Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 3 StR 276/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4279

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[X.] vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2010 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 [X.] einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2010 auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberi-schen Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils 1 - 3 - auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Lediglich der Schuldspruch war - wie aus der [X.] ersichtlich - zu berichtigen. 1. Der "[X.]" des [X.]s vom 27. April 2010 war nicht zulässig und das angefochtene Urteil damit so zu behandeln, als ob dieser nicht ergangen wäre ([X.], Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, [X.]St 3, 245, 247 f.; Urteil vom 14. November 1990 - 3 [X.], NJW 1991, 1900, 1901; [X.], 6. Aufl., § 260 Rn. 13). Eine Änderung der Ur-teilsformel ist nach Abschluss der Urteilsverkündung nur zulässig, soweit offen-sichtliche Schreibversehen oder Unrichtigkeiten berichtigt werden, die sich ohne Weiteres aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligte klar zutage treten und auch nur den entferntesten Verdacht einer späteren sachlichen Ab-änderung des verkündeten Urteils ausschließen. Danach war die vom [X.] vorgenommene Änderung der Urteilsformel hier unzulässig, da es sich bei der Verwechslung der Tatbestände des Raubes und der räuberischen Erpres-sung nicht um ein solch offensichtliches Versehen handelt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, [X.]St 3, 245; [X.], Beschluss vom 22. Januar 1981 - 1 [X.], bei [X.]/[X.], NStZ 1983, 212). 2 - 4 - 2. Da eine Auswirkung auf den Rechtsfolgenausspruch auszuschließen ist und der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen [X.], kann der Senat den Schuldspruch durch Richtigstellung der angewendeten Strafvorschriften indes selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] abändern ([X.], [X.], 53. Aufl., § 354 Rn. 12 ff. [X.]). [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 276/10

04.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 3 StR 276/10 (REWIS RS 2010, 4279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4279

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