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PDF anzeigen[X.]/00vom26. April 2000in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 1999 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vierFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. [X.] sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und derSachrüge.Das Rechtsmittel hat mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfah-rensrüge Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer [X.] 3 -hungsanstalt angeordnet ist, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß er weder in der [X.] noch im Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und auch in [X.] das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. [X.] wurde durch den Schlußantrag des Staatsanwalts, die Maßregel an-zuordnen, nicht entbehrlich (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2).Das Urteil war daher aufzuheben, soweit die [X.] im übrigen rechtsfehler-frei begründete [X.] Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet worden ist. [X.] kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnungs-mäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte.[X.] Detter [X.]
Meta
26.04.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2000, Az. 2 StR 136/00 (REWIS RS 2000, 2425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2425
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