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PDF anzeigen[X.]/03vom3. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit BetäubungsmittelnAz.: 4 Ds 173 Js 32088/02 Amtsgericht [X.]Az.: 173 Js 32088/02 St[X.]tsanwaltschaft [X.]Az.: 6002 [X.] St[X.]tanwaltschaft [X.].: 621-285/03 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. Dezember 2003 beschlossen:Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom26. Juni und 22. Juli 2003 werden aufgehoben. Zuständig für [X.] und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsge-richt - Jugendrichter - [X.].Gründe:Die St[X.]tsanwaltschaft [X.] hat gegen den im Bezirk des [X.] [X.] wohnhaften Angeklagten als strafrechtlich verantwortlichen Ju-gendlichen mit Anklageschrift vom 25. Februar 2003 Anklage wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen, begangen jeweils in [X.],erhoben. Das Amtsgericht - Jugendrichterin - in [X.] hat mit Beschluß vom9. Mai 2003 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In [X.] vom 26. Juni 2003 hat die Jugendrichterin nach [X.] Gutachtens zur Altersbestimmung, wonach von einem [X.] des Angeklagten von 25 Jahren auszugehen sei, auf Antrag [X.] und nach Anhörung des Angeklagten das Verfahren durchBeschluß nach § 270 Abs. 1 StPO an das "zuständige Schöffengericht [X.] als das Gericht höherer Ordnung" unter Hinweis auf diese Altersbestim-mung und auf die Straferwartung bei "gewerbsmäßigem" Handeltreiben [X.]. Mit weiterem Beschluß vom 22. Juli 2003 hat es diesen Beschluß aufge-hoben und das Verfahren stattdessen gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Amts-gerichts [X.]-Harburg verwiesen. Das Amtsgericht [X.]-Harburg hat- 3 -die Übernahme abgelehnt und die Sache dem [X.] zur Bestim-mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichterin - [X.] sind inmehrfacher Hinsicht fehlerhaft und entfalten keine Rechtswirkungen:a) Eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit kam hier von [X.] nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß § 270 Abs. 1 StPO allein [X.] wegen sachlicher Unzuständigkeit betrifft, kann die örtliche [X.] nach Eröffnung des Hauptverfahrens nur noch auf Einwand [X.] ausgesprochen werden (§ 16 StPO). Zudem ist das Amtsgericht[X.] hier auch örtlich zuständig, weil der Angeklagte im Bezirk des [X.] seinen Wohnsitz hat (§ 8 StPO). Die Sondervorschrift der Abgabe nach§ 42 Abs. 3 [X.] bei Wohnsitzwechsel von Jugendlichen und [X.] nach Eröffnung des Hauptverfahrens griff hier ohnehin nicht ein.b) Hinsichtlich der Verweisung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeitgilt folgendes:[X.]) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, daß [X.] Jugendgericht, sondern ein Erwachsenengericht zuständig gewesen wäre- etwa weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer falschen Altersangabeausgegangen sind -, so verbleibt es nach § 47 a Satz 1 [X.] grundsätzlich beider Zuständigkeit des Jugendgerichts, auch wenn eigentlich die [X.] gleicher oder niedrigerer Ordnung gegeben gewe-sen wäre ([X.]/Dölling, [X.], 11. Aufl. § 47 a Rdn. 1 [X.]; Schoreit in Die-mer/Schoreit/Sonnen, [X.] 4. Aufl. § 47 a Rdn. 3, [X.], [X.] 6. [X.] -§§ 33-33 b Rdn. 35). § 47 a [X.] übernimmt den Rechtsgedanken des § 269StPO auf das Verhältnis von [X.] und gleichrangigen Gerichtender Erwachsenengerichtsbarkeit. Das Gesetz geht davon aus, daß Jugendge-richte ebenso wie Erwachsenengerichte in der Lage sind, Strafsachen gegenErwachsene zu verhandeln. Die fortbestehende Zuständigkeit des [X.] liegt im Interesse der zügigen Erledigung anhängiger Verfahren (vgl. [X.] zum [X.] 1979 BT-Drucks. 8/976 S. 69).bb) Die Abgabe an ein Erwachsenengericht höherer Ordnung - außer-halb der Hauptverhandlung durch Vorlage der Akten über die St[X.]tsanwalt-schaft an das Gericht höherer Ordnung zur Entscheidung über die Übernahmebzw. innerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß nach § 270 Abs. 2StPO - hindert § 47 a [X.] hingegen nicht. Im Verhältnis vom Jugendrichterzum Erwachsenenschöffengericht ist aber folgendes zu beachten:Der Jugendrichter hat bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts diegleiche Rechtsfolgenkompetenz wie der Strafrichter (vgl. [X.] [X.]O § 108Rdn. 9). Der Strafrichter hat zwar bei Eröffnung des Hauptverfahrens [X.] des § 25 Nr. 2 GVG zu prüfen, kann aber nach Eröff-nung des Hauptverfahrens jede in die Strafgewalt des [X.] verhängen (BGHSt 16, 248; 42, 205, 213). Nach h.M. und Rechtspre-chung kommt deshalb eine Verweisung vom Strafrichter an das Schöffengerichtnicht in Betracht, wenn der Strafrichter eine höhere Strafe als von zwei [X.] (aber von nicht mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe) verhängenwill ([X.], [X.]. § 225 a Rdn. 5, § 270 Rdn. 5; [X.] inKK 5. Aufl. § 225 a Rdn. 5; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 25GVG Rdn. 12 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 222). Dies muß im [X.] 5 -teresse einer zügigen Erledigung der Verfahren auch im Verhältnis Jugend-richter zum (Erwachsenen)Schöffengericht gelten. § 47 a Satz 1 [X.], der - wieausgeführt - dem Rechtsgedanken des § 269 StPO Rechnung trägt und ledig-lich das Verhältnis vom Jugendgericht zum Jugendgericht niedrigerer Ordnungoder zum Erwachsenengericht gleichrangiger oder niedrigerer Ordnung regelt,steht nicht entgegen. Die Verweisung durch den Jugendrichter an das Erwach-senenschöffengericht, weil er bei Anwendung allgemeinen Strafrechts eineFreiheitsstrafe bis zu vier Jahren verhängen will, entbehrt danach eines recht-fertigenden Grundes.Vors. Richterin am [X.]. Rissing-van S[X.]n isterkrankt und kann [X.] nicht unterschreiben.DetterDetterBodeOttenRothfuß
Meta
03.12.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 2 ARs 383/03 (REWIS RS 2003, 400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 400
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