Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2008, Az. IX ZB 76/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2975

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 7. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2008 wird [X.]. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 a) [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit 2 - 3 - über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderli-chen Unterlagen beibringt (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist für die [X.] der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vor-gelegt. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte er bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. b) Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 c) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht 4 - 4 - sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2008 - 4 T 2/07 -

Meta

IX ZB 76/08

07.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2008, Az. IX ZB 76/08 (REWIS RS 2008, 2975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2975

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.