Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. I ZB 1/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6978

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090816BIZB1.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 1/15

vom

9. August
2016

in der Schiedsgerichtssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall
2
a)
Der Erlass eines [X.]s lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von [X.],
Beschluss vom 19. September 2013 -
III ZB 37/12, [X.] 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 -
III ZB 37/12, [X.] 2014, 200 Rn. 4 bis 8).
b)
Gegen den [X.] kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§
1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts [X.] vereinbart haben, muss der [X.] nach §
1059 Abs.
3 Satz
1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entspre-chender Anwendung von §
1059 Abs.
3 Satz
2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des [X.] empfangen hat.
c)
Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der [X.] vorgeschalte-ten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach §
1040 Abs. 3 Satz
2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der [X.] betrifft.
d)
Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle [X.] aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht ent-schieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs.
1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Be-endigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin ent-haltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von [X.] über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Be-endigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.
[X.], Beschluss vom 9. August 2016 -
I ZB 1/15 -
OLG [X.] am Main

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
August
2016
durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] am Main

26.
Zivilsenat

vom 4.
Dezember
2014
wird auf Kosten des
Antragstellers zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 180.000

.

Gründe:
[X.] Der Antragsgegner ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der A.

GmbH. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenz-
verfahren über das Vermögen ihrer Tochtergesellschaft A.

G.

GmbH. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller eine [X.] er-hoben. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Die A.

-Gruppe
hatte mit einem "Share Purchase Agreement"

([X.]) vom 18.
August 2004 das "Consumer Imaging Business"
(CI Business)
von der A.

-Ge.

-Gruppe übernommen. Innerhalb der A.

-Gruppe
waren die A.

GmbH für die Produktion und die A.

G.

GmbH für den Vertrieb in [X.] zuständig. Die A.

GmbH schloss

mit der A.

G.

GmbH als "CI Partner"
unter Beteiligung weiterer
Parteien
am 1./2.
November 2004
ein "Sales Processing and Servicing Agree-ment"
([X.]). Nach Art.
9.07 [X.] sollen alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung in Einklang mit Art.
9.09 [X.] entschieden werden. Art.
9.09 Buchst.
c [X.] enthält folgende Schiedsklausel:
1
2
-
3
-

Die Parteien verständigen sich unwiderruflich darauf, dass Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art.
9.09 einvernehmlich gelöst wurden,
abschließend durch ein Schiedsgericht in [X.] von drei [X.] entschieden werden

.
Art.
7.05 [X.] regelt die Beendigung der Vereinbarung
wie folgt:
Diese Vereinbarung soll automatisch enden mit Wirkung für alle Parteien, wenn Eröffnung eines [X.] Lieferanten gestellt wurde.
Die A.

GmbH, ein "CI Partner",
beantragte
am 26.
Mai 2005 die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 1.
August 2005 eröffnete das [X.] das eigenverwaltete Insolvenz-verfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 2.
Januar 2006 leitete das [X.] das Verfahren in das reguläre Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsgegners
zum Insolvenzverwal-ter über. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des [X.] vom 22.
Dezember 2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.

G.

GmbH bestellt.
Ende des Jahres 2012 hat
der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine [X.]
erhoben, mit der er ihn aus abgetretenem Recht auf [X.] über eingezogene Forderungen und auf Auskehrung
der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge in Anspruch
nimmt. Außerdem
beansprucht er aus eigenem Recht die
Erstattung von
Auslagen.
Der Antragsteller
hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischenentscheid
für zuständig erklärt. Der Antragsteller hat beim [X.] die Aufhebung des Zwischenent-scheids und die Feststellung seiner Unwirksamkeit beantragt. Das [X.] hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die Rechtsbe-schwerde des
Antragstellers.
3
4
5
-
4
-

