Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. I ZR 121/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5324

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 121/03 Verkündet am: 26. Januar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] UWG §§ 5, 8 Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein Schlankheitsmittel, so haftet es nicht ohne weiteres schon dann als Störer, wenn es die Angaben, die später als unrichtig festgestellt werden, als solche dem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Da die Pressehaftung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare [X.]-verstöße beschränkt ist, greift sie in einem solchen Fall nicht ein, wenn bei der gebotenen Prüfung vor der [X.] ohne Fachkenntnisse nur vermutet werden kann, dass die Anzeige irreführend ist. ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsge-fahr wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtli-chen Verfahren, so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Weist das [X.] die Klage insgesamt ab, so muss die [X.] 2 - dung, wenn der Kläger das erstinstanzliche [X.]eil insgesamt anfechten will, für jeden dieser beiden prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen. [X.], [X.]. v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03 - [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Januar 2006 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2003 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.]s Heilbronn vom 10. Oktober 2002 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte ist Herausgeberin des [X.] "E. ". In der Ausgabe vom 6. Februar 2002 veröffentlichte sie die nachfolgend wie-dergegebene Werbeanzeige für "[X.]": 1 - 4 - - 5 - Der klagende [X.] und [X.] hat darin eine irreführende Werbung gesehen und die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 3 UWG a.F. als Störerin auf Unterlassung in [X.] genommen. 2 3 Das [X.] hat dahinstehen lassen, ob die beanstandete Anzeige irreführend ist. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte hafte als Presseunternehmen nur bei einem besonders groben und offensichtli-chen Verstoß, der hier nicht vorliege. Ein Unterlassungsanspruch sei auch nicht wegen Erstbegehungsgefahr begründet. Gegen die Beklagte sei noch kein Ur-teil ergangen, aufgrund dessen sie damit rechnen müsse, dass die Anzeige mit dem veröffentlichten Inhalt wettbewerbswidrig sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von [X.] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Anzeigen wie die vorstehend abgebildete zu veröffentlichen, in denen behauptet wird, dass man in kurzer Zeit erheblich und auf Dauer ohne Änderung der Ernährungsgewohnheiten und/oder körperliche Betätigung abnimmt. Hilfsweise: es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in einer Anzeige für ein Schlankheitsmittel "[X.] Schlank- kapseln" unter der drucktechnischen Überschrift "Sensationell! Schlank-kapseln gegen Fett und Übergewicht [X.]: –.. so einfach wie noch nie!" folgende Behauptung aufzustellen: "– Es sorgt dafür, dass diese Glücklichen futtern können, soviel sie [X.] und doch nicht fett werden. Weil ihr Stoffwechsel die Nahrung so schnell verbrennt, dass kein [X.] hat, sich in Form von Fett breit zu machen – Sie nehmen daher ab, auch wenn Sie normal essen – Sie werden daher niemals Hunger haben – Sie brauchen kei-- 6 - ne strikte Diät einzuhalten – Gymnastikübungen sind überflüssig – Das erste [X.], das die Erfolge bringt, die es verspricht – ungefähr 24 Stunden, nachdem Sie mit der neuen "[X.]-Kur be- ginnen, fängt Ihr Organismus an, Fettreserven aufzulösen und [X.] – Da sich die überschüssigen Kalorien nicht in Fett umwan-deln können, verlieren Sie [X.] an Gewicht und Zentimetern. Der Erfolg stellt sich tatsächlich so rasch ein, dass Sie essen, soviel Sie [X.], ohne Ihre Ernährungsgewohnheiten umzustellen – Logisches Ab-nehmen ohne Diät zu halten – Die neue "[X.]-Phasen-Schlank- Methode löst das 65fache seines Eigengewichts an Fett auf –" und/oder ein "vorher" und "[X.] einer Frau abzubilden, wenn es in dem dazugehörigen Text heißt: "Ich habe in nur 6 Wochen 25 Kilo abgenom-men - die Kilos schmolzen nur so dahin. Es geht ganz einfach, zu keiner Zeit fühle ich [X.] hungrig oder müde –". 