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PDF anzeigen[X.][X.] vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung [X.].: 1 Ds 12 Js 6454/06 AK 127/06 jug. Amtsgericht [X.] [X.].: 51 [X.] 5008/06 Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. Januar 2007 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendgericht - [X.] zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Stellungnahme an den Senat ausgeführt: 1 "Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach Erhebung der [X.] vom 18. August 2006 seinen Aufenthaltsort nach [X.] verlegt. Die Anklageschrift wurde ihm noch unter seiner alten Anschrift in [X.] zuge-stellt (Blatt 53). Die Mitteilung des Angeklagten, dass er nunmehr in [X.] auf der Straße lebe und postalisch über seine Mutter erreichbar sei (Blatt 65) begründet den [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG; maßgebend ist der faktische Aufenthalt und nicht gemäß § 8 StPO der Wohnsitz oder die Meldean-schrift des Jugendlichen (Schoreit in Diemer/Schoreit/[X.] 4. Auflage § 42 [X.]. 6). Bei dieser Sachlage ist die Abgabe des bereits eröffneten Verfahrens (Blatt 77) vom Amtsgericht [X.] an das Amtsge-richt [X.] zulässig. 2 Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu [X.] der Stadt [X.] auch sachgerecht. Hinzukommt, dass die benannten Zeugen alle im Bezirk des Amtsgerichts [X.] woh-nen." 3 - 3 - Dem schließt sich der Senat an. [X.] Roggenbuck
Meta
10.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 2 ARs 545/06 (REWIS RS 2007, 5876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5876
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