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PDF anzeigen[X.] vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen; [X.] wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 13. September 2010 war nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreib- bzw. [X.] handelte. Das angefochtene Urteil war damit so zu behandeln, als ob der Berichtigungsbeschluss nicht ergangen wäre ([X.], Urteile vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, [X.]St 3, 245, 247 f.; vom 14. November 1990 - 3 [X.], NJW 1991, 1900, 1901; Beschluss vom 4. August 2010 - 3 [X.]; [X.], 6. Aufl., § 260 Rn. 13). 1 - 3 - [X.] war indes durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. [X.] von [X.][X.][X.]
Meta
21.12.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 3 StR 440/10 (REWIS RS 2010, 130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 130
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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