5 Das Berufungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerich-tetes Begehren weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit §§ 1, 3 UWG a.F. zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Die [X.] der Anzeige durch die Beklagte sei rechtswidrig ge-wesen, so dass ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der [X.] bestehe. Die Kernaussage der beanstandeten Werbung, 8 - 7 - dass allein durch die Einnahme des beworbenen Produkts ohne Veränderung und Einschränkung der Lebensweise eine erhebliche und dauerhafte Gewichts-reduzierung erreicht werden könne, widerspreche gesicherten wissenschaftli-chen Erkenntnissen und sei deshalb irreführend. Da dies allgemein bekannt sei, müsse sich die [X.]widrigkeit einer derartigen Anzeige einem verstän-digen, durchschnittlich informierten Anzeigenredakteur geradezu aufdrängen. Es sei offensichtlich, dass das Schlankheitsmittel nicht die beschriebene Wir-kung habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Entdeckung eines Mittels mit der gewünschten Wirkung in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn ein solches Mittel gefunden werde, würde hierüber jedoch - was einem Redakteur nicht verborgen bleiben könne - in allen Medien berichtet und nicht in einer Werbeanzeige. Außerdem folge eine Erstbegehungsgefahr daraus, dass die Beklagte nach Vorlage von Entscheidungen des [X.] ([X.]. v. 23.10.2002 - 6 U 74/02) und des [X.]s Baden-Baden ([X.]. v. 17.5.2002 - 4 O 21/02 KfH), die überzeugende Ausführungen über den Zusammenhang zwischen einer reduzierten Nahrungsaufnahme und der Gewichtsabnahme ent-hielten, im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin das Recht in Anspruch nehme, derartige Anzeigen zu veröffentlichen. 9 I[X.] Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des [X.]. 10 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Angaben in der beanstandeten Anzeige gegen das Verbot irreführender Werbung gemäß § 5 UWG (§ 3 UWG a.F.) verstoßen. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erken-nen. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, die Feststellung des [X.], das beworbene Mittel habe nicht die in der Anzeige erwähnten 11 - 8 - Fettbindungs- und Fettverbrennungseigenschaften, sei [X.] getroffen worden, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). 12 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei wegen des Abdrucks der Anzeige unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet, weil sich einem Anzeigenredakteur bei der Prüfung der Anzeige vor ihrer Veröffentli-chung auch ohne besonderes Fachwissen geradezu hätte aufdrängen müssen, dass die Anzeige irreführend sei. a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend von der Rechtspre-chung des [X.] ausgegangen, dass ein Presseunternehmen für die [X.] von Werbeanzeigen Dritter wettbewerbsrechtlich als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffent-lichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese [X.] beschränkt sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare [X.]verstöße (st. Rspr.; vgl. [X.] 149, 247, 268 - "H.[X.]V. POSITIVE" II, m.w.[X.]). 13 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der hier beanstandeten An-zeigenwerbung handele sich um einen derartigen groben und unschwer zu er-kennenden [X.]verstoß, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. 14 [X.]) Die von [X.] wegen (Art. 5 Abs. 1 GG) gebotene [X.] auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße hat ihren Grund auch darin, dass die Prüfung der [X.] von Inseraten unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht 15 - 9 - und unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer Tätigkeit an Verleger oder Redak-teur keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 618, 619 = [X.], 640 - [X.]). 16 [X.]) Diesem Prüfungsmaßstab wird die Beurteilung des Berufungsge-richts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zunächst nicht hinreichend be-achtet, dass es sich bei der vorliegenden Anzeige - anders als bei dem der Ent-scheidung [X.] 149, 247 - "H.