Bundespatentgericht, Urteil vom 18.04.2013, Az. 2 Ni 24/11 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2013, 6523

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 079 180

([X.])

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden [X.]in [X.] sowie der [X.] [X.], [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Fetterroll

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 079 180 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgenden Wortlaut erhalten:

1.    

Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit

 a)     

einer Anzahl m von wenigstens drei [X.]en (74, 84, 34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72, 82, 32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4, 9, 2),

 b)     

einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4, 9, 2),

wobei 

        

 c)     

die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und

 d)     

jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m [X.]en einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,

 e)     

jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten [X.] unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und

 f)     

die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten [X.]en einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten [X.]en ausbaubar sind,

 g)     

mit zwei [X.] (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die Türscheiben,

 h)     

bei der jedes Halteelement wenigstens eine [X.] (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,

 i)     

bei der wenigstens eine der [X.]en eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt,

 j)     

wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen [X.] (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen [X.] (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren [X.] sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind,
wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei [X.]en für die beiden Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden,
wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.

                 

2.    

Tür nach Anspruch 1, bei der die in ihre zugehörigen [X.]en eingebauten Türscheiben jeweils wenigstens annähernd parallel zueinander angeordnet sind.

                 

3.    

Tür nach Anspruch 2 , bei der die Türscheiben lateral unterschiedliche Flächen und die [X.]en entsprechend unterschiedliche, laterale Ausdehnungen aufweisen,

                 

4.    

Tür nach Anspruch 3, bei der die lateral gemessenen Flächen der Türscheiben und die lateral gemessenen Ausdehnungen der [X.]en in der für den Einbau vorgegebenen Reihenfolge zunehmen.

                 

5.    

Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die für den Einbau der Türscheiben vorgegebene Reihenfolge von innen nach außen verläuft.

                 

6.    

Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben paarweise verschiedene Dicken und die [X.]en entsprechend unterschiedliche Ausdehnungen aufweisen.

                 

7.    

Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der jede eingebaute Türscheibe in der zugehörigen [X.] im wesentlichen ohne Spiel, insbesondere unter der Wirkung einer Klemmkraft, gehalten ist.

                 

8.    

Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben aus unterschiedlichen Materialien bestehen und/oder unterschiedliche physikalische, insbesondere thermische, Eigenschaften, insbesondere unterschiedliche Reflektivitäten für Wärmestrahlung, aufweisen.

                 

9.    

Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben wenigstens teilweise optisch transparent sind.

                 

10.     

Tür nach Anspruch 1, bei der wenigstens eine [X.] jedes Halteelements in wenigstens zwei unabhängigen Raumrichtungen verläuft.

                 

11.     

Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit einer zusätzlichen Türscheibe (3) und wenigstens zwei mit dieser Türscheibe verbundenen, insbesondere säulenartigen, Trägerelementen (5, 6), wobei die Trägerelemente wenigstens einen Teil der [X.]en tragen.

                 

12.     

Tür nach Anspruch 11 in Rückbeziehung auf einen der Ansprüche 1 oder 10, bei der mit jedem der Trägerelemente jeweils ein Halteelement verbunden ist.

                 

13.     

Tür Anspruch 11 oder Anspruch 12, bei der die äußerste der n Türscheiben (2) im eingebauten Zustand von der zugehörigen [X.] auf der von der zusätzlichen Scheibe abgewandten Seite der beiden Trägerelemente von den Trägerelementen beabstandet oder auf diesen aufliegend gehalten ist und die weiteren n-1 Türscheiben (4, 9) von den zugehörigen [X.]en zwischen den Trägerelementen von den Trägerelementen beabstandet oder an einander zugewandten Seitenflächen der Trägerelemente anliegend gehalten sind.

                 

14.     

Garofen mit

 a)     

einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von [X.] und

 b)     

einer Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

III [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der im [X.] als Inhaberin des am 9. Juni 2000 in der [X.] angemeldeten [X.] Patents 1 079 180 mit der Bezeichnung „Tür für ein Gerät, insbesondere einen Garofen, mit unverwechselbar montierbaren Scheiben“ eingetragenen „[X.]“. Das Streitpatent nimmt die Priorität der Voranmeldung [X.] 29914007 vom 11. August 1999 in Anspruch und wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 500 06 126 geführt.

