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PDF anzeigen[X.] DES [X.] 172/00vom2. August 2000in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des [X.]esDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.],Detter,die [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.]. Dr. Fischer als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Die Verfahrensrüge ist nicht hinreichend ausgeführt und deshalb unzu-lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten [X.] auf.1. Der Schuldspruch, den der Beschwerdeführer nur mit der allgemeinenSachrüge angreift, wird von den Feststellungen [X.] 4 -2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Beider Bemessung der Strafen durfte hier - entgegen der von der Revision vertre-tenen Ansicht - die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltals neben der Strafe angeordnete und von ihr unabhängige Maßregel außerBetracht bleiben.Der [X.] hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfungstand. Das [X.] hat aus der für den schweren Raub verhängten Frei-heitsstrafe (zwei Jahre und drei Monate) und den Geldstrafen für die [X.] (jeweils 150 Tagessätze zu 20 DM) eine Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und sechs Monaten gebildet. In den Urteilsgründen heißt es hier-zu:"Aus den Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eineGesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dies hatte gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 StGBdurch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) zu [X.] schließt aus dieser Begründung, das [X.] sei sich nicht bewußt gewesen, daß es neben der Freiheitsstrafe geson-dert auf Geldstrafen erkennen (und diese zu einer Gesamtgeldstrafe zusam-menfassen) könne (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Diesen Schluß zieht der [X.] nicht. Das in der zitierten Passage zweimal gebrauchte "hatte" mußnicht Ausdruck der (irrigen) Meinung sein, es gebe keine Entscheidungsalter-native - vielmehr läßt es sich auch dahin verstehen, daß die [X.] inAusübung ihres Ermessens gemeint hat, so entscheiden zu sollen. [X.] gebührt der Vorzug, zumal davon auszugehen ist, daß der [X.] die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht unbekannt war. [X.] hat sie auch keine Begründung dafür gegeben, warum sie von der Mög-lichkeit der gesonderten Verhängung von Geldstrafen keinen Gebrauch ge-- 5 -macht hat. Eine solche Begründung war hier aber auch nicht erforderlich. [X.] ist sie dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eineGesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Ein-beziehung, nachteilige 1 m.w.[X.]). Dies hat der [X.] in [X.] bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaus-setzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung,nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtlicheFolgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3). Um einen solchen Fall handelt es [X.] nicht. Auch ohne Gesamtstrafenbildung wäre eine Strafaussetzung für diezwei Jahre übersteigende Einzelfreiheitsstrafe ausgeschlossen gewesen. DieEinbeziehung der beiden Geldstrafen in eine mit dieser Freiheitsstrafe zu [X.] Gesamtfreiheitsstrafe lag im übrigen nahe, zumal alle drei Taten [X.] zum Gegenstand hatten und insofern gegen dasselbeRechtsgut gerichtet waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHR StGB § 53Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5). Unter diesen Umständen bedurfte die Ent-scheidung der [X.], die Geldstrafen nicht gesondert zu verhängen,sondern zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe heranzuziehen, hier [X.] Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64StGB), wird von den hierzu getroffenen Feststellungen getragen. Der Ange-klagte ist hiernach seit 1996 drogenabhängig und hat bis zu seiner Inhaftierungvergeblich versucht, sich von seiner Drogensucht zu befreien. Das [X.]hat sich dem hierzu gehörten Sachverständigen darin angeschlossen, daß oh-ne eine stationäre Entwöhnungsbehandlung mit der Begehung weiterer [X.] Straftaten gerechnet werden müsse. Angesichts der Feststellungen zu- 6 -seiner Drogenkarriere und seiner Vorstrafe brauchte es sich in diesem Zu-sammenhang nicht mit dem Umstand auseinanderzusetzen, daß er sich in [X.] acht Monaten zwischen der Außervollzugsetzung des [X.] April 1999) bis zur tatrichterlichen Hauptverhandlung (21. Dezember 1999)straffrei geführt hat; ein Erörterungsmangel, der als Rechtsfehler zu beanstan-den wäre, liegt darin nicht.[X.] [X.] [X.] Fischer
Meta
02.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2000, Az. 2 StR 172/00 (REWIS RS 2000, 1507)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1507
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