I[X.] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Gegen die in §
1062 Abs.
1 Nr.
2
Fall
2 ZPO genannte Entscheidung des [X.]s über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§
1040 ZPO),
findet gemäß §
1065 Abs.
1 Satz
1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst
zulässig (§
574 Abs.
2, §
575
ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Schiedsgericht hat, wie das [X.] zu-treffend
angenommen hat, seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die [X.] mit Recht bejaht.
1. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, der [X.] auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des [X.] sei dadurch unzulässig geworden, dass das Schiedsgericht am 22. Ja-nuar
2015 einen Teilschiedsspruch über den Auskunftsanspruch und am 23.
März 2016 den [X.] erlassen habe.
a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Schiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einen Teilschiedsspruch und einen [X.] erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beurteilung des [X.] gemäß §
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 ZPO nur die vom Beschwerdegericht festge-stellten Tatsachen unterliegen. Neuer Tatsachenvortrag zu Prozessvorausset-zungen ist in der [X.] zu berücksichtigen, weil [X.] wegen zu prüfen sind ([X.], Beschluss vom 18.
September 2003 -
IX ZB 40/03, [X.]Z 156, 165, 167 f. mwN). Das Vorbrin-gen der Rechtsbeschwerdeerwiderung betrifft eine von Amts wegen zu [X.], nämlich die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit beja-6
7
8
-
5
-

henden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Teil-schiedsspruchs oder des [X.]s entfallen ist, weil die Unzustän-digkeit
des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§
1059 Abs.
2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) oder Voll-streckbarerklärung (§
1060 Abs.
2 Satz
1 ZPO) des Schiedsspruchs zu prüfen ist. Der [X.] hat diese Frage
für den Erlass des Endschieds-spruch bislang bejaht
(vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2013

III
ZB
37/12, [X.] 2013, 333
f.; Beschluss vom 30. April 2014

III
ZB
37/12, [X.] 2014, 200
Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 5. November 2015 -
I [X.], juris Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 3. März 2016 -
I [X.], [X.], 1047
Rn. 80) und für den Erlass eines [X.]
verneint (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juni 2014 -
III ZB 89/13, [X.] 2014, 254 Rn. 6).
b) Das Rechtsschutzbedürfnis
für den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts entfällt jedoch
weder
mit dem Erlass des [X.] noch mit dem Erlass eines
[X.]s. An der abweichenden Auffas-sung des ehemals für die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche zuständigen II[X.] Zivilsenats, der sich der für diese Rechtsstrei-tigkeiten nunmehr
zuständige [X.] Zivilsenat zunächst angeschlossen hat, wird nicht festgehalten. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und das Inte-resse der Beteiligten, die auf das Verfahren über den [X.] und Mühen nicht weitgehend zu entwerten,
hat nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht als die gegen eine Fortführung des Verfahrens nach §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO bestehenden Bedenken
(vgl. [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., §
1040 Rn.
12; Pörnbacher/[X.], [X.] 2014, 202; [X.], [X.] 2015, 324, 325; aA noch [X.], [X.] 2013, 333 f.). Zwischen der früheren Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und der späteren Entscheidung des [X.] im [X.]
-
6
-

streit über die Zuständigkeit kommt es zwar zu einem Konflikt, wenn das Schiedsgericht in der Hauptsache über die [X.] entschieden
hat und das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im [X.] nach §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO verneint. Dieser Konflikt kann jedoch dadurch aufgelöst werden, dass der [X.] auf einen entsprechen-den Antrag einer Partei nach §
1059 Abs.
1 und 2 ZPO vom [X.] aufgehoben wird
(vgl. [X.].ZPO/[X.], 4. Aufl., §
1032 ZPO Rn.
28; aA [Nichtigkeit des Schiedsspruchs] [X.] in Musielak/[X.] aaO §
1040 Rn.
14; jeweils mwN auch zur Gegenansicht). Die in §
1059 Abs.
3 ZPO enthaltene [X.] wird dadurch nicht unterlaufen
(aA noch [X.], [X.] 2013, 333, 334). Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der [X.] nach §
1059 Abs.
3 Satz
1 ZPO innerhalb einer Frist von drei [X.] bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender An-wendung von §
1059 Abs.
3 Satz
2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des [X.] empfangen hat.
2. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A.

GmbH und die A.

G.

GmbH eine wirksame Schieds-
vereinbarung (§
1029 ZPO) geschlossen haben. Sie haben mit der Vereinba-rung in Art.
9.07 [X.], dass alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem [X.]
in Einklang mit Art.
9.09 [X.] entschieden werden
sollen, die in Art.
9.09 [X.] enthaltene Schiedsklausel
in das [X.] einbezogen. Das Ober-landesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Parteien als Insol-venzverwalter über die Vermögen der A.