2

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut hat:

3

„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit

4

a) einer Anzahl m von wenigstens drei [X.]en (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer [X.] (4,9,2),

5

b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m [X.]n (4,9,2),

6

wobei

7

c) die [X.] zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und

8

d) jede der [X.] in jeweils nur eine der m [X.]en einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,

9

e) jede eingebaute [X.] in der zugeordneten [X.] unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten [X.] gehalten ist und

f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten [X.]en einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten [X.]en ausbaubar sind.“

Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

 Die Klägerin macht gegenüber dem Streitpatent den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit geltend; insbesondere sei der patentgemäße Gegenstand gegenüber dem genannten Stand der Technik nach [X.] nicht neu bzw. beruhe gegenüber [X.], [X.] mit [X.] und [X.] mit [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Folgende Druckschriften hat sie zur Begründung vorgelegt:

([X.]) EP 0 857 918 [X.]

([X.]) [X.] 197 38 506 C1
([X.]) EP 0 131 324 [X.]

([X.]) [X.] 32 38 441 [X.]

([X.]) [X.] 4 638 788 A
([X.]) [X.] 702
(N7) [X.] 2 158 225 A

Im Prüfungsverfahren sind außer den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] überdies folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

([X.]) EP 0 010 829 B1

([X.]) [X.] 26 54 017 [X.]

([X.]) [X.] 41 18 800 [X.]

([X.]) [X.] 77 36 544 U

Die Klägerin beantragt,

das [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 26.02.2013 ([X.] ff. d. A.) vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 4 zu geben.

Hilfsantrag 1 lautet (die Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind markiert):

„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit

a) einer Anzahl m von wenigstens drei [X.]en (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer [X.] (4,9,2),

b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m [X.]n (4,9,2),

wobei

c) die [X.] zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und

d) jede der [X.] in jeweils nur eine der m [X.]en einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,

e) jede eingebaute [X.] in der zugeordneten [X.] unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten [X.] gehalten ist und

f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten [X.]en einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten [X.]en ausbaubar sind,
g) bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die [X.]en einbaubar und aus diesen ausbaubar sind.“

Hilfsantrag 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 16 sowie der erteilte [X.] 18 an, letzterer als neu [X.] Anspruch 17 ([X.]. 122 – 129 d. A.).

Hilfsantrag 2 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind markiert):

„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit

a) einer Anzahl m von wenigstens drei [X.]en (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer [X.] (4,9,2),

b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m [X.]n (4,9,2),

wobei

c) die [X.] zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und

d) jede der [X.] in jeweils nur eine der m [X.]en einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,

e) jede eingebaute [X.] in der zugeordneten [X.] unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten [X.] gehalten ist und

f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten [X.]en einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten [X.]en ausbaubar sind,
g) bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die [X.]en einbaubar und aus diesen ausbaubar sind und
h) mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die Türscheiben,

i) bei der jedes Halteelement wenigstens eine [X.] (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.“

Hilfsantrag 2 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 10, 13 bis 16 und 18, letztere als neu nummerierte Ansprüche 11 bis 15 mit entsprechend geänderten Rückbezügen ([X.]. 130 – 137 d. A.).

Hilfsantrag 3 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind markiert):

„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit

a) einer Anzahl m von wenigstens drei [X.]en (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer [X.] (4,9,2),

b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m [X.]n (4,9,2),

wobei

c) die [X.] zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und

d) jede der [X.] in jeweils nur eine der m [X.]en einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,

e) jede eingebaute [X.] in der zugeordneten [X.] unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten [X.] gehalten ist und

f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten [X.]en einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten [X.]en ausbaubar sind,
g) bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die [X.]en einbaubar und aus diesen ausbaubar sind und
g) mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die Türscheiben,

h) bei der jedes Halteelement wenigstens eine [X.] (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,

i) bei der wenigstens eine der [X.]en eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt.“

Hilfsantrag 3 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 sowie 9, 10, 13 bis 16 und 18 an, letztere als neu nummerierte Ansprüche 8 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen ([X.]. 138 – 144 d. A.).

Hilfsantrag 4 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind markiert):

„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit

a) einer Anzahl m von wenigstens drei [X.]en (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von jeweils einer [X.] (4,9,2),

b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m [X.]n (4,9,2),

wobei

c) die [X.] zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und

d) jede der [X.] in jeweils nur eine der m [X.]en einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,

e) jede eingebaute [X.] in der zugeordneten [X.] unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten [X.] gehalten ist und

f) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten [X.]en einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten [X.]en ausbaubar sind,
g) mit zwei wenigstens einem Halteelementen (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die Türscheiben,

h) bei der jedes Halteelement wenigstens eine [X.] (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer [X.] aufweist,

i) bei der wenigstens eine der [X.]en eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt,

j) wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen [X.] (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen [X.] (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren [X.] sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind,

wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei [X.]en für die beiden 'Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden,

wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.“

Hilfsantrag 4 schließen sich – wie bei Hilfsantrag 3 - die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 sowie 9, 10, 13 bis 16 und 18 an, letztere als neu nummerierte Ansprüche 8 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen ([X.]. 145 – 153 d. A.)

