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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sieben Monate festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat holt den auf [X.] zutreffend als geboten bezeichneten, indes nicht vollzogenen engen Zusammenzug bei der Gesamtstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB und des § 64 StGB ist sachlich-rechtlich im Ergebnis noch vertretbar, wenngleich sich bei der gege-benen Sachlage die Begutachtung des Angeklagten durch einen psychiatri-schen Sachverständigen angeboten hätte.
[X.] Raum Brause [X.]
Meta
18.08.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 5 StR 276/10 (REWIS RS 2010, 3998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3998
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