[X.]V. POSITIVE" II zugrunde liegenden Sachver-halt - um eine ihrer Art nach nicht ungewöhnliche Werbung handelt. Die vom Berufungsgericht als irreführend angesehene Kernaussage der Werbung, dass allein durch die Einnahme des beworbenen Produkts ohne Veränderung und Einschränkung der Lebensweise eine erhebliche und dauerhafte Gewichtsredu-zierung erreicht werden könne, lässt sich allerdings dem umfangreichen Anzei-gentext bei einigermaßen sorgfältigem Durchlesen entnehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Anzeigenredakteur damit den irreführenden Charakter der Anzeige bereits unschwer hätte feststellen können. In der Anzeige wird dem beworbenen Mittel die Wirkung zugeschrieben, durch eine neu entdeckte kör-pereigene Substanz werde die Verbrennung der Nahrung im Stoffwechsel so beschleunigt, dass Fettablagerungen verhindert und vorhandene Fettpolster vermindert würden. Diese Wirkung erscheint jedenfalls nicht von vornherein mit der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnis unvereinbar, dass eine nachhaltige Gewichtsabnahme nur durch eine erhöhte körpereigene Fett-verbrennung oder durch eine Reduzierung der Fettzufuhr in der Nahrung er-reicht werden kann. Unabhängig davon, welchen Eindruck ein sorgfältiger [X.] selbst von der Aussage der Anzeige gewinnt, erfordert daher die tatsächliche Feststellung, dass die Anzeige irreführend ist, gewisse [X.] über den Stand der ernährungswissenschaftlichen Forschung, über die Verleger oder Redakteure eines [X.] in aller Regel nicht verfügen. - 10 - Für Mitarbeiter eines derartigen Presseunternehmens besteht auch keine Pflicht, [X.]en auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft in an-deren Medien zu beobachten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es auch einem Redakteur der Beklagten nicht verborgen bleiben könnte, wenn ein Mittel mit der in der beanstandeten Werbung angekündigten Wirkungsweise gefunden würde. Et-waige Nachforschungen nach Eingang des [X.] können nicht [X.] werden, weil die Prüfung, ob der [X.] einer Anzeige rechtliche Gründe entgegenstehen, unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht (vgl. [X.], [X.]. v. 10.2.1994 - I ZR 316/91, [X.], 454, 455 = [X.], 529 - Schlankheitswerbung). 3. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr. 17 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann unter dem Gesichtspunkt der Berühmung auch durch Erklärungen, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden, eine Erstbegehungsgefahr begründet werden. Die bloße Verteidigung gegen die Klage mit der Begründung, das beanstandete Verhalten sei nicht [X.], begründet jedoch als solche noch keine Erstbegehungsgefahr (vgl. [X.], [X.]. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, [X.], 1174, 1175 = [X.], 1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.[X.]). Im Streitfall wäre das [X.] der Beklagten nach Vorlage der Entscheidungen des [X.] und des [X.]s Baden-Baden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders zu beurteilen. 18 - 11 - b) Hier durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung allerdings schon deshalb nicht auf einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr wegen der Erklärungen der Beklagten im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung stützen, weil das [X.] einen solchen Anspruch ver-neint und der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht angegrif-fen hatte. 19 [X.]) In seiner Klagebegründung hatte der Kläger sein [X.] zunächst nur auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützt. Nachdem die Beklagte auf die Klage erwidert und sich gegen diese verteidigt hatte, hat der Kläger daraufhin ausdrücklich sein Unterlassungsbegehren auch damit begründet, es bestehe Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte die streit-befangene Anzeige als wettbewerbskonform verteidige und mit diesem Bestrei-ten zum Ausdruck bringe, dass sie auch künftig Anzeigen dieser Art zu veröf-fentlichen gedenke. Das [X.] hat eine Erstbegehungsgefahr mit der [X.] verneint, die Beklagte müsse anders als in dem der Entscheidung "[X.]" ([X.] [X.], 618) zugrunde liegenden Fall nicht auf-grund einer im gleichen Verfahren zunächst erfolgten Verurteilung damit rech-nen, dass die Anzeige mit dem veröffentlichten Inhalt wettbewerbswidrig sei. 20 [X.]) Mit seiner Berufung hat der Kläger das erstinstanzliche [X.]eil im [X.] Umfange zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Zur [X.] seines Rechtsmittels hat er aber lediglich ausgeführt, dass