Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. 1 StR 515/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 320

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 515/14

vom
16. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Dezember
2014
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2014 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar darf auch nach Rechtskraft des Schuld-
und Strafausspruchs zu-lässiges Verteidigungsverhalten weder hangbegründend noch als Anknüp-fungspunkt für die Gefährlichkeit gewertet werden ([X.], Beschlüsse vom 10.
Juli 2001

5 [X.]/01; [X.], 595, 596; vom 4. August 2009

1 [X.], [X.], 270, 271; vom 21. August 2014

1 [X.]). Dies hat das [X.] auch beachtet. Es hat dementsprechend das Vorlie-gen eines Hangs des Angeklagten und seiner daraus resultierenden erhöhten Gefährlichkeit mit einer sorgfältigen Würdigung der individuell bedeutsamen und weiter wirksamen Bedingungsfaktoren für die Delinquenz begründet, ohne an das Verteidigungsverhalten des Angeklagten anzuknüpfen.
Im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB aF hat es sodann geprüft, ob die individuelle Entwicklung während
der -
3
-
Strafhaft eine Verringerung der Gefährlichkeit aufgrund des [X.] pro-tektiv wirkender Umstände erwarten lässt. Als solche hat es unter anderem mögliche Therapien und deren Erfolgsaussichten erörtert. Im [X.] an zwei Sachverständige hat es sich davon überzeugt, dass es beim Angeklagten [X.] und damit verbundener Einsicht in die Taten Erfolg verspreche. Da es
Voraussetzungen für eine Therapie nicht festgestellt werden, so dass der Erfolg

Dies zeigt keine Rechtsfehler auf. Die Wirkungen von im Strafvollzug (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten können im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Maßregel sprechende Gesichtspunkte darstellen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2010

5 [X.],
[X.], 276). Ein Absehen von der Anordnung trotz bestehender
hangbe-dingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in §
66 Abs.
2 und 3 StGB ein-geräumten Ermessens aber nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, so
dass für das Ende des Strafvollzugs eine güns-tige Prognose gestellt werden kann
([X.], Urteil vom 28. März 2012

2 StR 592/11,
NStZ-RR 2012, 272 [Ls.];
Beschluss vom 11. August 2011

3 [X.]).
Danach hat das [X.] für seine Ermessensausübung den [X.] rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und geprüft, ob zumindest [X.] Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (vgl. auch [X.], Urteile vom 19.
Juli 2005

4 [X.], [X.], 337, 338
und
vom 3.
Februar 2011

3
StR 466/10, [X.], 172; Beschluss
vom 28. März 2011
-
4
-

2 StR 592/11) vorliegen, dies aber wegen der derzeit schlechten Ausgangs-bedingungen für eine Therapie zutreffend verneint.
[X.]

Radtke

Mosbacher Fischer

Meta

1 StR 515/14

16.12.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. 1 StR 515/14 (REWIS RS 2014, 320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 320/14

5 StR 421/10

2 StR 592/11

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