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PDF anzeigen[X.]/00vom23. Juni 2000in der [X.] versuchten schweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. Dezember 1999 mit [X.] aufgehoben, soweit von der Anordnung [X.] des Angeklagten [X.]in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schwerenRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafevon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] sachlichen Rechts gestützten [X.] 3 -Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.Bei der [X.] hat das [X.] zwar nicht in [X.] (vgl. dazu [X.], 490 = [X.]R StGB § 177 [X.]1), daß der Angeklagte günstiger stehen würde, wenn der Strafbemessung an-stelle des Strafrahmens des minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB(ein Jahr bis zehn Jahre) der nach § 21 StGB und nach § 23 StGB (jeweils [X.] mit § 49 Abs. 1 StGB) gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr.1 StGB (sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate) zugrundegelegt wordenwäre. Der [X.] kann aber ausschließen, daß die verhängte Strafe auf dieserunterlassenen Erörterung beruht.Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das [X.] nicht ge-prüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-terzubringen ist.Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:flDas Unterbleiben einer Anordnung nach § 64 StGB kann hingegen kei-nen Bestand haben:Nach den Feststellungen des [X.]s konsumiert der heute 27Jahre alte Angeklagte seit 1987/1988 illegale Drogen, und zwar Haschisch,Heroin und Rohypnol ([X.], 8). Er wurde wegen unerlaubten [X.] sowie wegen Diebstahls zur Finanzierung seiner [X.] -telsucht wiederholt zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt, wobei ihmteilweise eine rauschgiftbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungs-fähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugute gehalten wurde ([X.] bis 8, 31).Mehrfach unternahm der Angeklagte vergeblich den Versuch, seineRauschgiftabhängigkeit durch eine Drogentherapie in staatlichen Einrich-tungen und betreuten Wohngemeinschaften zu bekämpfen ([X.] bis 8).Die abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte nach Genuss von [X.] ([X.] f.) im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeitbegangen, um seinen Rauschgiftkonsum zu finanzieren ([X.], 15, 27,31). Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64StGB in Betracht kommen kann (vgl. [X.]St 37, 5; [X.]R StGB § 64 Ableh-nung 3; [X.] bei Detter NStZ 1992, 169, 173). Die [X.] hätte [X.], ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Rausch-giftabhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Dabei ist nicht von Bedeu-tung, dass das [X.] eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-fähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB nicht sicherfestzustellen vermochte (vgl. [X.]R StGB § 64 Ablehnung 6). [X.], dass eine Entwöhnungsbehandlung von vornherein aussichtslos [X.], sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen (vgl. [X.] 31).Das Unterbleiben der Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB stellt ei-nen Rechtsfehler dar, der auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufhe-bung führt ([X.]St 37, 5 f.). Der Bestand des Strafausspruches wird hiervon- 5 -jedoch nicht betroffen. Die [X.] hat die verhängte [X.] bemessen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Freiheits-strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das [X.] zugleich die Unter-bringung des Angeklagten angeordnet [X.] stimmt der [X.] zu, zumal flder Angeklagte sich erneut einer The-rapie stellen und nach erfolgreichem Abschluß sein Leben neu einrichten willfl([X.] 31).Jähnke Detter [X.] Rothfuß
Meta
23.06.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2000, Az. 2 StR 118/00 (REWIS RS 2000, 1861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1861
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 421/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 317/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 246/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 360/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 53/20 (Bundesgerichtshof)
Strafrahmenmilderung: Alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit; Erfordernis der Feststellungen zu einer möglichen krankhaften Alkoholsucht
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