GmbH und der A.

G.

GmbH
an diese Schiedsvereinbarung gebunden
sind, soweit mit der
[X.]

wie im Streitfall

vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Da die Schiedsvereinbarung weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne von §
103 [X.] noch ein Auftrag im Sinne von §
115
[X.] ist, kann der [X.] weder die Erfüllung ablehnen noch erlischt die Schiedsvereinbarung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013 10
-
7
-

IX
ZR
49/12, [X.], 1514
Rn.
8 mwN).
Das [X.] ist ferner davon ausgegangen, die von dem Antragsgegner gegen den Antragsteller mit der [X.] geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem und eige-nem Recht beträfen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem [X.] und würden insoweit von der Schiedsvereinbarung umfasst. Auch diese Beur-teilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Das [X.] hat zutreffend
angenommen, dass die Frage, ob die [X.] nach
Art.
9.09 [X.] erhoben werden durfte, obwohl sich die Parteien nicht zuvor um eine
einvernehmliche Lösung der Streitigkeit [X.] hatten, nicht im Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach §
1040 Abs.
3 ZPO zu beantworten ist.
Nach Art.
9.09 Buchst.
c [X.] sind Streitigkeiten, die aus oder im Zu-sammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art.
9.09 einvernehmlich gelöst wurden, abschlie-ßend durch ein Schiedsgericht in [X.] von drei Schiedsrichtern zu [X.]. In Art.
9.09 Buchst.
a und b [X.] ist das dem Schiedsverfahren vor-zuschaltende Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung geregelt. Das Schiedsgericht hat sich in seinem Zwischenentscheid mit der Frage auseinan-dergesetzt, ob die [X.] danach erst nach der vergeblichen [X.] dieses [X.]s erhoben werden durfte. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, die Regelung des Art.
9.09 Buchst.
a und b [X.] er-fasse schon nach ihrem Wortlaut keine Streitigkeiten zwischen Gesellschaften der A.

-Gruppe.
Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die
Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der [X.] vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens nicht
im Verfahren nach §
1040 Abs.
3 Satz 2 ZPO zur
Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten 11
12
13
-
8
-

ist, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die [X.] der [X.] betrifft. Die Rechtsbeschwerde macht
ohne Erfolg gel-tend, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wäre von vornherein nicht gege-ben, wenn zunächst das vertraglich vereinbarte [X.] durchge-führt werden müsste. Selbst wenn der Erhebung der [X.] ein Vorver-fahren vorausgehen müsste
und die Erhebung der [X.] ohne [X.] des Vorverfahrens unzulässig wäre, änderte
dies nichts an der Zustän-digkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die [X.]. Die Zu-lässigkeit der Klageerhebung ist keine Voraussetzung der
Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
4. Das [X.] hat ferner mit Recht angenommen, dass die Schiedsvereinbarung nicht mit dem Antrag der A.

GmbH vom
26.
Mai
2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden
ist.
a) Nach Art.
7.05 [X.] soll die Vereinbarung mit Wirkung für alle [X.] unter anderem dann automatisch enden, wenn ein Antrag auf Eröffnung ei-nes Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines "[X.]"
gestellt wurde.
Die A.

GmbH, ein "CI Partner", hat am 26.
Mai 2005 die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.
b) Es kann offenbleiben, ob die Bestimmung des Art.
7.05 [X.], [X.] die Vereinbarung unter der auflösenden Bedingung eines
Insolvenzan-trags steht, unwirksam im Sinne von §
119 [X.] ist, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach §
103 [X.] ausschließt (zu insolvenz-abhängigen Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie
vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2012

IX
ZR
169/11, [X.]Z 195, 348
Rn.
8 bis 21). Das [X.] hat mit Recht angenom-men, die Bestimmung des Art.
7.05 [X.] führe

auch wenn sie wirksam sei

nicht dazu, dass die Schiedsklausel in
Art.
9.07 [X.] in Verbindung mit 14
15
16
-
9
-

Art.
9.09 [X.] mit dem Antrag der A.