der streitge-genständlichen Anzeige entgegen der Auffassung des [X.]s sehr wohl unschwer ein grober [X.]verstoß entnommen werden könne. Die [X.] in der Berufungsbegründung des [X.] erhobenen Angriffe richteten sich somit allein gegen die Verneinung eines auf Wiederholungsgefahr gestütz-ten Unterlassungsanspruchs. Zu den Ausführungen, mit denen das [X.] einen Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr verneint hat, enthält 21 - 12 - die Berufungsbegründung des [X.] dagegen keine Angriffe. Auch die mit seiner Berufungsbegründung vorgelegten Entscheidungen des [X.] und des [X.]s Baden-Baden hat der Kläger nur zum Beleg für seine Auffassung angeführt, der [X.]verstoß sei grob und unschwer erkennbar, und hat sie nicht unter dem Gesichtspunkt der [X.] gewürdigt. cc) Die Berufung des [X.] ist bei dieser Sachlage insoweit unzuläs-sig, als das [X.] die Klage hinsichtlich des auf Erstbegehungsgefahr durch Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren gestützten Unterlas-sungsanspruchs abgewiesen hat. Denn insoweit genügt die Berufungsbegrün-dung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Wird ein Un-terlassungsbegehren zum einen auf Wiederholungsgefahr wegen der [X.] begangenen Verletzungshandlung gestützt und zum anderen auf Erst-begehungsgefahr wegen Erklärungen, die der auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch Genommene zur Rechtsverteidigung im Verfahren abgibt, so handelt es sich bei dem Verletzungsunterlassungsanspruch wegen [X.] und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsge-fahr um verschiedene Streitgegenstände und damit um verschiedene prozes-suale Ansprüche (vgl. [X.], [X.]. zu [X.] LM Nr. 598 zu § 1 UWG a.F.; Teplitzky, [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 10 Rdn. 12; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 77; [X.], Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, [X.]). Denn die (einheitliche) Rechtsfolge wird aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet. Betrifft die erstin-stanzliche Entscheidung aber - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 326/91, [X.], 693, 695 = [X.], 387 - Indizien-kette; [X.]. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, [X.], 587, 588 = [X.], 512 22 - 13 - - Bilanzanalyse Pro 7, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 38; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 520 Rdn. 27, 37 m.w.[X.]). 23 [X.]) Die Unzulässigkeit der Berufung des [X.], soweit er sein Unter-lassungsbegehren bereits in erster Instanz auch auf Erstbegehungsgefahr ge-stützt hat, kann in der Revisionsinstanz von Amts wegen festgestellt werden (vgl. [X.] 102, 37, 38; Musielak/[X.] [X.]O § 557 Rdn. 15 m.w.[X.]). [X.]) Im Berufungsverfahren hat der Kläger im Übrigen auch keinen neuen (d.h. auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützten) Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr geltend gemacht (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, [X.], 687, 689 = [X.], 16 - [X.]). Damit braucht der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derarti-ger Unterlassungsanspruch in diesem Verfahrensstadium noch hätte eingeführt werden können, nicht nachgegangen zu werden. 24 4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der in der Beru-fungsinstanz gestellte Hilfsantrag des [X.] nicht begründet ist. 25 - 14 - II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), die Berufung des [X.] zurückzuweisen. 26 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. v. Ungern-Sternberg [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2002 - 3 O 200/02 III - [X.], Entscheidung vom 10.04.2003 - 2 U 180/02 -

Meta

I ZR 121/03

26.01.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. I ZR 121/03 (REWIS RS 2006, 5324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5324

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 U 98/04 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 136/13 (Bundesgerichtshof)


I ZR 136/13 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Sonderangebotswerbung in der Kundenzeitschrift einer Supermarktkette mit unrichtigen Angaben zu Testergebnissen …


17 HK O 6206/15 (LG München I)

Werbeverbot - Schlankmedizin


I ZR 220/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.