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag für schutzfähig, jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge.

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der Fassung der Hilfsanträge gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei auch insoweit nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die jetzige Beklagte ist ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht im [X.] [X.] eingetragen ist, die richtige Beklagte, nachdem sie durch gesellschaftsrechtliche Umwandlung und Verschmelzung gebildet wurde, (vgl. [X.], Patentnichtigkeits- und -berufungsverfahren, 4. Aufl., [X.]. 140).

Hilfsantrag 4 hinausgeht.

I.

1. Das Streitpatent betrifft gemäß Abs. [0001] der Patentschrift eine Tür für ein Gerät, insbesondere einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt. Ausweislich der Beschreibung des Streitpatents seien aus dem Stand der Technik Türen für Haushaltsgaröfen bekannt mit einem Sichtfenster, das durch eine lichtdurchlässige [X.] und eine lichtdurchlässige Innenschreibe und gegebenenfalls auch eine dazwischen angeordneten lichtdurchlässige [X.] gebildet sei. Zur Montage und Befestigung dieser Scheiben in der Tür seien dabei eine Vielzahl von Möglichkeiten bekannt (vgl. Abs. [0002] der Patentschrift). Diese seien jedoch insoweit nachteilig, als teilweise ein getrenntes Herausnehmen der einzelnen Scheiben nicht (vgl. Abs. [0003]) bzw. nicht ohne größeren Aufwand möglich sei (vgl. Abs. [0004 und 0005]) oder auch eine Verwechselung der Scheiben beim Ein-/Ausbau nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Abs. [0006 und 0007]) bzw. die Gefahr bestehe, dass eine zwischen Außen- und Innenscheibe angeordnete [X.] bei herausgenommener [X.] (vgl. Abs. [0008]).

2. Dem Streitpatent liegt daher gemäß Abs. [0009] die Aufgabe zugrunde, eine Tür für ein Gerät, insbesondere ein Haushaltsgerät, vorzugsweise einen Garofen, anzugeben, in die bis zu wenigstens drei Türschrieben unverwechselbar und in einfacher Weise montiert werden können und, beispielsweise zu Reinigungszwecken, auch in einfacher Weise wieder entnommen werden können.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Anspruch 1 des Streitpatents eine Tür für

ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit den Merkmalen gemäß folgender Gliederung:

1       

Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit

1a    

einer Anzahl m von wenigstens drei [X.]en (74,84,34 bzw. [X.]) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),

1b    

einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2), wobei

1c    

die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessungen aufweisen und

1d    

jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m [X.]en einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,

1e    

jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten [X.] unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist und

1f    

die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten [X.]en einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten [X.]en ausbaubar sind.

Hilfsantrag 1 fügt dem erteilten Anspruch 1 das weitere Merkmal

1g    

bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die [X.]en einbaubar und aus diesen ausbaubar sind.

hinzu.

Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem des [X.] durch Hinzufügung der Merkmale

1h    

mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die Türscheiben,

1i    

bei der jedes Halteelement wenigstens eine [X.] (72, 74,
79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.

                 

eingeschränkt worden.

Hilfsantrag 3 schränkt den erteilten Anspruch 1 durch Hinzufügung der Merkmale

1h    

mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die Türscheiben

1i    

bei der jedes Halteelement wenigstens eine [X.] (72, 74,
79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.

1j    

bei der wenigstens eine der [X.]en eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt.

ein.

Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem des [X.] dadurch eingeschränkt worden, dass das Merkmal 1 h') ergänzt wurde:

1h‘     

mit zwei wenigstens einem Halteelementen (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die Türscheiben,

sowie das weitere Merkmal:

1k    

wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen [X.] (74, 79) des ersten [X.] (7) und der zugehörigen [X.] (84, 89) des zweiten [X.] (8) in jeweils einem der beiden unteren [X.] sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind, wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei [X.]en für die beiden Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden, wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.

4. Maßgeblicher Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Garöfen.

II.

Hauptantrag

Die Tür für ein Gerät nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.

