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PDF anzeigen[X.]in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. September 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit der [X.] eines Teils der Freiheits-strafe vor der Unterbringung in der [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes inzwei Fällen und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, das sichergestellte [X.] und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt mit der Maßgabe angeordnet, daß "von der verhängten [X.] -über die anzurechnende Untersuchungshaft hinaus zwölf Monate vor der [X.] zu vollstrecken sind."Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnung des [X.]s Er-folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.I[X.] Die Bestimmung des [X.]s, einen Teil der Strafe vor der [X.] zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand.Es kann dahinstehen, ob die insoweit knappen Gründe des Tatrichtersausreichen, den von der Rechtsprechung geforderten - einzelfallbezogenen -Begründungsanforderungen gerecht zu werden (vgl. hierzu u.a. [X.] 2002,481; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 4, 9, 11, 12 [X.], leichtere 10), wenn von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1StGB, nach dem die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist, abgewichenwird.Die Anordnung des [X.]s, einen Teil der Strafe vorweg zu [X.], ist schon aus anderem Grund rechtsfehlerhaft.Der vom Tatrichter gewählte Tenor "von der verhängten [X.] über die anzurechnende Untersuchungshaft hinaus zwölf Monate vor [X.] zu vollstrecken" entspricht nicht der hierfür vom [X.] gege-benen Begründung und belastet den Angeklagten.Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Ausführungenauf [X.], wo für die Dauer der Unterbringung von zwei Jahren ausgegan-gen wird und deutlich gemacht wird, daß nach deren Ablauf nur noch ein Straf-drittel ausstehen soll, ergeben, daß der Tatrichter mit seiner Formulierung "ü-- 4 -ber die anzurechnende Untersuchungshaft hinaus" nur die bis zum Urteilser-laß erlittene Untersuchungshaft von zwei Monaten gemeint hat. Nur dann läßtsich nämlich das vom Tatrichter gewünschte Ergebnis errechnen (vier [X.] Monate Freiheitsstrafe weniger zwei Monate Untersuchungshaft, zwölfMonate [X.] und zwei Jahre Maßregelvollzug ergibt das Strafdrittelvon einem Jahr und sieben Monaten). Der Tatrichter hätte danach einen [X.] von 14 Monaten anordnen müssen. Durch die von ihm gewählteFormulierung, die nicht zum Ausdruck bringt, daß nur die bis zum [X.] Untersuchungshaft von zwei Monaten gemeint ist, wird mit der Fort-dauer der Untersuchungshaft die Zeit des [X.]s jedoch immer län-ger, da die zwölf Monate erst der Untersuchungshaft folgen sollen. [X.] der Angeklagte über das vom Tatrichter Gewollte hinaus benachteiligtsein. Diese Regelung, wonach der [X.] erst nach der Untersu-chungshaft beginnt, entspricht auch nicht der Rechtsprechung, nach der dieerlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich auf den nach § 67Abs. 2 StGB vorwegzuvollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. [X.], 2431).Die Anordnung des teilweisen [X.]s kann deshalb keinen [X.] haben. Da der [X.] nicht ausschließen kann, daß sich [X.] 5 -treffen lassen, welche die Vollstreckung eines Teils der Strafe vor dem Vollzugrechtfertigen könnten, verweist er insoweit die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück.[X.]
Meta
11.09.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. 2 StR 333/02 (REWIS RS 2002, 1652)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1652
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