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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS X ZR 92/06 vom 22. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 22. Mai 2007 durch die [X.] Scharen und [X.], die [X.]innen [X.] und Mühlens und den [X.] [X.] beschlossen: Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die erste und zweite Instanz auf bis auf 140.000,-- • und für die Revisionsinstanz auf bis 155.000,-- • festgesetzt (355.000,-- • Grundstückswert abzüglich 150.000,-- • Hypothek abzüglich des nach der Lebenserwartung des Klägers vervielfältigten Jahreswertes des Nießbrauchs; §§ 53 Abs. 3 Satz 1, 40 GKG; § 14 [X.]). Scharen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2005 - 3 [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 17 U 107/05 -
Meta
22.05.2007
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. X ZR 92/06 (REWIS RS 2007, 3738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3738
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