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PDF anzeigen[X.]/06 vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls [X.].: 12 Js 7650/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 Ds 12 Js 7650/06 AK 157/06 jug. Amtsgericht [X.] [X.].: 51 [X.] 5007/06 Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. Januar 2007 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 27. Oktober 2006 wird aufgehoben. 2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] übertragen. Gründe: Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - [X.] gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte sei-nen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der [X.] unterliegt daher der Aufhebung. 1 Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des [X.] nach § 12 Abs. 2 StPO 2 - 3 - die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den [X.] des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] über-tragen. [X.] Fischer Roggenbuck
Meta
10.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 2 ARs 544/06 (REWIS RS 2007, 5864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5864
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