Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. X ZR 127/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 494

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZR 127/06 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richte-rinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Rüge der Klägerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 321 a ZPO wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin als Alleinerbin hat eine Tochter des Erblassers auf [X.] und Herausgabe von Geldanlagen verklagt, welche die Beklagte mit [X.] (100.000 DM) bezahlt hat, die ihr der Erblasser auf ihr Konto überwiesen hatte. Land- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbe-schwerde der Klägerin ist vom [X.] durch [X.]uss vom 30. Oktober 2007 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, einschließlich der Verletzung von [X.], gegeben sei. Von einer näheren Begründung hat der [X.] gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Gegen diesen Zurückwei-sungsbeschluss hat die Klägerin eine [X.] nach § 321 a ZPO erhoben, mit der sie ihre mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten [X.] ver-1 - 3 - schiedener Verfahrensfehler, darunter die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, wiederholt, die nach ihrer Ansicht dem Berufungsgericht [X.] sind, und beanstandet, aus der Formularbegründung des [X.] vom 30. Oktober 2007 lasse sich nicht entnehmen, dass der [X.] diese Verfahrensrügen berücksichtigt habe. Zugleich hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingelegt. I[X.] Die [X.] der Klägerin, mit der sie konkludent eine neue und ei-genständige Gehörsverletzung durch den [X.] (vgl. [X.] 107, 395, 410) geltend macht, ist unbegründet. Der [X.] hat das als übergan-gen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch für nicht durchgreifend erachtet. 2 Wenn einer [X.] stattzugeben wäre, die allein darauf gestützt wird, dass der [X.] bei seiner Zurückweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde auf deren [X.] nicht im Einzelnen eingegangen ist, so stünde dies im Widerspruch zu § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wonach von einer Begründung der Zurückweisung sogar ganz abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist. 3 Diese Befugnis des [X.]s zum [X.] ist auch nicht etwa durch das später erlassene Anhörungsrügengesetz, mit dem der Anwendungsbereich des § 321a ZPO auf unanfechtbare Urteile aller [X.] erweitert worden ist, aufgehoben worden. In der Begründung des [X.] heißt es im Gegenteil ausdrücklich, die Herabsetzung der Be-gründungsanforderungen für eine ablehnende Entscheidung in § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO - wonach der ablehnende [X.]uss kurz begründet werden soll - gebe dem Revisionsgericht den erforderlichen Spielraum, die Zurückweisung 4 - 4 - einer [X.] nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu begründen. Damit sei sichergestellt, dass eine Gehörsrü-ge gegen eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden könne (BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Der Gesetzgeber hat somit klargestellt, dass § 321a ZPO an der Befugnis des [X.]s nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer [X.] abzusehen, nichts ändern sollte. Eine [X.] gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbe-schwerde kann daher nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-zung herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der [X.] nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO 5 - 5 - auszuhebeln ([X.], [X.]. v. 28.07.2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63; v. 12.01.2006 - [X.], [X.], 408, zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] Scharen [X.]
Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 O 552/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

X ZR 127/06

04.12.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. X ZR 127/06 (REWIS RS 2007, 494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 494

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.