten Waren.

Streifenfrei-[X.] als Farbangabe zu verstehen, bedürfe es daher zumindest eines gewissen Interpretationsaufwands, zumal völlig unklar bleibe, welche Farbe damit bezeichnet werden solle. Allein vage Assoziationen der angemeldeten Bezeichnung zu einer in Zusammenhang mit den vorliegenden Waren eher fernliegenden Farbangabe stünden einer Unterscheidungskraft nicht entgegen. Indiz dafür sei auch, dass eine Vielzahl von Marken mit den Bestandteilen „Streifen“, „[X.]“ oder „weiß“ zur Eintragung gelangt seien.

Auch die seitens der Markenstelle durchgeführte Recherche belege keine Verwendung und eine dementsprechendes Verständnis von „Streifenfrei-[X.]“ als Farbangabe, zumal diese nicht auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung bezogen gewesen sei.

Nach alledem sei das Anmeldezeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht beschreibend, so dass der Anmeldung auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Streifenfrei-[X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] [X.], 1198 ([X.]) – [X.]; [X.], 610 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608 ([X.]) – [X.]; [X.], 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; [X.], 173 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.], 1198 ([X.]) - [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.], 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.] 2016, 934 ([X.]) - [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; [X.] [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 29) – [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.], 581 ([X.]) – [X.]; [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) – [X.]; [X.] 2004, 674 ([X.]) – Postkantoor; [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) – [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 11) – Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 32) – [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 1143 ([X.]) – [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) – [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen Streifenfrei-[X.] bezüglich der maßgeblichen Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin in der Beschwerdebegründung ist das angemeldete Zeichen nicht allein aus den Begriffen „[X.]“ und „Streifen“, sondern aus der Wortkombination „Streifenfrei“ und dem nachgestellten und durch Bindestrich verbundenen Begriff „[X.]“ gebildet.

aa. Bei dem aus dem Substantiv „Streifen“ und dem nachgestellten Adjektiv „frei“ gebildeten Anfangsbestandteil „Streifenfrei“ wird der Verkehr den Begriff „Streifen“ in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren naheliegend in seiner lexikalisch nachweisbaren – von der Anmelderin nicht genannten – Bedeutung „farblich von seiner Umgebung abgehobener langer, schmaler Abschnitt einer Fläche“ verstehen (vgl. DUDEN-online zu „Streifen“).

Das Adjektiv „frei“ bezeichnet als Suffix in Bildungen mit Substantiven u.a., dass etwas nicht vorhanden ist (vgl. DUDEN-online zu „-frei“), so dass er die Wortkombination „Streifenfrei“ ihrem Sinn- und Bedeutungsgehalt nach ohne weiteres als „frei von Streifen“ verstehen wird. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin insoweit nicht um eine ungewöhnliche, vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Wortbildung. Vielmehr reiht sich die angemeldete Bezeichnung in eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Wortkombinationen mit dem Adjektiv „frei“ in Nachstellung wie [X.] „abgabenfrei“, „wasserfrei“ etc. ein.

Ein Verständnis von „streifenfrei“ in dem vorgenannten Sinne liegt für den Verkehr dabei umso näher, als sämtliche zurückgewiesenen Waren der Herstellung, Gestaltung und/oder Bearbeitung von Oberflächen dienen können und eine gleichmäßige und damit streifenfreie Herstellung bzw. Bearbeitung dieser Flächen von wesentlicher Bedeutung sein kann.

