Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 2 StR 276/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4219

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]

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2 StR 276/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 2 StR 276/10 (REWIS RS 2010, 4219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4219

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