Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. 2 StR 205/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2645

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[X.] vom 25. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. Juni 2004 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2004 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im [X.] 1 der Urteilsgründe wegen vollendeten Raubes verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt abgesehen ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei [X.] 3 - naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel er-sichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung gebotene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch im [X.] 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nach-prüfung nicht stand, soweit das [X.] den Angeklagten wegen vollende-ten Raubes verurteilt hat. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte sich durch seine Tat "Geld für die Beschaffung von Heroin besorgen". Die erbeutete Handtasche enthielt aber "nicht - wie erhofft - Geld sondern nur ein paar Ziga-retten, ein Feuerzeug sowie ein Inhaliergerät". Ob sich der Angeklagte auch die Tasche und die darin befindlichen Gegenstände zueignen wollte, ist nicht festgestellt. Demzufolge ist nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten ausschließlich auf das in der Tasche vermutete Geld ankam. In diesem Fall läge lediglich der Versuch eines Raubes vor (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4; [X.], 531 jeweils m.w.[X.]).
Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs im [X.] 1 der Ur-teilsgründe kann daher keinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen [X.], daß weitere Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Zueignungsab-sicht des Angeklagten getroffen werden können, kommt eine Umstellung des Schuldspruchs nicht in Betracht; die Sache bedarf insoweit erneuter Verhand-lung und Entscheidung.
2. Keinen Bestand haben kann das Urteil auch insoweit, als die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abge-- 4 - lehnt worden ist. Das [X.] geht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte "berauschende Mittel im Übermaß" zu sich [X.]. Damit setzt sich die [X.] in Widerspruch zu ihren Feststellungen. Danach ist der Angeklagte, bei dem "auf Grund des Suchtdrucks und der quä-lenden Entzugserscheinungen" ([X.]; 10) die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen sind, "betäubungsmittelabhängig" ([X.]). Die Taten hat er begangen, weil er "das zunehmende Bedürfnis nach einem neuen Druck Heroin" verspürte und sich Geld für den Kauf von Betäubungsmitteln beschaffen wollte ([X.]).
"Im Übermaß" bedeutet, der Täter nimmt berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähig-keit dadurch erheblich beeinträchtigt wird ([X.], 106; Beschl. v. 2. April 2004 - 1 [X.]; vgl. bei [X.] [X.] 2003, 133, 138; 2004, 134, 139). Dies belegen die Feststellungen aber entgegen der Ansicht des Landge-richts. Denn die beim Angeklagten festgestellte Abhängigkeit von Heroin [X.] mit "Suchtdruck und quälenden Entzugserscheinungen" ([X.], 10) beweist an sich schon, daß er Rauschgift im Übermaß genossen hat. Dazu kommt, daß er den Erwerb des Betäubungsmittels durch Straftaten finanzierte. Daß der Angeklagte vor den Taten "erst wieder mit dem Konsum von Heroin begonnen hat" ([X.]), ist insoweit ohne Bedeutung.

Die Frage der [X.] bedarf daher ebenfalls neuer [X.] und Entscheidung.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen auch zur Aufhebung der Ge-samtstrafe. Die Einzelstrafen in den [X.] und 3 der Urteilsgründe können - 5 - jedoch bestehen bleiben. Der [X.] kann ausschließen, daß die Strafen in die-sen Fällen von der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen vollendeten Raubes im [X.] 1 beeinflußt sind, er kann ferner ausschließen, daß diese Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre. [X.] [X.]

Otten

Rothfuß

[X.]

Meta

2 StR 205/04

25.06.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. 2 StR 205/04 (REWIS RS 2004, 2645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2645

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