Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2008, Az. NotZ 15/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 1519

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[X.] BESCHLUSS [X.] 15/08 vom 13. Oktober 2008 in der [X.]wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der [X.], [X.], hat am 13. Oktober 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Notarin [X.] und den Notar Eule beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird [X.]. Gründe [X.] Der Antragsteller ist Notar in [X.] mit Amtssitz in [X.]. Die Notarkammer [X.] schrieb im Justizministerialblatt für [X.] vom 26. Juni 2008 und in der [X.] vom 1. August 2008 eine Notarassessorenstelle aus. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es in [X.] eine extreme Überbesetzung von [X.]n gebe und sich durch die beabsichtigte Einstellung eines Notarassessors die wirtschaftliche Situation der amtierenden Notare weiter verschärfe. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache, den Antragsgegner, das [X.], zu [X.], die von der Notarkammer ausgeschriebene(n) Stelle(n) nicht zu be-setzen. Er hat weiter verlangt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Stellenbesetzung zu untersagen, solange nicht über den [X.] "beziehungsweise einen eventuell noch zu stellenden Anfech-tungsantrag gegen die Ernennungsentscheidung bestandskräftig entschieden ist". 1 - 3 - Das [X.] hat die Anträge zurückgewiesen. Der [X.] verfolgt sein Hauptsachebegehren mit der sofortigen Beschwerde weiter. Darüber hinaus wiederholt er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung. 2 I[X.] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil der Antrag des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. 3 1. Soweit er die Besetzung der am 26. Juni 2008 im Justizministerialblatt für [X.] ausgeschriebenen Stelle verhindern möchte, ist der Antrag unzuläs-sig, weil es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese Ausschreibung wurde zurückgenommen. 4 2. Ebenfalls unzulässig ist der Antrag in Bezug auf die in der Neuen [X.] vom 1. August 2008 ausgeschriebene Notarassessoren-stelle. Durch die Ausschreibung dieser Stelle und deren Besetzung ist der [X.] nicht in seinen subjektiven Rechten betroffen. 5 a) Die Bedarfsermittlung und Besetzung von [X.]n gemäß § 4 [X.] ([X.]) geschieht - wie grundsätzlich die Organisation von staatlichen Aufgaben - ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und dient ebenso wenig wie die Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, [X.] Interessierter oder den Besitzstand amtierender Notare zu [X.] - 4 - ren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein Notaramt beziehungsweise Amtsinhabern und der Justizverwaltung grundsätzlich keine Rechtsbeziehung, die eine Rücksichtnahme auf deren Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht der Landesjustizverwaltungen, die Zahl der [X.]n gemäß § 4 [X.] festzulegen, korrespondiert insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (z.B.: Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 - [X.] 118/07 - [X.], 329, 330, Rn. 11 und vom 23. Juli 2007 - [X.] 42/07 - NJW 2007, 3723, 3726 Rn. 23 m.w.N.). Dies gilt auch und erst recht für die Ausschreibung und die Besetzung von Stellen für Notarsassessoren (§ 7 [X.]), denen noch keine bestimmte [X.] übertragen wird. b) Einer der Ausnahmefälle, in denen § 4 [X.] eine Schutzfunktion zugunsten eines Notars oder Notarbewerbers entfaltet (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 24 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor. In der Recht-sprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass die Justizverwaltung gehalten ist, den Notaren eine Berufsausübung zu ermöglichen, die dem ge-setzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteii-scher Berater der Beteiligten (vgl. § 14 [X.]) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Vor diesem [X.] kann sich ein amtierender Notar gegen die Besetzung einer (weiteren) [X.] in seinem Amtsgerichtsbezirk mit der Begründung zur Wehr setzen, es würden unter Verstoß gegen § 4 [X.] so viele [X.]n besetzt, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig waren (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - [X.] 1/05 - D[X.] 2005, 947, 949 m.w.N.). Da vorliegend noch nicht absehbar ist, welcher Amtssitz dem noch einzustellenden Notarassessor dereinst - nach Ablauf des dreijährigen ([X.] (vgl. § 7 7 - 5 - Abs. 1 [X.]) oder noch später - zugewiesen werden wird, ist schon im Ansatz nicht erkennbar, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Notarasses-sorenstelle das Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit des [X.]s gefährdet sein könnte. [X.] [X.] Herrmann
Doyé Eule Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.09.2008 - Not 1/08 -

Meta

NotZ 15/08

13.10.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2008, Az. NotZ 15/08 (REWIS RS 2008, 1519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1519

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