[X.] betrifft nach Anspruch 1 eine Backofentür (Merkmal 1) und zeigt und beschreibt ein Rahmenprofilteil 1 mit drei (m) Auflageflächen 6a, 7a, 9, auf denen drei (m) Scheiben beispielsweise aufgeklebt sind ([X.]. 9 bis 11 i. V. m. [X.]. 10, [X.] 1 – 42). Diese Auflageflächen sind nichts anderes als [X.]en, da sie die Türscheiben halten, beispielsweise durch Klemmen oder Kleben. Die drei [X.]en halten höchstens drei Türscheiben ([X.]. 9 und 10) (Merkmale 1a und 1b).

Die [X.]. 11 zeigt [X.]en 6a, 7a, 9 für [X.]n unterschiedlicher geometrischer Abmessungen (Merkmal 1c). Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass jede der drei [X.]n in jeweils nur eine der [X.]en einbaubar und aus dieser wieder ausbaubar ist (Merkmal 1d).

[X.] bekannten Backofentür nicht zu, da die Verbindung dort durch Kleben erzeugt werde. Diese Auffassung trifft nach Ansicht des [X.]s schon deshalb nicht zu, weil gemäß [X.] die Scheiben auf unterschiedliche Art und Weisen in der Backofentür befestigt werden ([X.]. 4, [X.] 18 bis 19), wobei erläutert wird, dass sie geklebt ([X.]. 4, [X.] 19 bis 24), geklemmt ([X.]. 14, [X.] 32 bis 37) oder mittels Schnappverschluss angebracht sein können ([X.]. 9, [X.] 58). Darüber hinaus sind auch geklebte Scheiben ein- und ausbaubar, wie es der Wortlaut des Anspruchs vorgibt. Somit offenbart die Druckschrift [X.] auch ohne Weiteres ein- und ausbaubare Scheiben (Merkmal 1d).

Nach [X.]. 11 hat schon aufgrund der verschiedenen geometrischen Abmessungen der Scheiben jede [X.] eine ihr zugeordnete [X.], in der diese auf unterschiedliche Art und Weise befestigt wird. Da die Scheiben in [X.]. 10 ersichtlich einzeln befestigt sind und in [X.]. 11 gegenüber [X.]. 10 nur die [X.] 7a auf die Innenseite des Rahmens verlegt wurde ([X.]. 10, [X.] 34 bis 38), sind die Scheiben auch dort einzeln befestigt und demnach unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten [X.] gehalten (Merkmal 1e).

Da die [X.]n unterschiedliche geometrische Abmessungen aufweisen und zudem alle [X.]en 6a, 7a, 9 zur Innenseite des Backofens zeigen, sind sie nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten [X.]en 6a, 7a, 9 einbaubar und somit auch nur in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten [X.]en 6a, 7a, 9 ausbaubar (Merkmal 1f).

Zum Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal 1g, wonach

- die [X.]n ohne Werkzeug nur mit der Hand in die [X.]en einbaubar und aus diesen ausbaubar sind.

[X.] bekannt, die Scheiben auf unterschiedliche Art und Weise in der Backofentür zu befestigen ([X.]. 4, [X.] 18 bis 19) beispielsweise durch Klemmen oder durch Schnappverschlüsse. Vor der Aufgabe, dass die Scheiben einer Ofentür auch vom Laien ohne Weiteres z. B. zur Reinigung ohne Hilfsmittel ausgebaut werden sollen, ist es für den Fachmann lediglich eine handwerkliche Maßnahme, diese an sich bekannten Arten der Befestigung vorzusehen, mit denen die Türscheiben bereits mit der Hand ein- und ausbaubar sind.

Zum Hilfsantrag 2

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch, die Merkmale 1h und 1i. Diese Tür ist zusätzlich versehen

- mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer [X.] als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die [X.]n,

- bei der jedes Halteelement wenigstens eine [X.] (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer [X.] aufweist.

[X.] zeigt ein Rahmenprofil 1, welches ein Halteelement darstellt, mit drei (m) voneinander getrennten Auflageflächen 6a, 7a, 9 zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die Türscheiben ([X.]. 10 + 11 i. V. m. [X.]. 10, [X.] 19 – 42) (Merkmal 1h).

[X.] dadurch, dass jedes Halteelement wenigstens eine [X.] zum Halten einer Türscheibe aufweist (Merkmal 1i).

