Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZA 21/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 665

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[X.][X.] vom 23. November 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 23. November 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unver-mögens einer [X.] unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den [X.] ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, Umdruck S. 3). Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist 2 - 3 - nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beibringt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde als Anlage zu seinem [X.] die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Belege, etwa zu Bruttoeinnahmen und Bankguthaben, sind jedoch nicht übersandt worden. Die Beifügung von Belegen ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus-drücklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 21. [X.] 2002 aaO; v. 6. Juli 2006 aaO). Der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was laut [X.]. E des Vordrucks unbedingt zu beachten ist - beigefügt werden muss. Eine Zahlung von [X.] ohne entsprechenden Bescheid liegt fern. 3 Wegen der unterbliebenen Einreichung von Belegen durfte der [X.]steller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet. 4 Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch noch später (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 aaO), liegen ebenfalls nicht vor. 5 2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 6 - 4 - Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist entspre-chend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 [X.] zu verlangen, dass der Schuldner einen Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt. Erforderlich aber auch genügend ist die Mitteilung von Tatsachen, [X.] die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 ff [X.] erkennen lassen. Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muss; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen. Die Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 [X.] greift erst ein, wenn ein zulässiger Er-öffnungsantrag vorliegt. Genügt ein Antrag den beschriebenen Mindesterfor-dernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzu-weisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf und muss es den Antrag als unzulässig zurückweisen ([X.]Z 153, 205, 207; [X.], [X.]. v 10. April 2003 - [X.] ZB 586/02, [X.], 1005; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 20). Nach diesen Maßstäben ist der [X.] vom 13. März 2004 insbesondere wegen nicht genügender Angaben zu Verbindlichkeiten als unzulässig anzusehen. Ob das Insolvenzgericht den [X.]steller auf die Mängel hinreichend konkret aufmerksam gemacht hat, kann dahin stehen; denn in der Antragsschrift wird nicht geltend gemacht, dass der 7 - 5 - Schuldner die nötigen Angaben gemacht hätte, wenn das Insolvenzgericht ihm mitgeteilt hätte, er müsse seine Angaben noch ergänzen (vgl. [X.]Z 153, 205, 209). Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.12.2005 - 4 IN 40/04 - [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 8 [X.]/06 -

Meta

IX ZA 21/06

23.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZA 21/06 (REWIS RS 2006, 665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 665

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