Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 4 StR 276/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4239

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 276/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 ein-stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2010 wird verworfen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 7. Juni 2010 bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die [X.] entsprechend ihrer Entscheidung im Eröffnungsbe-schluss in der Hauptverhandlung mit zwei statt drei Berufsrich-tern besetzt war, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer den Inhalt der Anklageschrift nicht mitgeteilt hat. Diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu Kenntnis zu nehmen. Die Rüge ist jedoch aus den vom [X.] dargelegten Erwägungen jedenfalls unbegründet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Bender

Meta

4 StR 276/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 4 StR 276/10 (REWIS RS 2010, 4239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4239

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