[X.] und dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik sind verschiedene Haltevorrichtungen für Türscheiben von Garöfen bekannt. Unter anderem ist es beispielsweise aus [X.], [X.]. 5 (nutartige Aussparung zwischen [X.] 29 und Abstandshalter 19) oder [X.], [X.]. 17 (Kanal 192) bekannt Halteelemente zum Halten von Türscheiben vorzusehen, die eine [X.] aufweisen. Eine solche auf dem Fachgebiet übliche Haltevorrichtung auszuwählen, ist eine rein handwerkliche, aus dem Fachwissen nahegelegte Maßnahme.

Zum Hilfsantrag 3

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach dem Hauptantrag durch die Merkmale 1h, 1i und 1j. Danach ist die Tür zusätzlich versehen

- mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer [X.] als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en für die [X.]n,

- bei der jedes Halteelement wenigstens eine [X.] (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer [X.] aufweist,

- bei der wenigstens eine der [X.]en eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute [X.] mit [X.] gegen die Gegenfläche drückt.

[X.] ([X.]. 5) mit dem Federelement 40 (Rückstelleinrichtung) oder die [X.] gemäß Druckschrift [X.] ([X.]. 8) mit der Blattfeder 152. Dass die dort gezeigten Rückstelleinrichtungen jeweils die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drücken, ist offensichtlich. Somit ist auch das Merkmal 1j eine auf dem Fachgebiet übliche Konstruktion zum einfachen Lösen und Halten von Türscheiben in Garofentüren, weshalb auch dieses Merkmal im Griffbereich des Fachmanns liegt.

Zu den angegriffenen Unteransprüchen des [X.] und der Hilfsanträge 1 bis 3

Den [X.] ist durch den Fortfall des Anspruchs 1 des jeweiligen [X.] die Grundlage entzogen. Weder hat die Beklagte dies geltend gemacht noch ist es für den [X.] ersichtlich, dass die darin enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 etwas enthalten bzw. hinzufügen, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.

Zum Hilfsantrag 4

Auf der Grundlage der Ansprüche nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich das Streitpatent jedoch als patentfähig.

zwei Halteelemente beschränkt wurde (Merkmal 1h') und durch das zusätzliche Merkmale 1k, wonach:

- die eingebaute innerste [X.] (4) sowie die eingebaute zweitinnerste [X.] (9) in der zugehörigen [X.] (74, 79) des ersten [X.] (7) und der zugehörigen [X.] (84, 89) des zweiten [X.] (8) in jeweils einem der beiden unteren [X.] sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind, wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei [X.]en für die beiden '[X.]n (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu de[X.] (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden, wobei beide [X.]n (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.

Der Ansprüche 1 ist ebenso wie die ihm nachgeordneten Ansprüche 2 bis 14 nach Hilfsantrag 4 zulässig. Anspruch 1 ist durch die Aufnahme der Merkmale aus den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 8, 11 und 12 sowie der Merkmale aus Absatz 0042 der Patent- und der [X.] gegenüber dem erteilten Anspruch 1 beschränkt worden. Die übrigen Ansprüche nach diesem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 7, 9, 10, 13 bis 16 und 18. Somit ist weder der Gegenstand des Patents in unzulässiger Weise geändert noch ist der Schutzbereich erweitert worden.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

[X.] bekannte Tür weist nicht zwei Halteelemente mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der [X.]en auf (Merkmal 1h'), da die dort gezeigten drei [X.]en (6a, 7a, 9) in einem Rahmenprofil 1 ausgebildet sind z. B. [X.]. 11).

[X.] weist zwei seitliche Trägerelemente 5 und 6 und zwei untere [X.] 25 und 26 auf, die als Halteelemente dienen. Die Trägerelemente 5 und 6 sind mittels der Flanschrändern 50 und 60 an der Außenscheibe 3 ([X.]. 2, [X.] 56 bis 68) und die [X.] 25 und 26 an den unteren Bereichen der Trägerelemente 5 und 6 befestigt ([X.]. 3, [X.] 22 – 25). Demnach weisen die [X.] und 6 oder 25 und 26 nur zwei [X.]en zum Halten der Scheiben 2 und 4 auf. Die Türen gemäß den Druckschriften N4, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] zeigen lediglich eine oder zwei Scheiben. Folglich fehlt diesem Stand der Technik bereits das Merkmal 1a, wonach wenigstens drei [X.]en zum Halten von jeweils einer Türscheibe vorgesehen sind.

N3, [X.] sowie [X.] offenbaren nicht das Merkmal 1d. Die dort gezeigten Türen sind mit bis zu drei [X.]en zum Halten von jeweils einer Türscheibe versehen, jedoch sind diese Türscheiben, wie den [X.]uren zu entnehmen ist, nicht jeweils in nur eine der [X.]en einbaubar, da sie zum Teil gleiche Abmessungen aufweisen und demnach in verschiedene [X.]en einbaubar sind.