bb. Das der Wortkombination nachgestellte Wort „[X.]“ bezeichnet für den Verkehr auf Anhieb erkennbar die Farbe „Weiß“. Die Schreibweise mit doppeltem „s“ steht dem nicht entgegen. Denn der angesprochene Verkehr wird die geringfügige Abweichung - die alleine in der Schreibweise mit doppeltem „s“ anstatt „ß“ besteht und sich zudem klanglich nicht auswirkt - entweder nicht bemerken oder für einen Druckfehler halten oder aber er erkennt in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung die ihm geläufige Farbangabe „Weiß“ ohne weiteres wieder (vgl. [X.] [X.] 2008, 1002, 1005 [X.]. 35 – [X.] [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; [X.] 2003, 882, 883 – [X.] [„[X.]“]; [X.] 28 W (pat) 555/11 – [X.] [Happiness]; 28 W (pat) 546/10 – [X.] [„cats“]; 29 W (pat) 107/10 – Produktwal [„Produktwahl“]; 30 W (pat) 25/0 – SCHLÜSEL [„Schlüssel“]; 27 W (pat) 173/09 mobiLotto [„mobil Lotto“]). Der Begriff „[X.]" stellt nämlich keine derart ungewöhnliche oder originell gebildete Wortverfremdung dar, dass er für den Verkehr herkunftshinweisenden Charakter annimmt. Vielmehr wird auf dem hier relevanten Produktsektor der Begriff „[X.]“ in gängiger Weise als Synonym für „weiße Farbe“ verwendet (so etwa „[X.]“, vgl. hierzu schon [X.] PROMA, 28 W (pat) 239/04 – 1XWEISS).

cc. In ihrer Gesamtheit wird die angemeldete Wortfolge dann aber ohne weiteres i. S. von „streifenfrei weiße Farbe/Farbgebung“ verstanden.

b. Mit diesem Sinn- und Bedeutungsgehalt wird die angemeldete Bezeichnung in Zusammenhang mit dem überwiegenden Teil der zurückgewiesenen Waren ohne jeden Interpretationsaufwand als rein beschreibende Angabe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder ihres Verwendungszwecks verstanden.

aa. Dies gilt zunächst für die zu den Klassen 2 und 19 beanspruchten Waren „Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur; Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]füllmittel; Baukalk; Spachtelmassen für [X.]“, welche [X.] als Wandbeläge, Verputzmittel etc. gerade dazu bestimmt sein können, eine weiße Farbgebung herbeizuführen, so dass die Farbe „[X.]“ ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal dieser Waren darstellt.

Streifenfrei-[X.] in Zusammenhang mit diesen Waren für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres in dem Sinn verständlich ist, dass die beanspruchten Waren ihrer Bestimmung und Beschaffenheit nach eine streifenfreie weiße Farbgebung ermöglichen bzw. zu einer solchen Farbgebung beitragen oder auch selbst eine streifenfreie weiße Farbgebung aufweisen.

bb. Dies gilt auch für die weiterhin zu [X.] beanspruchten Waren „[X.]; Holzkonservierungsmittel; Holzschutzmittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz“, die im weitesten Sinne Farben bzw. vorbehandelnde Mittel im Zusammenhang mit Farbanstrichen darstellen, so dass die jeweilige Farbe und Farbwirkung auch insoweit ein wesentliches Produktmerkmal bezeichnet. (vgl. dazu [X.] PROMA Beschluss vom 9. Februar 2000, 28 W (pat) 123/99 – DIE FARBE [X.]; Beschluss vom 16. Februar 2012, 25 W (pat) 509/12 – [X.]). Diese können daher [X.] als (vorbehandelndes) Anstrichmittel ebenfalls von weißer Farbe und für die Herstellung/Bearbeitung weißfarbiger Oberflächen bestimmt sein, so dass Streifenfrei-[X.] sich auch insoweit in einer rein beschreibenden Qualitätsangabe erschöpft, dass diese Waren eine weiße Farbgebung frei von Streifen ermöglichen; jedenfalls besteht insoweit ein enger funktionaler Zusammenhang zu Farben und [X.], der zu einem die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug des angemeldeten Zeichens führt.Dies gilt ferner für die nach dem [X.] ausdrücklich für sämtliche genannten Maler- und Anstrichmittel bestimmten „Verdünnungsmittel“, so dass Endverbraucher und [X.] die angemeldete Bezeichnung auch insoweit nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstehen werden.

