Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IX ZB 188/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1795

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[X.][X.]/08 vom 24. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 24. September 2008 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juli 2008 wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist wegen Fristversäumung unzulässig. 1 [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522, st. Rspr.). Daran fehlt 2 - 3 - es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von [X.] erst nach Ablauf der nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat betragenden Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der ange-fochtene [X.]uss ist der Antragstellerin am 17. Juli 2008 zugestellt worden, so dass die Frist am Montag, den 18. August 2008 abgelaufen ist. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 20. August 2008 beim [X.] eingegangen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde sei erst am 25. Juli 2008 zugestellt worden, handelt es sich um eine Zustellung durch das Amtsgericht (nicht das [X.]) [X.]. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der [X.] war somit nicht unverschuldet. 3 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 IN 16/03 - LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2008 - 1 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 188/08

24.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IX ZB 188/08 (REWIS RS 2008, 1795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1795

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