GmbH vom 26.
Mai 2005 auf Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden
ist.
aa) Die Schiedsklausel in Art.
9.07 [X.] in Verbindung mit Art.
9.09 [X.] ist zwar Teil der Vereinbarung, die nach der Bestimmung des Art.
7.05 [X.] -
ihre Wirksamkeit unterstellt -
mit dem Antrag der A.

GmbH vom
26.
Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
automatisch geendet hat. Eine Schiedsklausel

also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinba-rung

ist jedoch nach §
1040 Abs.
1 Satz
2 ZPO als eine von den übrigen [X.] unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das gilt auch für die
Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 1977

III
ZR
144/76, [X.]Z 69, 260, 263
f.; Beschluss vom 24.
Juli 2014

III
ZB
83/13, [X.]Z 202, 168
Rn.
18). Danach kann allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind, nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Schiedsklausel wirkungs-los geworden
ist. Vielmehr ist, wie das [X.] mit Recht angenom-men hat, anhand von Wortlaut
und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie
der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Beendigung der übrigen Vertragsbestimmungen auch die Schiedsklausel
entfallen sollte. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 27.
Februar 1970

VII
ZR
68/68, [X.]Z 53, 315, 319 bis 323; [X.]Z 69, 260, 263
f.; vgl. auch [X.]/[X.], Schiedsgerichts-barkeit, 7.
Aufl., Kap.
4
Rn.
17).
In einem solchen Fall
führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrages nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung.
17
-
10
-

bb) Nach dem Wortlaut von Art.
9.07 [X.] in Verbindung mit
Art.
9.09 [X.] haben
die Parteien hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zu-sammenhang mit der Vereinbarung die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Das [X.] hat angenommen, diese uneingeschränkte Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit könne nur so verstanden wer-den, dass die Parteien auch Streitigkeiten über die Folgen der Beendigung der Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellen
wollten. Der Zweck der Schiedsvereinbarung spreche gleichfalls dafür, dass sie von der [X.] in Art.
7.05 [X.] unberührt bleiben sollte. An einem Streitbeilegungs-mechanismus habe auch bei einer

für den Fall der Insolvenz vereinbarten

Beendigung der
Vereinbarung Bedarf bestanden. Diese Beurteilung lässt kei-nen Rechtsfehler erkennen.
Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das [X.] habe sich damit über den eindeutigen Wortlaut des
Art.
7.05 [X.] hinweggesetzt, [X.] diese Vereinbarung
mit Wirkung für alle Parteien automatisch ende, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werde. Mit "dieser Vereinbarung"
sei das [X.] gemeint, das in Art.
9.07 [X.] ausdrücklich auf die Schiedsvereinbarung in Art.
9.09 [X.] Bezug nehme. Dies könne nur be-deuten, dass
mit dem Insolvenzfall nicht nur das
[X.], sondern auch die darin in Bezug genommene Schiedsvereinbarung automatisch ende.
Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das [X.] mit dem
Insol-venzantrag der A.

GmbH am 25.
Mai 2005 automatisch beendet gewe-
sen sei.
Die Rechtsbeschwerde lässt außer [X.], dass die Schiedsklausel als ei-ne von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu [X.] ist (vgl. oben Rn. 18). Allein der Umstand, dass die Schiedsvereinba-rung ein Bestandteil des Hauptvertrages ist, führt daher nicht dazu, dass sie das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen des Hauptvertrages teilt. 18
19
20
-
11
-

Deshalb kann daraus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind,
die Vereinbarung habe
mit dem Eintritt des Insolvenzfalles automatisch geendet, nicht geschlossen werden, sie seien übereinstimmend davon [X.], dass Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der beende-ten Vereinbarung nicht mehr wie vereinbart durch ein Schiedsgericht zu [X.] sind.
II[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten des
Antragstellers

97 Abs.
1 ZPO)
zurückzuwei-sen.

Büscher

Koch

Löffler

[X.]

Feddersen
Vorinstanz:
OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 04.12.2014 -
26 [X.] 11/14 -

21

Meta

I ZB 1/15

09.08.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. I ZB 1/15 (REWIS RS 2016, 6978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6978

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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