Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. 2 ARs 556/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5480

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[X.] vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls [X.].: 136 Js 1151/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 62 Ds 136 Js 1151/06 - 205/06 Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] [X.].: 36 Ds (98/06) 308 Js 27169/06 HW Amtsgericht Elmshorn - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 31. Januar 2007 beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht [X.] - Jugendrichter - bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des [X.] vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat: 1 "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - [X.] gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; [X.], 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er be-reits am 26. Juli 2006 nach [X.] umgezogen ist ([X.] 51, 59 d. A.) und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel stattgefunden hat ([X.]/[X.] 11. Auflage § 42 [X.]. 10 m.w.N.). 2 Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der [X.] nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in [X.] oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet 3 - 3 - wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - [X.] - [X.] (vgl. § 16 Satz 1 StPO)." [X.] [X.] Fischer Roggenbuck

Meta

2 ARs 556/06

31.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. 2 ARs 556/06 (REWIS RS 2007, 5480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5480

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