cc. Die zu [X.] beanspruchten Waren „Wasch- und Bleich-, [X.]-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel“ tragen zwar nicht unmittelbar zur Anfertigung weißfarbiger Wände bei, sie können jedoch ohne weiteres für weißfarbige Flächen bestimmt sein bzw. bei oder auf diesen zur Anwendung kommen, so dass der Verkehr der angemeldeten Wortfolge auch insoweit lediglich einen beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Waren entnehmen wird, nämlich dass die Anwendung der Waren zu einer streifenfrei weißen Farbgebung der Fläche führt bzw. die behandelte Fläche eine streifenfreie weiße Farbgestaltung erhält.

[X.]. Soweit die Anmelderin in [X.] ferner „[X.] im Rohzustand“ beansprucht, stellen diese im Bereich von Lacken und (Öl-)Farben einen üblichen Inhaltsstoff dar, der auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kommt (vgl. [X.] PROMA, Beschluss vom 23. April 2013, 25 W (pat) 62/12 – Macchiato). Um solche Inhalts- und Zusatzstoffe von Farben etc. handelt es sich auch bei den weiterhin beanspruchten Waren „[X.] und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“ sowie „Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren“. Mithin ist auch für diese Waren ein enger funktionaler Zusammenhang gegeben, der insoweit zu einem die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug des angemeldeten Zeichens führt ([X.], a. a. [X.], 25 W (pat) 62/12 – Macchiato).

c. Die angemeldete Bezeichnung beschreibt damit unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der zurückgewiesenen Waren bzw. weist zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagegehalt drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruch- ten Waren entgegen der Auffassung der Anmelderin auch ohne weiteres Nach- denken auf. Die aus gebräuchlichen Begriffen der [X.] gebildete Wortfolge Streifenfrei-[X.] weist angesichts ihres nahezu jedermann verständlichen [X.] insbesondere auch keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit und Mehrdeutigkeit auf; vielmehr wird Streifenfrei-[X.] in Zusammenhang mit diesen Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden (vgl. [X.] PROMA, 24 W (pat) 52/07 – FLECK-WEG). Die seitens der Anmelderin in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Interpretations- und Verständnismöglichkeiten sind bereits aus sich heraus, erst recht aber in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten und für die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens allein maßgeblichen Waren fernliegend. Zudem ist ein Wortzeichen in rechtlicher Hinsicht schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren bezeichnet ([X.], [X.] Int. 2004, 410, 412, Rdn. 38 – [X.]; [X.], [X.] 2008, 900, Rdn. 15 – SPA II).

d. Was die weiteren zurückgewiesenen Waren „Estrich; Asphalt und Bitumen“ der Klasse 19 betrifft, belegt eine seitens des Senats zu diesen Waren in dem dieselbe Anmelderin betreffenden Verfahren 30 W (pat) 23/17 zum Wortzeichen „Safran“ durchgeführte und der Anmelderin übersandte Recherche, dass diese Waren bereits lange vor Anmeldung der hier verfahrensgegenständlichen Marke in unterschiedlichen Farben angeboten wurden (vgl. dazu Beschluss des Senats in vorgenanntem Verfahren vom 18. Oktober 2018, Seite 9), so dass die angemeldete Bezeichnung sich auch insoweit in einer reinen Beschaffenheitsangabe im Hinblick auf eine streifenfrei weiße Farbgestaltung erschöpft.

3. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere mit den Begriffen „Streifen“, „frei“ und „weiss“ Bezug nimmt, entfalten diese ungeachtet der hier ohnehin fehlenden Vergleichbarkeit in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.] [X.] 2008, 1093 Nr. 8 – [X.]; [X.] [X.] 2011, 230 – [X.]; [X.] MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

4. Die angemeldete Marke ist damit im Umfang der Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 11/18

08.11.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.11.2018, Az. 30 W (pat) 11/18 (REWIS RS 2018, 2013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2013

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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