2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

[X.] bekannte Tür weist zwar eine Anzahl m von wenigstens drei [X.]en (6a, 7a, 9) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (11a, 12a, 13a) auf; die [X.]en sind jedoch auf einem einzigen Rahmenprofil 1 ausgebildet, daß die Tür nach [X.] nur ein Halteelement, nämlich das Rahmenprofil 1 aufweist. Ein Anlass für den Fachmann, auf die einfache Konstruktion mit dem Rahmenprofil zu Gunsten eines aufwändigeren Aufbaus mit zwei [X.] mit voneinander getrennten Auflageflächen zu verzichten, ist nicht ersichtlich. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist ausgehend von [X.] somit nicht nahegelegt.

[X.] als Ausgangspunkt, da sie ebenfalls zwei Halteelemente aufweist, gelangt der Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 des [X.] 4. Nach Auffassung der Klägerin weist das in [X.]ur 4 dargestellte Halteelement (Trägerelement 6) ebenso wie das (in dieser [X.]ur) nicht dargestellte Halteelement (Trägerelement 5) drei [X.]en auf, nämlich die Auflagefläche 62 mit dem Halteelement 8 für die [X.], der Abstandshalter 10 für die [X.] und die Flansche 60 für die Scheibe 3. Dem kann sich der [X.] nicht anschließen, da die Trägerelemente 5 und 6 mittels der Flanschränder 50 und 60 an der Außenscheibe 3 ([X.]. 2, [X.] 56 bis 68 i. V. m. [X.]. 4) befestigt sind und demnach dort die [X.] gehalten werden und nicht umgekehrt. Somit kann das einzelne Halteelement nur noch zwei [X.]en für die verbleibenden zwei Scheiben aufweisen und nicht drei, wie nach Merkmal 1a vorgesehen. Weil überdies die [X.] nicht auf einer Auflagefläche des [X.] aufliegt, sondern in der Nut eines [X.], der als gesondertes Bauteil auch nicht zum Trägerelement 6 gehört, verbleibt nur noch eine Auflagefläche.

Die [X.] 25 und 26, die ebenfalls als Halteelemente angesehen werden können, sind an den unteren Bereichen der Trägerelemente 5 und 6 befestigt ([X.]. 3, [X.] 22 – 25 i. V. m. [X.]. 1 und 3 ) [X.] sie mit der [X.] 3 in Kontakt stehen, ist weder der Beschreibung noch den Zeichnungen zu entnehmen. Sie bilden demnach keine Auflagefläche für die [X.]. Somit umfassen weder die Trägerelementen 5 , 6 noch die [X.] und 26 mindestens drei voneinander getrennte Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer [X.] als gemeinsamen Bestandteil der [X.]en für die [X.]n, wie es Merkmal 1h' zusammen mit Merkmal 1a festlegt. Diese Druckschrift gibt folglich keine Anregung zu einer Umgestaltung.

[X.] auch kein Hinweis auf die geometrischen Abmessungen der dritten Scheibe zu entnehmen. Diese Druckschrift legt daher dem Fachmann nicht nahe, Türscheiben mit zueinander verschiedene geometrische Abmessungen zu versehen, so dass jede der Türscheiben jeweils nur in eine der drei [X.]en einbaubar ist (Merkmal 1d). Dies gilt auch für den Stand der Technik gemäß den Druckschriften N4, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], wonach lediglich eine oder zwei Scheiben vorgesehen sind.

N3, [X.] sowie [X.] gezeigten Scheiben mit bis zu drei [X.]en weisen keine unterschiedlichen Abmessungen auf und geben demnach auch keine Anregung, die drei [X.]en so zu gestalten, dass jede der Türscheiben jeweils in nur eine der drei [X.]en einbaubar ist (Merkmal 1d).

[X.] allein noch eine Zusammenschau mit den weiteren im Verfahren herangezogenen Druckschriften zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner gemäß Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung.

Die [X.] 2 bis 13 sind ebenfalls rechtsbeständig, da sie zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Tür nach Anspruch 1 betreffen. Dies gilt folglich auch für den auf die Ansprüche 1 bis 13 rückbezogenen Anspruch 14, der einen Garofen betrifft.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

2 Ni 24/11 (EP)

18.04.2013

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.04.2013, Az. 2 Ni 24/11 (EP) (REWIS RS 2013, 6523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6523

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